Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.12.13

Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind

In den juristischen Blogs und nicht nur dort, wird angeregt über die neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U&C berichtet und diskutiert, durch die erstmals das Streaming von Filmen durch Nutzer urheberrechtlich beanstandet wird.

Im Zentrum der Kritik stand gestern das Landgericht Köln, das in den Auskunftsbeschlüssen, soweit von Kollegen bereits Akteneinsichten genommen werden konnten, von einem öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und von Tauschbörsen spricht. Das zeugt in der Tat von grobem Unverständnis, denn anders als beim Filesharing machen beim Streaming nicht die Nutzer etwas öffenttlich zugänglich, sondern ausschließlich der Portalbetreiber. Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt. Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken. Das wird einem spätestens dann klar, wenn man einmal in mehreren solcher Verfahren Akteneinsicht genommen hat. Das Landgericht Köln hat sich also nicht geirrt, es hat sich offenbar überhaupt keine Gedanken gemacht. Ansonsten hätte man den Antrag, der ja keineswegs verschweigt, dass der Verstoß in einem Streaming besteht, als unschlüssig beanstanden müssen. (Nachtrag: Im Antrag ist allerdings mehrfach von Downloads und Downloadportalen die Rede, was zwar deutlich macht, dass es sich nicht um Filesharing handelt, aber den Sachverhalt dennoch nicht zutreffend wiedergibt).

In technischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, dass man mittels einer externen Trackingsoftware die Zugriffe auf einen fremden Webserver protkollieren kann. Auch die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist angesichts der juristischen Unklarheiten eher gewagt.

Die Abmahnungen der Kollegen von U&C leiden aber, ungeachtet der generellen juristischen Bedenken und der berechtigten Frage nach der Herkunft der IP-Adressen der abgemahnten Nutzer, an ganz schnöden handwerklichen Mängeln. Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend. Denn es wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von U&C vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Betroffene könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG jetzt ihre Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung grundsätzlich bei der Fa. Archive AG geltend machen. Eine Klage in der Schweiz wegen eines derart niedrigen Forderungsbetrags ist allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll.

posted by Stadler at 09:39  

173 Comments

  1. @ 66:
    Das Problem ist schon, dass man als Laie nicht gegen Abmahner angkommen kann.

    In dem Fall jetzt mag, das noch einfach sein, aber wenn es dann um Forsderung im hohen dreistelligen Bereich oder noch höher geht, dann geht jedem Betroffenen die „Muffe“,denn die Fristen sind sehr kurz und wenn es dann zu einer EV kommt dann wird die Story nochmal teuerer.

    Hat der RA aus Köln denn irgendwo konkret Preisegenannt für seine Dienste?

    Comment by Anonymous — 10.12, 2013 @ 22:14

  2. Wenn man wegen der geringen Kosten nicht in der Schweiz seine Kosten wiederholen möchte, könnte man es auch hier bei der Telekom versuchen:

    „Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.“

    http://www.buzer.de/gesetz/4838/a67177.htm

    (§ 101 Abs. 6, die Telekom hätte wissen müssen, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet ist)

    Comment by DT — 10.12, 2013 @ 22:14

  3. @72

    Nur wurde die Telekom vom Gericht dazu aufgefordert, die Auskunft zu erteilen. Ich denke nicht, dass dieser Gesetzesartikel somit noch zutrifft.

    Comment by sj — 10.12, 2013 @ 22:31

  4. Eine zusätzliche Info.

    Mein Nachbar hat ebenfalls einen solchen Abmahnbrief erhalten.
    Daraufhin haben wir alle IP-Adressen die es im Haushalt gibt gecheckt, die Öffentlichen sowie die Internen, doch oh Wunder, KEINE stimmte mit dem im Abmahnbrief genannten überein!

    Comment by Anne — 11.12, 2013 @ 08:28

  5. @58 (Baxter):
    „Die werben da z.B. mit, daß denen der Abmahner bereits lange bekannt seien und verweisen in Einem -wie in diesem Fall- dann auf Urmann & Collegen.
    Das ist aber so in der Form Bullshit, weil diese sog. “anti-piracy”-Firmen dabei nicht berücksichtigt werden. Das ist ziemlich dämlich, weil die nämlich die Kohle zur Seite schaffen und dann plötzlich “insolvent” gehen.“
    Das ist nicht dämlich, sondern vollkommen korrekt. Wenn du ein Problem mit den Firmen(betreibern) hast, dann ab zur Staatsanwaltschaft und Anzeige erstatten. Der Anwalt ist jedoch auf die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche beschränkt. Und da ist es nur sinnig die Anwälte zu verfolgen, denn die haben (solvente) Berufshaftpflichtversicherungen. Dazu, was bei den Firmen zu holen ist, hast du ja bereits selbst ausgeführt.
    Bei aller berechtigten Wut, es hilft sich mit der Materie in Ruhe auseinander zu setzen, ehe man wettert.

    @66 (Anonymus): „[…] denn die Fristen sind sehr kurz und wenn es dann zu einer EV kommt dann wird die Story nochmal teuerer.“
    Und was genau hat eine eidesstattliche Versicherung damit zu tun? Warum sollte ein abmahennder Anwalt überhaupt dazu berechtigt sein eine EV abzunehmen? Und mit welchen Kosten sollte die verbunden sein?
    Nein, an diesem Post stimmt leider nahezu gar nichts. Genau so wird aber ein „Wahn“ geschaffen. Glückwunsch.

    @70 (Doris): „Auch so eine Superidee von unseren Richtern Abmahnungen per Mail für gültig zu erklären. Das eröffnet Spammern und Internetkriminellen ganz neue Möglichkeiten.“
    Wie kommst du darauf? Eine Abmahnung muss dem Abgemahnten zugehen, die Unterwerfungserklärung (vice versa) ebenfalls – es gelten die Zugangsregelungen des BGB. Ob nun aber jede E-Mailadresse, gerade bei ungeklärter Herkunft (Stichwort: Webcrawler), als Empfangseinrichtung beurteilt werden kann, ist m.E. fraglich. Daran ändert auch das Urteil des LG Hamburg nichts, das sich im Übrigen mit einem ganz anderen Problem („Zugangsvereitelung durch SPAM-Filter / Firewall“) zu beschäftigen hatte.

