Da war der Kollege Schertz wirklich flott und hat beim Landgericht Berlin eine Unterlassungsverfügung gegen Bild wegen der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Nadja Benaissa erwirkt.
Das ist zwar rechtlich beachtlich, kommt aber für die No Angels Sängerin zu spät. Denn mittlerweile spricht eh die ganze Republik über den Fall.
Quelle: Meedia
posted by Stadler at 16:55
Wie schon mehrfach vermeldet wurde, soll am kommenden Freitag (17.04.09) der von Familienministerin von der Leyen propagierte Vertrag zur Sperrung kinderpornografischer Websites von einigen großen deutschen Providern unterzeichnet werden. Hierzu wird es natürlich begleitend eine Pressekonferenz geben, auf der Ursula von der Leyen erneut Entschlossenheit im Kampf gegen Kinderpornografie vorgaukeln wird. Und ein großer Teil der schreibenden Zunft wird, gegen alle Fakten, genau in diesem Sinne berichten.
Dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag der da unterzeichnet werden wird, (offensichtlich) rechtswidrig und deshalb sogar nichtig ist, spielt in der Diskussion kaum eine Rolle.
Diese Diskussion verläuft nach einem sehr einfachen Gut-/Böse-Schema und das Thema eignet sich hervorragend dafür, populistisch ausgeschlachtet zu werden.
Trotzdem und gerade deshalb hier nochmals der Hinweis auf ein Faktum. In fast allen Staaten, in denen ausgehend von der norwegischen Sperrliste Server mit kinderpornografischen Inhalten stehen, ist die Verbreitung dieser Inhalte strafbar. Warum konzentriert man sich, im Wege der internationalen Zusammenarbeit, nicht auf die Täter und die Quellen vor Ort? Es ist weder notwendig noch sinnvoll, Zugangsblockaden durchzuführen.
Im Zweifel wäre aus Sicht der Opfer bereits viel damit gewonnen, wenn man beim BKA Abuse-Mails an ausländische Host-Provider und Registrare schreiben würde, anstatt rechtswidrige Sperrverträge auszuarbeiten. Wenn man die ohnehin knappen Ressourcen mit sinnlosen Maßnahmen wie der laufenden Aktualisierung von Sperrlisten vergeudet, dann fehlen diese Personalkapizitäten dort, wo man Kinderpornografie tatsächlich effektiv bekämpfen könnte.
Wenn von der Bundesregierung medienwirksam untaugliche Netzblockaden als effektives Mittel propagiert werden, dann zeigt das nur, dass man den Bürger und Wähler nach wie vor für dumm und uninformiert hält. Und dieses Kalkül geht leider immer wieder auf.
Zum Schluss nochmals der Hinweis auf meinen Blogbeitrag „Die falschen Tatsachenbehauptungen der Bundesregierung“
Update: Ein sehr lesenswerter Beitrag auf Scusiblog kommt nach Auswertung von Sperrlisten zu dem Ergebnis, dass 99 % der Server, zu denen der Zugang blockiert werden soll, in Staaten stehen, in denen Kinderpornografie strafbar und effektiv verfolgbar ist. Ein weiteres gutes Argument gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Access-Sperren.
posted by Stadler at 16:30
Da war der Kollege Schertz wirklich flott und hat beim Landgericht Berlin eine Unterlassungsverfügung gegen Bild wegen der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Nadja Benaissa erwirkt.
Das ist zwar rechtlich beachtlich, kommt aber für die No Angels Sängerin zu spät. Denn mittlerweile spricht eh die ganze Republik über den Fall.
Quelle: Meedia
posted by Stadler at 15:55
Kommentare deaktiviert für Einstweilige Verfügung gegen Springer: Bild darf nicht mehr über Strafverfahren gegen No Angels Sängerin berichten
Wie schon mehrfach vermeldet wurde, soll am kommenden Freitag (17.04.09) der von Familienministerin von der Leyen propagierte Vertrag zur Sperrung kinderpornografischer Websites von einigen großen deutschen Providern unterzeichnet werden. Hierzu wird es natürlich begleitend eine Pressekonferenz geben, auf der Ursula von der Leyen erneut Entschlossenheit im Kampf gegen Kinderpornografie vorgaukeln wird. Und ein großer Teil der schreibenden Zunft wird, gegen alle Fakten, genau in diesem Sinne berichten.
Dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag der da unterzeichnet werden wird, (offensichtlich) rechtswidrig und deshalb sogar nichtig ist, spielt in der Diskussion kaum eine Rolle.
Diese Diskussion verläuft nach einem sehr einfachen Gut-/Böse-Schema und das Thema eignet sich hervorragend dafür, populistisch ausgeschlachtet zu werden.
