Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.4.14

Deutsche Gerichte können für englischsprachige Pressemitteilungen im Internet zuständig sein

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen im Internet danach bestimmt, ob die veröffentlichten Inhalte einen ausreichenden Inlandsbezug aufweisen. Sowohl nach § 32 ZPO als auch nach der Brüssel-I-VO (EuGVVO) besteht bei unerlaubten Handlungen eine Zuständigkeit auch an dem Ort, an dem ein schädigendes Ereignis entritt oder einzutreten droht (sog. Erfolgsort).

Bei Wettbewerbsverstößen bejaht der BGH einen solchen Erfolgsort nur dann, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.12.2013, Az.: I ZR 1 3 1/12) kann sich der Inhalt einer englischsprachigen Version einer Website bereits dann in Deutschland auswirken, wenn die Besucher der deutschsprachigen Fassung dort die Möglichkeit erhalten zur englischen Version zu wechseln. Allerdings muss man dort dann Zugriff auf (englischsprachige) Inhalte erhalten, die sich im konkreten Fall mit angeblichen Wettbewerbsverstößen eines deutschen Unternehmens beschäftigen und damit Inlandsbezug aufweisen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet folgendermaßen:

Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

Dieser Ansatz geht relativ weit. Noch nachvollziehbar wäre es gewesen, wenn die besagte englischsprachige Pressemitteilung von der deutschsprachigen Fassung der Website aus direkt verlinkt worden wäre. So war es aber offenbar nicht. Es genügte dem BGH, dass man über ein Drop-Down-Menü zur englischsprachigen Version wechseln konnte, eine Funktionalität, die mehrsprachige Websites fast immer anbieten.

Allerdings hat auch der VI. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Onlineveröffentlichungen in den USA schon eher großzügig angenommen.

posted by Stadler at 15:18  

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