    @74 (Anne):
    „Daraufhin haben wir alle IP-Adressen die es im Haushalt gibt gecheckt, die Öffentlichen sowie die Internen, doch oh Wunder, KEINE stimmte mit dem im Abmahnbrief genannten überein!“
    Die „öffentlichen“ werden, sofern es keine Standleitung ist, dynamisch (also mit jedem Einloggen wechselnd) übertragen – geringe Abweichungen sind also möglich, hier ist nur der Block aus dem die IPs vergeben werden „sicher“ zu vergleichen. Die „internen“ sind hingegen völlig belanglos – sie werden nicht im Internet kommuniziert / verwendet. Das wäre auch Unfug, so viele Rechner wie z.B. als 192.168.0.101 unterwegs sind.

    Comment by KMK — 11.12, 2013 @ 09:13

  6. Auuch ich habe eine solche Abmahnung bekommen. Datum meines „unrechtmäßigen Verhaltens“ ist laut der email der 27.12.2013. Wahrlich, es müssen Hellseher sein! Eine mich drängende Frage bleibt: muss ich irgendetwas unternehmen oder kann ich die email einfach ignorieren?

    Comment by ulla — 11.12, 2013 @ 10:08

  7. @Ulla: Alle Abmahnungen die per Mail kamen und Verstöße zum Gegenstand haben, die in der Zukunft liegen, sind Fälschungen und stammen nicht von der Kanzlei U&C. Die Anhänge könnten außerdem Malware enthalten, also bitte nicht öffnen.

    Comment by Stadler — 11.12, 2013 @ 10:44

  8. Ich habe auch eine Abmahnung und UE bekommen.
    ich beabsichtige zu schreiben:
    Ich bitte Sie um Fristverlängerung, da ich einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen werde.
    Ich habe ihr Schreiben(datiert auf den 3.12.2013) am Montag, 9.12.2013 erhalten. Sie haben eine Frist bis zum 11.12.2013 gesetzt, diese ist nicht einzuhalten.
    Außerdem bestreite ich, die mir zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.
    Es ist durchaus denkbar, dass man auf irgendwelche Seiten, die man gar nicht aufrufen wollte, ungewollt und unbewusst weitergeleitet wurde.

    Comment by Jo — 11.12, 2013 @ 11:02

  9. Jo, wozu das?

    Comment by Doris — 11.12, 2013 @ 11:22

  10. @79 (Doris)
    Wegen der Fristverlängerung. Oder sollte ich alles verstreichen lassen und gar nichts machen? Das wäre auch problematisch.

    Comment by Jo — 11.12, 2013 @ 11:56

  11. Wieso soll das problematisch sein?

    Comment by Doris — 11.12, 2013 @ 11:59

  12. In dem Punkt ist @Doris zuzustimmen:
    Es gibt keinen Grund, irgendetwas zu tun.

    Im Übrigen gibt es keine Pflicht auf die Aufforderung eine Unterwerfungserklärung abzugeben (was nichts anderes wäre als einen Vertrags zu schließen) überhaupt zu reagieren. Mithin kann da schon prinzipiell nichts verfristen.

    Comment by KMK — 11.12, 2013 @ 12:14

  13. Ich bin von diesen Kommikern auch schon einmal abgemahnt worden und habe denen eine eigene Version einer Unterlassungserklärung gesendet (mit Anwaltlicher Hilfe um hier sicher zu sein).

    Danach haben sich die Herren immer wieder einmal gemeldet um „Geld“ einzutreiben, dies wurde von mir immer freundlich aber bestimmt zurückgewiesen und das es mir eine Freude wäre dies vor einem ordentlichen Gericht zu klären. Insbesondere weil deren Beweisführung technisch gesehen lächerlich ist, ich bin seit über 25 Jahren in der Informatik (IT Security/Virtualisierung) und wie ein Gericht überhaupt einer solchen „Beweiskette“ folgen kann ist mir absolut schleierhaft.

    Auch muss man die Frage stellen, ob diese sogenannten Anwälte ihre Anwaltszulassung beim Bingo gewonnen haben, die mir zugesendete Abmahnung war ein Lacher. Eine billige Fotokopie, eine IP Adresse die ich „nachweislich“ nie gehabt habe und völlig haltloser Verstoß ohne auch nur den geringsten Beweis, außer natürlich der Behauptung das die Methode natürlich völlig sicher ist.

    Zur Sicherheit von Hashwerten, das wird ja gerne erwähnt… Wetten das es selbst ein 12 Jähriger schafft ohne grossen Umstand jeder Datei oder Datenpaket einen Hashwert seiner Wahl zu verpassen (egal ob MD5 oder sonst was). Auch um das weiterzuführen… Selbst der Umstand das solche Datenpakete evt. heruntergeladen worden sind stellt ebenfalls keinen Verstoss da, dies gilt insbesondere für Archive; technisch gesehen liegt hier überhaupt kein Urheberechtliches Werk vor sondern nur Datenmüll aus dem man nicht einmal ein Werk oder teile daraus rekonstruieren kann und hier muss erst einmal ein Beweis geführt werden das A) Ausreichend Daten für eine mögliche teilweise Rekonstruktion beim User vorliegen und damit verbunden B) Das dies auch zu 100% nachgewiesen werden kann und C) Der Nachweis nicht nur über Mac Adressen oder IP’s geführt wird, diese lassen sich ebenfalls extrem leicht fälschen oder manipulieren und jeder Jurist der dies als Beweis heranzieht hat von Hieb und stichfester Beweisführung noch nie etwas gehört, gleiches gilt für Richter die ohne neutrale Sachverständige darauf eingehen. Es sind mehr oder weniger nur Behauptungen um IT Laien schnell abzuzocken und darauf spezialisierte Kanzleien sollte man ohne Rücksicht auf Verluste samt angestellten Anwälten dauerhaft aus dem Verkehr ziehen.

