Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.8.09

Gina Wild verklagt E-Commerce-Anbieter wegen Aprilscherz auf 40.000 Euro Schadensersatz

Nachdem die Boulevardthemen hier eindeutig unterrepräsentiert sind, muss diese Meldung einfach sein.

Die frühere Pornodarstellerin Michaela Schaffrath aka Gina Wild hat einen E-Commerce-Anbieter, nach dessen eigenen Angaben, wegen eines Aprilscherzes auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Die Gimahhot GmbH hatte am 01. April in ihrem Blog gemeldet, dass man Michaela Schaffrath als neues Werbegesicht verpflichtet hätte.

Frau Schaffrath will dafür nun offenbar 40.000 EUR Schadensersatz und hat Klage zum Landgericht Hamburg – wo auch sonst – erhoben. Mal sehen, ob das selbst in Hamburg nicht ein bisschen üppig ist, für so einen B-Promi wie Frau Schaffrath.

Quelle: Gimahhot Blog

posted by Stadler at 13:25  

28.7.09

Der Dienstwagen, Sixt und das Persönlichkeitsrecht

Ulla Schmidt und ihr Dienstwagen haben den Autovermieter Sixt auf den Plan gerufen. Auf der Startseite ihrer Website wirbt das Unternehmen mit einem Foto der Gesundheitsministerin und dem Slogan „Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!“.

Sixt hat seit der Entscheidung des BGH zur Werbung um den Rücktritt Oskar Lafontaines Oberwasser. Denn die damalige Werbung ebenfalls von Sixt hat der BGH als satirische Auseinandersetzung mit Ereignissen der Tagespolitik nicht beanstandet und die Klage Lafontaines abgewiesen.

Ob Sixt also tatsächlich um eine Abmahnung bettelt, wie magnus.de vermutet, darf bezweifelt werden. Geschickte Werbung, die gute Chancen hat, wieder als Satire durchzugehen. Und ein bisschen Spaß muss sein in diesem langweiligen Wahlkampf. Dass es wieder die SPD erwischt hat, ist bestimmt nur Zufall. ;-)

posted by Stadler at 11:09  

26.7.09

Verfassungsbeschwerde gegen Spickmich.de

Die beim Bundesgerichtshof im Streit um das Lehrerbewertungsportal „Spickmich.de“unterlegene Pädagogin aus NRW will gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erheben, wie Heise berichtet.

Dass das Bundesverfassungsgericht die vom BGH vorgenommenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Lehrerin und der Meinungsfreiheit als unzutreffend einstufen wird, ist m.E. aber nicht zu erwarten.

Die Uneinsichtigkeit dürfte auch eher beim nordrhein-westfälischen Philologenverband liegen, der die Prozesse finanziert.

posted by Stadler at 13:55  

13.7.09

Urteil spickmich.de ist online

Der Volltext der Entscheidung des BGH vom 23.06.09 (Az.: VI ZR 196/08) zum Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“ ist jetzt bei Telemedicus online.

posted by Stadler at 15:19  

13.7.09

BGH: Kannibale von Rotenburg

Der Volltext der Entscheidung des BGH dazu, ob die filmische Darstellung einer Straftat das Persönlichkeitsrecht des Täters, der von den Medien als „Kannibale von Rotenburg“ bezeichnet worden ist, verletzt, liegt nunmehr vor.

Der Bundesgerichtshof hat eine Persönlichkeitsrechtsverletezung verneint und das anderslautende Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Der Kläger muss die Verbreitung des Films „Rohtenburg“ hinnehmen, weil im konkreten Fall der Kunst- und Filmfreiheit Vorrang einzuräumen sei.
Urteil des BGH vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 191/08

posted by Stadler at 11:22  

1.7.09

LG Köln: Portalbetreiber haftet für falsche Tatsachenbehauptung in Sat1-Sendung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.06.09 (Az.: 28 O 173/09) eine Haftung eines Betreibers eines Videoportals dafür bejaht, dass über die Person des Klägers/Antragstellers in der Sendung „Akte 09“ angeblich falsche Tatsachen behauptet worden sind.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus unterschiedlichen Gründen bedenklich.