Trotzdem und gerade deshalb hier nochmals der Hinweis auf ein Faktum. In fast allen Staaten, in denen ausgehend von der norwegischen Sperrliste Server mit kinderpornografischen Inhalten stehen, ist die Verbreitung dieser Inhalte strafbar. Warum konzentriert man sich, im Wege der internationalen Zusammenarbeit, nicht auf die Täter und die Quellen vor Ort? Es ist weder notwendig noch sinnvoll, Zugangsblockaden durchzuführen.
Im Zweifel wäre aus Sicht der Opfer bereits viel damit gewonnen, wenn man beim BKA Abuse-Mails an ausländische Host-Provider und Registrare schreiben würde, anstatt rechtswidrige Sperrverträge auszuarbeiten. Wenn man die ohnehin knappen Ressourcen mit sinnlosen Maßnahmen wie der laufenden Aktualisierung von Sperrlisten vergeudet, dann fehlen diese Personalkapizitäten dort, wo man Kinderpornografie tatsächlich effektiv bekämpfen könnte.
Wenn von der Bundesregierung medienwirksam untaugliche Netzblockaden als effektives Mittel propagiert werden, dann zeigt das nur, dass man den Bürger und Wähler nach wie vor für dumm und uninformiert hält. Und dieses Kalkül geht leider immer wieder auf.
Zum Schluss nochmals der Hinweis auf meinen Blogbeitrag „Die falschen Tatsachenbehauptungen der Bundesregierung“
Update: Ein sehr lesenswerter Beitrag auf Scusiblog kommt nach Auswertung von Sperrlisten zu dem Ergebnis, dass 99 % der Server, zu denen der Zugang blockiert werden soll, in Staaten stehen, in denen Kinderpornografie strafbar und effektiv verfolgbar ist. Ein weiteres gutes Argument gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Access-Sperren.
posted by Stadler at 15:30
Kommentare deaktiviert für von der Leyens Sperrvertrag
Die presserechtlichen Vertreter von Nadja Benaissa, die Rechtsanwälte Schertz und Bergmann, beanstanden, dass die Pressemeldung der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren, den Tatvorwurf und die Festnahme nicht in Einklang mit den Vorschriften des Landespressegesetzes stehe.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 12:46
Kommentare deaktiviert für Anwälte der No Angels Sängerin rügen Verstoß der Staatsanwaltschaft gegen Landespressegesetz
Die presserechtlichen Vertreter von Nadja Benaissa, die Rechtsanwälte Schertz und Bergmann, beanstanden, dass die Pressemeldung der Staatsanwaltschaft über das Strafverfahren, den Tatvorwurf und die Festnahme nicht in Einklang mit den Vorschriften des Landespressegesetzes stehe.
Quelle: Presseportal
posted by Stadler at 11:46
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Das Programm des 9. @kit-Kongresses der am 14./15.05.2009 in Nürnberg stattfindet,verspricht eine ganze Reihe interessanter Vorträge zu aktuellen Entwicklungen des Online-Rechts.
posted by Stadler at 15:59
Kommentare deaktiviert für Veranstaltungshinweis: @kit-Kongress in Nürnberg
Das Programm des 9. @kit-Kongresses der am 14./15.05.2009 in Nürnberg stattfindet,verspricht eine ganze Reihe interessanter Vorträge zu aktuellen Entwicklungen des Online-Rechts.
posted by Stadler at 14:59
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Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass „bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht“ besteht.
Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten.
Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist.
Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting?
Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten.
Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar.
Auf dem Twitter-Profil von Henning Krieg finde ich übrigens auch kein Impressum. Es sei denn, man lässt den Link auf seine Website genügen.
Update: Jens Ferner hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt. Hierzu ergänzend noch der Hinweis, dass ich meine enge Auslegung des Dienstebegriffs dahingehend, dass nur wesentliche und selbständige Einheiten als Dienste aufgefasst werden können, bereits in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51(Erich Schmidt Verlag, 2002) vertreten habe.
posted by Stadler at 14:48
Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass „bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht“ besteht.
Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten.
Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist.
Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting?
Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten.
Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar.
Auf dem Twitter-Profil von Henning Krieg finde ich übrigens auch kein Impressum. Es sei denn, man lässt den Link auf seine Website genügen.
Update: Jens Ferner hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt. Hierzu ergänzend noch der Hinweis, dass ich meine enge Auslegung des Dienstebegriffs dahingehend, dass nur wesentliche und selbständige Einheiten als Dienste aufgefasst werden können, bereits in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51(Erich Schmidt Verlag, 2002) vertreten habe.
posted by Stadler at 13:48