    Alles andere in diesen Schreiben sind substanzlose Behauptungen, ich habe noch kein Schreiben der genannten Herren gesehen welches nicht innerhalb von kürzester Zeit technisch demontiert werden konnte.

    FALLT ALSO DARAUF NICHT REIN!

    …und seit dem ich in der Schweiz lebe muss ich mich zum Glück damit nicht mehr rumärgern. Hier gibt es zum Glück diese Abmahnkultur zur Unterstützung mittelloser Anwälte nicht. Mich würde einmal interessieren wie diese Anwälte den Abschluss gemacht haben, für ehrliche Arbeit scheint es ja nicht ausgereicht zu haben.

    lg
    Hotix

    Comment by Hotix — 11.12, 2013 @ 12:21

  14. Frage:Das heißt also man muß darauf gar nicht reagieren..?
    Ich habe gestern die Abmahnung erhalten und meine „Urheberrechtsverletzung“hat am 26.12.2013
    um 21:64:16 ??? stattgefunden ich bin meiner Zeit also weit voraus.

    Comment by edemanni — 11.12, 2013 @ 13:08

  15. @84 edemanni:
    Man sollte zumindest um eine Fristverlängerung bitten, nachdem die Fristen so knapp sind (was offensichtlich Taktik, aber juristisch sicher nicht in Ordnung ist!)
    Was meinen dazu die anderen hier?

    Comment by Jo — 11.12, 2013 @ 13:31

  16. @85 (Jo):
    Da es sich hier wohl eher um die „Abmahnung“ handelt, die per E-Mail kam (also Scam, nicht einmal von U+C, mit Malware im Anhang) ist LÖSCHEN die einzig probate Lösung.

    Wenn es ein Schreiben von U+C ist, dann gilt das von mir (und soweit auch von @Doris) schon Gesagte: Nichts tun.
    Warum um alles in der Welt glaubst du, müsstest du diese Frist beachten?

    Comment by KMK — 11.12, 2013 @ 13:50

  17. @ 75 Werter KMK:
    EV = einstweilige Verfügung.

    Ich sag mal so, wenn jemandem eine Abmahnung mit einer Forderung im dreistelligen Bereich oder höher ins Haus flattert, die auch noch mit sehr kurzen Fristen versehen ist, dann passiert mit diesem Menschen folgendes:

    1. Er wird sich ärgern, dass jemand diese Forderung an ihn stellt.

    2. Er wird nicht gerade die Ahnung haben was man dagegen tun kann.

    Was der Empfänger dieser „Abmahnung“ aber vielleicht mitgekriegt hat ist, dass man solch eine Sache ernst nehmen muss und das es, wenn man Pech hat die Sache noch teuerer werden kann, z. B. durch eine EV.

    Wenn man sich nämlich bei einem fünfstelligen Stretwert über die Richtigekit streteit, dann kann es eben richtig teuer werden.

    Man ist erstmal in einer „defensiven Position“ als Empfänger und man will dort mit so wenig Schaden wie möglich rauskommen.

    Grundsätzölich bin ich gegen das gesamte „Abmahnwesen“, wenn es gegen Privatleute geht und „einzelne Werke“ abgemahnt werden.

    Wenn sich da jemand das gesamte „Musikarchiv“ eines Verlages oder das „gesamte“ Filmarchiv eines Studios „runter- hochgeladen“ haben soll, dann soll er auch dafür belangt werden.
    In welcher Höhe sollte man dann klären.

    Außerdem halte ich das gesamte „Abmahnwesen“ im Kern für ein Spiel zwischen Anwälten.

    Manche werben da durchaus penetrant für, gerade aus „Computermessen“, in dem Tenor:
    Die „Abmahner sind zwar ‚böse‘, aber es bringt uns Geld.“

    Auf der anderen Seite unterstelle ich mal, dass jede gute Anwaltskanzlei, auch im Urhber- und Vertragsrecht mit besseren Sachen befassen kann, als diesen „Massenkram“ zu machen.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 13:56

  18. @ Hotix:
    Sie mögen ja mit allem recht haben, aber das Problem sind eben „Richter“, diese Herrschaften interessieren sich zum Teil gar nicht für techn. Zusammenhänge.

    Wie sagte OStA Böhme mal zu „Zalus“:
    „Da komme ich kaum mit. Wie soll ich das dem Richter erklären?“
    Da ging es um eine Wirtschaftsstrafsache.

    Das selbe Problem haben wir doch hier auch.
    Wieviele Richter mag es geben, die wirklich Ahnung von Information und Hash-Werten etc. haben?
    Die die Ahnung haben, die werden eher nicht auf den Stellen beim AG oder LG sitzen, sondern irgendwo in der Wirtschaft arbeiten.

    Außerdem am AG sind sowas immer „Massensachen“ und da geht es um Effizienz und nicht um 100 % Richtigkeit.

    Grundsatz: Wem es nicht paßt kann vors LG gehen.
    Außerdem sollen wohl an einigen AGs Richterstellen geschaffen worden sein, gerade wegen der Abmahnungsfällen.
    Eine R1 sind ~ 3.700 € brutto.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 14:11

  19. @Anonymus:
    Ah… es ist etwas unglücklich zu einem Beitrag / zu Kommentaren in dem / denen mehrere Male von einer eidesstattlichen Versicherung, jedoch nicht einmal von einer einstweiligen Verfügung, die Rede war gerade Letztere mit „EV“ abzukürzen. So macht es aber in der Tat mehr Sinn.