Das Landgericht hätte sich in jedem Fall mit der Frage befassen müssen, ob der Beitrag von Sat1 von der Rundfunk- und Pressefreiheit gedeckt ist. War dies nämlich der Fall, kann die Weiterverbreitung dieses Beitrags auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellen. Die Presse darf nämlich durchaus auch über Tatsachen berichten, deren Wahrheitsgehalt nicht eindeutig feststeht, insbesondere kann insoweit eine Aussage des die Tatsachenbehauptung Äußernden wiedergegeben werden, auch wenn sie in Widerspruch zur Behauptung der Klägerin steht. Insoweit erscheint bereits der Beitrag von Sat1 von der Rundfunkfreiheit gedeckt, weshalb auch die Weiterverbreitung nicht die Rechte der Klägerin verletzen konnte.

Da die Klägerin zudem ein Unternehmen ist, hat sich das Gericht auf die umstrittene Konstruktion eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ gestützt. Ob sich Unternehmen überhaupt auf einen Persönlichkeitsschutz berufen können, ist fraglich. Denn das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der personalen und sozialen Identität des Einzelnen und der Entfaltung der Persönlichkeit. Es handelt sich deshalb um ein Recht, das vor allem den Menschen schützt und nicht das Unternehmen. Der BGH hat ein „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ in einer einzelnen Entscheidung ausnahmesweise bejaht, wenn das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsbereich betroffen ist. Aus welchen Gründen dies hier der Fall sein sollte, begründet das Landgericht Köln dann auch nicht näher. Bei Unternehmen liegt der Schwerpunkt jedenfalls, anders als bei Personen, auf dem Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.

Und gerade insoweit lässt die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmens in sehr weitem Maße zu. Eine Auseinandersetzung mit dieser hier einschlägigen Rechtsprechung lässt das LG Köln aber vermissen.

Schließlich wendet das Landgericht Köln aber auch die Störerdogmatik des BGH falsch an. Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass dem nur mittelbaren Störer der Einwand offen steht, dass ihn keine Prüfpflichten treffen, weil ihm eine Überprüfung im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar ist. Demgegenüber führt das LG Köln aus, es könne dahinstehen in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung hätte prüfen müssen, da jedenfalls das Ausbleiben jedweder Prüfung eine Störerhaftung begründet.

Damit wird die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf gestellt. Zunächst ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären, ob und in welchem Umfang den Inanspruchgenommenen Prüfpflichten treffen. Erst anschließend kann beurteilt werden, ob er diesen Prüfpflichten genügt hat. Hätte man diese Prüfungsreihenfolge eingehalten, dann hätte sich schon die Frage gestellt, wie der Portalbetreiber die Richtigkeit des Fernsehberichts überhaupt hätte überprüfen können.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses fehlerhafte Urteil des Landgerichts Köln keinen Bestand hat.

posted by Stadler at 15:38  

23.6.09

BGH: Bewertungsportal "spickmich.de" ist zulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen und die grundsätzliche Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern über das Internet bestätigt. Ein Sieg der Meinungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteulung des BGH vom 23.06.09

posted by Stadler at 14:51  

23.6.09

BGH verhandelt heute "spickmich.de"

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 196/08) verhandelt heute die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Köln, in der es um die Zulässigkeit des Portals „spickmich.de“ geht, auf dem Lehrer (durch Schüler) bewertet und benotet werden. Das OLG Köln hat diese Form der öffentlichen Bewertung im Netz für zulässig erachtet.

Kläger ist der Philologenverband des Landes NRW. Es ist bezeichnend, dass gerade die Berufsgruppe, die täglich Menschen benotet und bewertet offenbar selbt nicht damit zu Recht kommt, von anderen bewertet zu werden.

Es wird erwartet, dass der BGH grundsätzliche Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsschutz und öffentlicher Bewertung von Personen im Internet macht. Auch datenschutzrechtliche Aspekte werden wohl thematisiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 60/2009

posted by Stadler at 09:31  

20.5.09

Joschka und die Bunte

Die Berichterstattung der Bunten über einen Hauskauf Joschka Fischers kurz nach dem Ende seiner Amtszeit war nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 160/08) zulässig. Der Beitrag sei von einem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gedeckt und geeignet, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.05.09 (Nr. 110/2009)

posted by Stadler at 12:30  
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