Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.7.10

Die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2010 (Az.: VG 1K 905.09), wonach die Polizei bei Demonstrationen nicht anlassunabhängig filmen darf, ist auf sehr große Resonanz in Blogs und Medien gestoßen.

Das ist sowohl überraschend als auch bedenklich, denn im Grunde hat das VG Berlin nur eine rechtsstaatliche Selbtverständlichkeit wiederholt, die im übrigen ausdrücklich so im Gesetz (§§ 12 a, 19a VersG) steht:

„Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.“

Dass die Polizei bei Demonstrationen nicht beliebig sondern nur in konkreten, erheblichen Gefahrensituation filmen darf, ist eine zwingende Auswirkung des Grundrechts aus Art. 8 GG. Die Polizei hat auch nicht die Möglichkeit auf andere gesetzliche Reglungen wie das Polizeiaufgabengesetz auszuweichen, denn insoweit gilt der Grundsatz der sog. „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“.

Der Bürger, der auf eine Versammlung geht, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass er nicht ohne zwingenden Anlass von der Polizei gefilmt wird. Denn eine permanente Überwachung würde einschüchternd wirken und könnte manche Bürger davon abhalten, von ihrem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Dass ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, das an sich nur eine juristische Selbstverständlichkeit bestätigt, dennoch als „grundlegend“ wahrgenommen wird, zeigt nur, wie verfassungsfern die tatsächliche Praxis der Polizei- und Sicherheitsbehörden ist.

Es wird bei Versammmlungen leider häufig gefilmt und in den meisten Fällen sind diese Filmaufnahmen rechtswidrig.

posted by Stadler at 12:52  

1.6.10

Neues bayerisches Versammlungsgesetz in Kraft getreten

Am heutigen 01. Juni ist das neue Bay. Versammlungsgesetz in Kraft getreten, das das Änderungsgesetz vom 22.April 2010 umsetzt. Das ursprüngliche Gesetz vom 22. Juli 2008 wird in einigen Punkten deutlich entschärft. U.a. dürfen Übersichtsaufnahmen nur dann aufgezeichnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Außerdem werden einige Bußgeldtatbestände gestrichen.

Diese Liberalisierung des bayerischen Versammlungrechts kann man allerdings schwerlich als Erfolg der FDP werten, denn der Landtag hat gerade nur das korrigiert, was nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2009 (Az.: 1 BvR 2492/08) ohnehin als klar verfassungswidrig zu bewerten war.

Speziell die Regelung zur Möglichkeit von Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei (Art. 9) bleibt aber weiterhin verfassungsrechtlich problematisch. Denn die Polizei darf Übersichtsaufnahmen nach wie vor anlassunabhängig anfertigen. Diese Aufnahmen dürfen allerdings nur aufgezeichnet werden, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete, erhebliche Gefahr bestehen. Wie man Aufnahmen anfertigt ohne sie zu speichern, dürfte eine nicht nur technisch interessante Frage sein.

Man hätte hier von der FDP deutlich mehr erwarten dürfen. Eine Neuregelung, die allenfalls mit Mühe und Not die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt, ist nicht das, was man sich unter einem freiheitlichen Versammlungsrecht vorstellen darf. Ob der in abgeschwächter Form weiterhin erkennbare Versuch, die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts aufzuweichen, in Karlsruhe Bestand haben wird, wird sich zeigen.

Die nach wie vor anhängige Verfassungsbeschwerde wird daher von den Beschwerdeführern weiter betrieben, wie die Münchener Abendzeitung berichtet.

posted by Stadler at 20:26  

24.8.09

Darf die Polizei bei Demonstrationen filmen?

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, wonach die anlassunabhängige Videobeobachtung einer Demonstration durch die Polizei unzulässig ist, wurde in der Netzgemeinde mit Erstaunen und z.T. euphorisch aufgenommen.

Dabei bestätigt das Verwaltungsgericht nur das, was in der Rechtsprechung jahrzehntelang als Selbstverständlichkeit galt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen bei Demonstrationen. Denn davon gehen Einschüchterungseffekte aus, die den Einzelnen u.U. von Vornherein davon abhalten können, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. wegen der weitreichenden Möglichkeiten von Filmaufnahmen, das neue bayerische Versammlungsgesetz vor einigen Monaten bereits im Eilverfahren gestoppt. Die Haltung des BVerfG ist insoweit klar und unmissverständlich:

„In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte – möglicherweise emotionsbehaftete – Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist

Dass die Polizei seit Jahrzehnten versucht, diese Vorgaben zu umgehen, ist bekannt. Dass man Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Wirkung der Grundrechte zutreffend würdigen – und damit in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein sollten – bereits als ungewöhnlich empfindet, wirft ein seltsames Licht auf den Zustand unserer Demokratie und zeigt, wie stark die freiheitsfeindlichen Kräfte in Politik und Verwaltung die öffentliche Meinung prägen.

posted by Stadler at 13:20  
« Vorherige Seite