    Wobei sich dann m.E. eine Anschlussfrage stellt: Wenn die Abmahnung nach §97a II 2 UrhG unwirksam war… worauf stütz sich dann der Anordnungsgrund für die Verfügung?

    Wir brauchen ja gar nicht darüber zu streiten, dass da grober Missbrauch getrieben wird und es wünschenswert wäre, wenn mehr Staatsanwaltschaften da früher und rigider zwischen gingen. Auch nicht, dass es wünschenswert wäre, wenn die Gerichte die Ausstattung hätten, Anträge sorgfältiger zu prüfen. Nur die Glocke mit dem Kostenrisiko unnötig hoch zu hängen, das halte ich für verfehlt.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 14:19

  20. Sorry wenn einer von ihnen, mit einem Einkommen von vielleicht 1.500 € / Monat, 25.000 – 30.000 € haben will, dann habend sie ein größeres Problem als wenn es um ~ 1.000 € geht.
    Denn dazu kommen ja immer noch weitere Kosten aus dem RVG, um die geht es den Anwälten doch.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 14:42

  21. Was ist das hier?

    http://streaming-abmahnung.de

    Die Seite gibt’s mindestens seit dem 29.11.2013.

    Comment by Jemand — 11.12, 2013 @ 15:01

  22. Der eigentliche Skandal ist, dass sogar Experten auf diesen quark mit Vorsicht reagieren. Immer wieder die Formulierung „Rechtslage noch ungeklärt“. Hallo! Wenn ich im Radio was höre, muss ich mir jetzt die Ohren zuhalten, weil ich vorher nicht geprüft habe, ob der Sender die Rechte daran hat? Wenn im TV ein Youtube Clip gezeigt wird und ich sehe den, könnte ich dafür belangt werden, wenn die Rechte nicht geklärt sind? Was für ein Humbuck. Nur der Versender ist für die Klärung der Rechte zuständig, er hat ja auch den Vorteil (vielleicht verdient er ja zB durch Werbung auf seiner Seite oder durch Abos etc.) Ich werde ja auch nicht abgemahnt, wenn ich einen Film vom TV auf DVD aufnehme.

    Hallo ihr Hobby-Rechtsanwälte! Kann sich bitte mal jemand eindeutig festlegen, dass diese Abmahnungen rechtlich völlig ungefärliche sind oder muß man an unserem Rechtssystem tatsächlich derart zweifeln?

    Comment by filas1 — 11.12, 2013 @ 15:41

  23. bei U+C schreiben Sie jetzt

    Gefälschte Abmahnungen im Namen von U+C

    Seit gestern werden im Namen von U+C Abmahnungen per E-Mail verschickt, in denen den Empfängern Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgeworfen werden. Diese E-Mail stammen nicht aus der Kanzlei URMANN + COLLEGEN. Abmahnungen im Namen unserer Mandantschaft werden ausschließlich per Post versandt. Sollten Sie eine derartige E-Mail erhalten haben, bitten wir darum, uns KEINE mehr zuzusenden. Falls die Email einen Anhang enthält, öffnen Sie diesen bitte keinesfalls, weil oft Schadsoftware mit versendet wird. Sie können dem Sender der Email antworten und ihm mitteilen, dass höchstwahrscheinlich sein Email-Konto und möglicherweise auch der komplette Computer gehackt wurde. Haben Sie selbst eine oder mehrere Emails mit englischen Fehlermeldungen erhalten wie z.B. „Undelivered Mail Returned to Sender“ werden wahrscheinlich über Ihren Email-Account illegal Email versendet. Ändern Sie dann bitte schnellstmöglichst Ihr Email-Passwort und kontaktieren Sie einen Spezialisten, der Ihre(n) Computer auf Schadsoftware untersucht.

    Also dann die Mahn Emails löschen ???

    Comment by ac — 11.12, 2013 @ 15:43

  24. @Anonymous: (#89): Der Verfügungsanspruch ist der materiellrechtliche Anspruch (wenn er denn besteht) und zum Verfügungsgrund muss gesondert vorgetragen werden, weil es im UrhG keine Dringlichkeitsvermutung gibt. Eine ordnungsgemäße Abmahnung ist aber nach wohl hM keine Voraussetzung für einen Verfügungsgrund. Allenfalls könnte der Weg in ein sofortiges Anerkenntnis eröffnet sein. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle des § 97a UrhG sind an der Stelle aber recht dünn.

    Comment by le D — 11.12, 2013 @ 15:56

  25. @ 94:
    Ich sprach in meinem Post vnicht vom vorliegenden Fall, sondern von der generellen Situation

    „Laie“ vs. „spez. Abmahnkanzlei“.

    Das im hier vorliegenden Fall entweder U+C es mal versucht haben oder RA S. und das LG Köln nicht aufgepaßt hat ist mittlweile klar.

    Im Normalfall ist es so, dass man auf die Abmahnung reagieren muss oder man riskiert eben die Verfügung.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 16:19

  26. @73/sj

    Das sehe ich nicht ganz so. Aus dem Beschluss wird doch deutlich, dass das LG von ganz anderen Umständen ausging – Tauschbörse statt simplem Download, nichtmal, sondern streaming. Da hätte die DT wenigstens Beschwerde einlegen müssen um ihren Pflichten nachzukommen. Die Beschwerde gegen diesen Herausgabebeschluss sollte doch eigentlich auch jedem Betroffenen zustehen? Die Kenntnis, dass man durch diesen augenscheinlich fehlerhaften Beschluss betroffen ist, hat man doch erst frühestens durch eine solche Abmahnung erlangen können.

    Comment by DT — 11.12, 2013 @ 18:11

  27. Ich habe besagte Abmahnung per Post bekommen mit Frist 12.12. Ich habe versucht, meine Anwältin zu beauftragen, aber die lehnt ab weil sie nicht darauf spezialisiert ist. Was nun?
    Abwarten oder anderen Anwalt suchen? Fact ist jedenfalls, dass ich zu besagtem Zeitpunkt gar nicht zuhause war, also für das Filmgucken nicht verantwortlich sein kann. Und ich habe keine Rechtsschutzversicherung, die die Anwaltskosten übernehmen würde. Was ratet Ihr mir?

    Comment by cat — 11.12, 2013 @ 18:32

  28. http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/11/jetzt-spreche-ich-heute-thomas-urmann/

    Comment by Franzy — 11.12, 2013 @ 19:49

  29. da gibt es haufenweise anwälte, inklusive Stadler.
    Einen suchen, die arbeiten schnell und dann abwarten.

    gar nichts machen ist gefährlich.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 20:00

  30. Was vielleicht noch interessant ist: Für die Auskunftsbeschlüsse dürfte das Spruchrichterprivileg des § 839 BGB nicht gelten, da es sich nicht um ein auf Rechtskraft gerichtetes Verfahren handelt, sondern auch nach zurückweisenden Beschlüssen neue Anträge gestellt werden könnten. Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn auch für grobe Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, III ZR 326/02).

    Comment by H.M. — 11.12, 2013 @ 20:06

  31. @98:
    Wenn das was da in dem Interview steht stimmt, dann sollte sich das BVerfG mal mit der Sache befassen.
    Denn hier geht es um nichts anderes, als das sich eine Gruppe von Anwälten das Recht „zur Beute“ macht.

    Das ist dann kein Rechtsstaat mehr, vor allem wären solches Vorgehen nicht vom dt. „Positivrecht“ gedeckt, sondern ähnelt mehr dem „common law“: Ich klage solange bis mich ein Richter aufhält.

    Damit könnte mqan den Art. 20 GG eigentlich „eindampfen.

    Comment by Anonymous — 11.12, 2013 @ 20:45

  32. Also, sollte ich so eine Mail bekommen, werde ich einem Freund Bescheid geben. Der soll mir nen anständigen Virus da rein packen, dann sende ich die zurück oder weiter. :)

    Comment by Egal — 11.12, 2013 @ 22:06

  33. Urmann’s Secret auf frag-einen-anwalt.de:

    http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=249036

    Comment by Raffael — 11.12, 2013 @ 23:30

  34. Hier sind Gesetzgeber und möglichst schnell die Staatsanwaltschaft gefragt, diesen dubiosen Urmann&Complizen das Handwerk zu legen und nach rechtskräftigen Verurteilungen Berufsverbot erteilen.Ich werde schon mal auf der Grundlage der zahlreichen Zeitungsberichte zur jüngsten Abmahnorgie Urmanns Strafanzeige wegen Betrugsverdachts einrichen und die zuständige Anwaltskammer zum Handeln auffordern.

    Comment by Juraline — 12.12, 2013 @ 01:30

  35. Ich habe fristgerecht – ohne Anwalt – der Kanzlei eine Abweisung geschrieben. Ein Einspruch/ Widerspruch. Der Hauptsatz: „Gegen diese Abmahnung widerspreche ich—„,das müßte doch reichen. In kurzen Sätzen erläuterte ich ebenfalls noch einige Punkte, wie unbekannte Herkunft der IP, Streaming nicht strafbar, Film nicht gesehen. Kann mir dann trotzdem einfach eine EV geschickt werden?

    Comment by e2-e4 — 12.12, 2013 @ 02:33

  36. Wie sieht das eigentlich bei älteren Betroffenen aus? Z.b. bei 80 jährigen, die noch selbstbestimmend leben.

    Comment by e2-e4 — 12.12, 2013 @ 02:45

  37. Update aus dem LG Köln: http://www.mueller-roessner.net/aktuell/artikel/article/streaming-abmahnungen-der-kanzlei-u-c-in-sachen-redtube-landgericht-koeln-gibt-erste-auskuenfte-zur.html

    Comment by Gast — 12.12, 2013 @ 12:24

  38. Wie sieht es überhaupt aus…die Mehrwertsteuer wird da nicht aufgeführt…oder ist diese in den Kosten enthalten..wenn nicht kann man Strafanzeige stellen wegen Steuerhinterziehung..der Staat würde sich freuen

    Comment by Gaia — 12.12, 2013 @ 16:19

  39. @108: der Auftraggeber ist dann zum Abzug der Vorsteuer berechtigt und der Gegner schuldet eine Erstattung nur netto.

    Comment by le D — 12.12, 2013 @ 16:23

  40. Ich frage mich mehrer Dinge:
    1. In dem Auskunftsbeschluss steht zu recht, dass nur bei eindeutiger Rechtslage Auskunftsanspruch besteht. Das ist hier ja offensichtlich nicht der Fall.

    Außerdem steht nirgendwo ausdrücklich, daß Redtube die Filme unberechtigt nutzt. Woraus ergibt sich eigentlich, daß nicht der Rechteinhaber die Filme dort selbst eingestellt hat?

    2. Nach meiner Kenntnis ist es Rechtsbeugung, wenn ohne Prüfung des Sachverhalts bzw. vollkommen abwegig entschieden wird. Hat das einmal jemand genauer geprüft? Es kann doch nicht sein, daß Gerichte nicht mehr ordentlich arbeiten, weil sie unter der Last der Anträge zusammenbrechen. Sie müssen dennoch sorgfältig arbeiten, für ausreichend Kapazitäten muss dann die Politik sorgen.

    3. Es kann doch nicht sein, dass die jetzt in der Welt befindlichen Adressen weiter genutzt werden dürfen; noch dazu wie von RA Urmann angekündigt absichtlich vor Weihnachten. Einmal ganz abgesehen davon, daß das den Familienfrieden oft stark sören wird (Persönlichkeitsrechte) muss es doch Möglichkeiten geben, daß die Staatsanwaltschaft oder der Landesbauftragte für den Datenschuzt (und die Rechtsanwaltskammer) das angekündigte weitere Vorgehen sofort unterbinden.

    Es kann doch nicht sein, daß eine Kanzlei ankündigt, offensichtlich unberechtigte Abmahnungen mit offensichtlich unberechtigt erhaltenen Daten massenhaft zu versenden und in einem Rechtsstaat dem nicht Einhalt geboten werden kann.

    Comment by Gast — 12.12, 2013 @ 17:13

  41. Ich bin allein erziehende Mutter eines 14jährigen und habe eine U+C-Abmahnung per Post erhalten. Die IP-Nummer ist nicht korrekt (woher haben die meine Anschrift???!), zur fraglichen „Streaming“-Zeit war mein Sohn in der Schule. Jemand anderes aus dem Haushalt hat mit Sicherheit kein Interesse an derartigen „Filmchen“.
    Ich habe aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit, mich juristisch vertreten zu lassen und frage mich nun mit Sorge, wie und ggf. ob ich mich wehren kann.
    Wie kann es in diesem unseren Rechtsstaat möglich sein, daß ICH meine Unschuld beweisen muss und dieser Verbrecher-Anwalt ungestraft sein Unwesen treiben darf?

    Comment by Gästin — 12.12, 2013 @ 18:06

  42. Machen SIE erstmal gar nichts und halten die Füße still. Das werden andere für Sie erledigen.

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 19:22

  43. Ich frage mich, warum nicht jeder Abgemahnte sofort eine Anzeige (auch online) wegen versuchten Betruges, offensichtlichem Datenmißbrauch und Ehrverletzung/Beleidigung macht. Das würde ich als erstes tun.

    Diese Abmahnung ist ein schlechter Witz und eine weitere Schande für die deutsche Jurisprudenz. Im Übrigen an die Menschen, die hier so offensichtlich ängstlich vor den Mahnschreiben sitzen: Es können Euch tausende Rechtsanwälte schreiben, solche Schreiben haben die gleiche Wirkung als wenn Euch Euer Nachbar schreibt. Sie sind ohne jeden Belang. Widersprechen, wegschmeißen, auf ein evtl. gerichtliches Mahnverfahren warten, voll umfänglich widersprechen und spätestens dann ist die Luft raus: Ich jedenfalls nutze diese Schreiben mittlerweile als Tapetenersatz.

    Neben den Abmahnanwälten verdienen auch die Schutzanwälte! In Italien nennt man sowas MAFIA!

    Comment by Robespierre — 12.12, 2013 @ 19:23

  44. Hat schon einmal jemand festgestellt, dass sein PC
    vorher infiziert wurde?

    Kann es sein, dass der Browser modifiziert wurde
    und es kein proxy anzeigte, obwohl die Umleitung im Hintergrund doch über Proxy lief.

    Browser stand in „Absturzpose“ und Rechner arbeitete trotz Absturz wie verrückt.
    Von all dem sah der User nichts.
    Denn es lief alles im Hintergrund ab.

    Comment by md — 12.12, 2013 @ 19:24

  45. Hab noch vergessen zu fragen, ob der Internetserviceprovider die BENUTZERKENNUNG
    der Kunden mit herausgeben darf.

    Comment by md — 12.12, 2013 @ 19:26

  46. Hallo Gästin,

    dieser Vollpfosten von U&C sind nichts anderes als Verbrecher. Kümmern sie sich um ihre Kinder und nicht um diesen Bockmist – wegschmeißen!

    Comment by Robespierre — 12.12, 2013 @ 19:29

  47. Hallo? Jetzt bewahrt mal Ruhe! Alleine aufgrund der obigen Postings könnte auf jeden von Euch eine Schadenersatzklage in vierstelliger Höhe zukommen! Mal im Zaum halten! Irgendwann ist es mal gut. Ihr schadet Euch selber.

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 19:29

  48. Hallo Michael,

    ich fass es nicht. Willst Du jetzt zum LG Köln gehen und die geloggten IP-Adressen klären und uns dann wg. Meinungsäußerung in einen Schadenersatzprozess verwickeln…???

    Comment by Robespierre — 12.12, 2013 @ 19:33

  49. Jetzt ist hier mal Ruhe!!

    Alleine aufgrund der Hetze, Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung könnte die betroffene Kanzlei Euch oder Herrn Stadler verklagen. Die Summe würde sicher sechsstellig.

    Die obigen Beiträge haben oft mit freier Meinungsäußerung nichts zutun. Ich rate hier ausdrücklich zur Vorsicht und den Blick in das Strafgesetzbuch zu werfen.

    Reißt Euch gefälligst zusammen!

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 19:38

  50. @111 ganz einfach: Strafanzeige wegen Betruges ua. stellen.
    Die Staastanwaltschaft nimmt das gerne entgegen.

    Comment by Klaus — 12.12, 2013 @ 19:40

  51. Ach so, der Michael ist der Blockwart hier. Sorry Massa ich werde wieder lieb sein, denn der Sch… rentiert nicht!

    Comment by Robespierre — 12.12, 2013 @ 19:41

  52. Die Klagewelle wird juristisch aufgeklärt, Strafanzeigen sind erstattet worden. Wir werden daher erfahren, wie die Kanzlei an die IPs gekommen ist. Und jetzt bitte etwas sachlicher, sonst werdet Ihr an die Kanzlei Geld überweisen müssen, was Ihr sicher nicht wollt.

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 19:42

  53. Hallo,
    btw: müssten die Abmahnungen, um wirksam zu sein, nicht per Einschreiben zugestellt werden?

    Gruß Theo

    Comment by Theo — 12.12, 2013 @ 19:47

  54. Michael schreibt:
    Und jetzt bitte etwas sachlicher, sonst werdet Ihr an die Kanzlei Geld überweisen müssen, was Ihr sicher nicht wollt.
    __________________________________________-
    Und das im 21sten Jahrhundert, in dem Hexenverfolgung eigentlich nicht mehr stattfindet. Unsachlich ist schlicht die Abmahnung der Herren U&C und nicht die Kommentare der Leser dieses Bloqs. Bleiben Sie also auf dem Teppich!

    Comment by Robespierre — 12.12, 2013 @ 19:48

  55. Hier hat mal ein IT-ler die Verflechtungen dieser The Archive AG mit itGuards Inc untersucht, sehr interessant:

    http://blog.kowabit.de/porno-sein/

    Comment by Charlotte — 12.12, 2013 @ 19:52

  56. Wenn Ihr was zu plärren habt, dann geht auf Eure Boards. Stadler wird die Probleme für Euch nicht ausbaden. Im gesamten Strang hat es Formulierungen gegeben, die die betroffene Kanzlei zu hohen Schadenersatzklagen ermuntern könnte. Da wurde der von mir genannte Straftatbestand munter bedient. Möchtet Ihr zahlen? Sicher nicht.

    Daher bleibt jetzt bitte sachlich.

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 19:53

  57. Wer auch immer hierfür verantwortlich ist: Die Sache wird durch die Justiz geklärt werden. Und falls jemand Unrecht begangen haben sollte, z.B. ein Anwalt oder mehrere, ist er / sind sie ganz schnell ihre Zulassung los. Also Ruhe bewahren, in der BRD ist heute vieles bis alles möglich.

    Comment by RA Martin Schmid — 12.12, 2013 @ 20:38

  58. Erstmal sollten sich einige Surfer darüber klar werden, dass Sie sich im WWW befinden und nicht in ihrer Stammkneipe. Sie sollten wissen, daß auch die betroffene Kanzlei hier alle Beiträge kopiert.

    Die Abmahnbetroffenen legen trotz der Umstände bitte sofort Widerspruch ein, sollten Schreiben im Briefkasten landen.

    Comment by Michael — 12.12, 2013 @ 20:53

  59. Ich habe heute u.a. Strafanzeige erstattet, und zwar vor allem wegen des Umstandes, dass die Mandantin gleichzeitig zwei Filme, zufällig derselben „Firma“, gestreamt haben soll, was ich für ausgeschlossen halte. Die Wortschöpfung „Doppelstöhnbelastung“ (Nr. 43, Doris) ist genial, und ich hoffe, daß ich keine Urheberrechtsverletzung begehe, wenn ich dieses schöne Wort zitiere!

    Comment by Roland — 12.12, 2013 @ 21:58

  60. @112, 116, 120 – danke!

    Comment by Gästin — 12.12, 2013 @ 22:27

  61. Man soll Urheberrechtsverletzung begangen haben wenn man sich eine Sache im Internet ansieht, welche ein Anbieter extra zum Zwecke von „bitte anklicken und anschauen !!!“ dort eingestellt hat ?? Also geht’s noch ! Ich hoffe unsere Justiz klärt diesen dubiosen Sachverhalt schnellstmöglich auf.

    Comment by Justin — 12.12, 2013 @ 22:28

  62. Da ich immer wieder lese, dass beim Streamen immer auch Teile im Speicher zwischengelagert werden, möchte ich doch mal ansprechen, dass dieses auch dann schon der Fall ist, wenn ich irgendeine URL aufrufe. Sind auf dieser Seite irgendwelche medialen Bestandteile vorhanden, sind diese automatisch temporär im Rechenspeicher und nicht nur auf dem Monitor vorhanden. Nach U&C-Praxis könnte man diese unabänderliche Tatsache zum Geschäftsmodell ausbauen und das Internet (zumindest hierzulande) begraben.

    Comment by Bernd — 12.12, 2013 @ 22:56

  63. Zum Glueck sind die Koelner Richter an diesem mafioesen Geschaeftsmodell nicht beteiligt.

    Denn das waer ja verboten.

    Comment by Benedikt Stiersdorfer — 13.12, 2013 @ 05:09

  64. Ich denke, es reicht, falls man einen solchen Abmahnungsbrief bekommt, eine einfache eingeschriebene Antwort, mit dem Hinweis darauf, dass der REDTUEB-Kanal ausgewiesen ist als freie Seite ohne Nutzungsvorschriften und ohne Rechtsauflagen bezüglich des Anklickens bestimmter Inhalte, so dass von einem Gratisportal im Streaming-Modus ausgegangen werden muss, dessen Nutzung straffrei ist. Insofern ist der Gegenstand aufgrund falscher Vorwürfe und einer falscher Sachlage gegenstandslos. Die Abmahnung wird vom Empfänger aufgefasst als Nötigung und Drohung, was den Brief selbst zu einem Rechtsgegenstand werden lässt, von dem der Empfänger sich im Falle weiterer Schreiben vorbehält selbst REchtsmittel einzulegen.
    Ich denke, ein solcher Brief sollte ausreichen, die Sache zu beenden. Eigentlich ist es schon schade nur um das Porto eines solchen Briefes, ja, schon nur um die Zeit, die man mit dem Ausdenken und Verfassen verbringt, Zeit, die man, möchte man noch eins draufsetzen, der Kanzlei durchaus in einem Nachsatz in Rechnung stellen kann!

    Ich finde es übrigens beunruhigend, wie das ehemals legere und freie Internet, immer mehr Einengungen und Fallstricke aufweist, ich fange zunehmend an, den Spass am Surfen zu verlieren …

    Comment by JDHafner — 13.12, 2013 @ 05:56

  65. Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Abmahnung geht es angeblich um eine Urheberrechtsverletzung. Nur die Urheberrechtsverletzung steht immer noch frei und öffentlich abrufbar im Netz. Die Anwälte U+C haben scheinbar nicht den Verursacher abgemahnt. Daher steht hier eindeutig die Geldabzocke im Raum.

    Ich bin anderer Meinung als Herr RA Stadler. Das LG Köln muss jeden Antrag genau prüfen. Das Durchwinken von Anträgen kann auch der Pförtner übernehmen. Dazu brauchen wir keine teuren Richter.

    Die IP-Adressen auf den Abmahnschreiben sind höchstwahrscheinlich falsch. IP-Adressen ändern sich von Zeit zu Zeit (ca. alle 24 Stunden). Die Telekom hätte bei der Vielzahl der Anträge auf Abmahnungen erhebliche Arbeit zu leisten, nämlich Zeit, Benutzerkennung und IP-Adresse müssten verglichen werden. Zudem kommt es auf den Suchbegriff an, den die Anwälte angeben hätten müssen (ansonsten wäre das Suchen sehr aufwendig bzw. nicht möglich) und woher haben die Anwälte den Suchbegriff? Woher soll die Telekom aus dem Nichts wissen, wo sie suchen sollten? Der Suchbegriff ist nicht zu unterschätzen. Ich war Telekommitarbeiter und mit Datenbankmanagement beschäftigt. Die meisten damaligen Telekommitarbeiter hatten Schwierigkeiten ihre eigenen eingegebenen Fakten wieder zu finden, weil sie ohne Suchbegriff am Anfang arbeiteten. Das ist kein Witz. Die damalige Telekommitarbeiter beschwerten sich sogar, dass ihre Angaben nicht auffindbar waren. Ich hatte damals mit aufwendigen Suchbegriffen gearbeitet und konnte somit meine Daten finden, aber ich war damals der Einzige in meinem Gebiet.

    Das LG Köln zitiert laut Gutachten das Stoppen und Wiedergabe des jeweiligen Videos. Das ist nicht möglich. Entweder sollten sich die Richter schulen lassen oder technische Berater zur Seite stellen.

    Danke.

    Uwe.

    Comment by Uwe — 13.12, 2013 @ 10:05

  66. auf der mmnews Seite ist das Porno-Urteil des LG München vom 28.06.2013 angeführt. (Az.7 O 22293/12)
    das sagt viel über den Urheberrechtsschutz diverser Filme. ( http://www.mmnews.de/index.php/etc/16186-redtube-abmahnung-rechtswidrig#13869388062622&if_height=3893)
    Vor allem, daß das Gericht festgestellt hat, das der „Gestattungsbeschluß“ zu Unrecht ergangen ist.

    Comment by klaro — 13.12, 2013 @ 13:51

  67. auf der mmnews Seite ist das Porno-Urteil des LG München vom 28.06.2013 angeführt. (Az.7 O 22293/12)
    das sagt viel über den Urheberrechtsschutz diverser Filme. ( http://www.mmnews.de/index.php/etc/16186-redtube-abmahnung-rechtswidrig#13869388062622&if_height=3893)
    Vor allem, daß das Gericht festgestellt hat, das der „Gestattungsbeschluß“ zu Unrecht ergangen ist.

    Comment by klaro — 13.12, 2013 @ 13:51

  68. Unabhängig von der Tatsache, dass die Abmahnungen die Vorgaben nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht erfüllen und deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam sind, steht zwar nebensächlich, aber nicht unwichtig, die Frage nach den Filmrechten im Raum. Die Behauptung über die entsprechenden Auswertungsrechte zu verfügen, ist bei der höchst komplizierten Materie des Filmrechts schon ein sehr gewagtes Vorgehen und kann eigentlich nur bei einer, von den technischen Gegebenheiten der moderneren Medien überforderten Justiz, zu solch einem Beschluss führen. Es wurde in diesem Fall, meiner Auffassung nach, nicht ausreichend nachgewiesen, ob der Anbieter Redtube über keine oder entsprechende Rechte/Lizenzen verfügt, Trailer oder Appetizer, Teile eines Filmes, oder ganze Filme zur kostenlosen Betrachtung ins Netz zu stellen. Erfahrungsgemäß besteht auch die Möglichkeit, dass die Auswertungsrechte nach Sendeformaten wie HD, SD, mp4, mp2 und so weiter, geteilt wurden und weltweit dann unzählige Rechteinhaber vorhanden sind. Letztlich ist oft der Hauptlizenzinhaber eine Bank, der die Rechte als Sicherheit überlassen wurden und die keine Kenntnis von den entsprechenden Vorkommnissen nimmt.

    Comment by GHAlbers — 13.12, 2013 @ 15:13

  69. Wenn die U+C Rechtsanwälte damit durch kommen würden, heißt es auch, das nicht nur das Ansehen (streaming) im Internet, sondern auch das Ansehen beim Fernseh-TV unsicher wird. Wie soll ich wissen, ob ich eine angeblich geklaute Fernsehsendung sehe oder nicht?

    Aber der Nachweis der IP-Adresse muss nachgewiesen werden. Ich weiß ehrlich nicht, wie die Kanzlei das nachweisen soll, weil die IP-Adresse sich ständig ändert. Dadurch kommen auch Leute in Verdacht, die nicht einmal zu Hause am Computer waren.

    Uwe

    Comment by Uwe — 13.12, 2013 @ 15:41

  70. Sehr geehrte Damen und Herren,

    es ist möglich seine eigene IP-Adresse zu bestimmen (http://www.wieistmeineip.de/). Laut der IP-Adresse, die auch mit anderen Internetseiten übereinstimmen zur Bestimmung meiner IP-Adresse, müsste ich jetzt zwischen Germünden und Haina sitzen. Das ist völlig falsch. Anhand meiner jetzigen IP-Adresse sind die angegebenen Benutzer- und Nutzerdaten falsch. Ich sitze jetzt mindestens 500 km von diesem angegeben Ort entfernt.

    Wenn die Daten zum heutigen Tag schon falsche sind, sind sie mit Sicherheit an dem angegeben Tag erst recht. Jeder Angemahnte sollte die Bestimmung seiner IP-Adresse verlangen.

    Danke.

    Uwe

    Comment by Uwe — 13.12, 2013 @ 16:36

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