Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.7.10

Volkszählung: Bürgerrechtler erheben Verfassungsbeschwerde

Genau ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (ZensG) und damit am letzten Tag der Jahresfrist hat der neu gegründete Arbeitskreis Zensus, der u.a. vom FoeBuD unterstützt wird für einige Musterbeschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das ZensG ist bereits anhängig.

Das neue Volkszählungsgesetz hat bislang kaum öffentliche Diskussionen hervorgerufen, was schon deshalb überraschend ist, weil eine Analyse der gesetzlichen Regelung ergibt, dass es wesentlich weitreichender ausgestaltet ist, als das Gesetz aus den 80’er Jahren, das letztlich in Karlsruhe gestoppt wurde.

Das neue Gesetz ist registergestützt, weshalb die meisten Bürger nicht befragt werden und von der Volkszählung unmittelbar gar nichts bemerken. Das bedeutet aber nicht, dass es weniger grundrechtsintensiv ist.

Nach § 13 Abs. 1 ZensG wird für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt. Die Ordnungsnummern dürfen gem. § 13 Abs. 2 ZensG bei den Zusammenführungen nach § 9 ZensG verwendet werden. Zur Erstellung des sog. kombinierten Datensatzes werden Daten aus verschiedenen Registern und von verschiedenen Behörden gesammelt bzw. übermittelt und zusammengeführt (§§ 3 – 8 ZensG). Es handelt sich u.a. um Daten der Meldeämter, oberster Bundesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit. Diese Daten werden gebündelt und (personalisierbar) unter der Ordnungsnummer bis zur Dauer von vier Jahren gespeichert.

Dieses Verfahren lässt den vielbeschworenen gläsernen Bürger entstehen. Der Bürger bemerkt weder welche personenbezogenen Daten aus unterschiedlichsten Registern und Datenbanken zusammengeführt werden, noch kann er nachvollziehen, was nach der Zusammenführung über die Ordnungsummer verknüpft zu seiner Person gespeichert ist.

Gerade die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien unter einem einheitlichen Personenkennzeichen, das jetzt Ordnungsnummer heißt, hat das BVerfG schon in seinem Volkszählungszählungsurteil nicht als milderes Mittel gegenüber einer herkömmlichen, unmittelbaren Befragung angesehen.

posted by Stadler at 13:55  

8 Comments

  1. Die Gegenfrage wie immer: wie vermeidet man die „Personalisierbarkeit“ unter der Prämisse, dass man verlässliche Statistiken braucht?

    Comment by Torsten — 16.07, 2010 @ 14:00

  2. Oh, Profil-Neurotiker Ferner ist wieder unterwegs? Da gibt es was zu lachen…

    Comment by Ach Gottchen — 16.07, 2010 @ 14:22

  3. Die erste Frage ist, in welchem Umfang man Statistiken braucht. Dann ist die zweite Frage, wie man die Daten erhebt. Vielleicht ist ja die alte Fragebogentechnik vorzugswürdig, weil man ansonsten nur die fehler aus den vorhandenen Registern übernimmt. Und die dritte Frage lautet, welche Sicherheitsvorkehrungen kann und muss der Gesetzgeber treffen, um eine größmögliches Maß an Anonymisierung zu erreichen.

    Comment by Stadler — 16.07, 2010 @ 15:29

  4. Die amerikanischen Gründerväter haben einfach in ihre Verfassung [Artikel 1] rein geschrieben

    The actual Enumeration shall be made within three Years after the first Meeting of the Congress of the United States, and within every subsequent Term of ten Years, in such Manner as they shall by Law direct.

    Comment by Dierk — 16.07, 2010 @ 17:04

  5. Die vierte Frage ist dann wohl, warum man das vier Jahre speichern muss. Sicherlich wird es die eine oder andere Inkonsistenz geben, die man entweder kurzfristg (wenn systematisch) geklärt hat, oder – es geht schliesslich um Statistiken – falls nicht, einfach ignoriert.

    Ich arbeite beruflich mit statistischen Daten und Trendanalysen. Den Personenbezug schmeissen wir schon ziemlich weit vorne weg, und wenn es dann hinten mal zu Schlüsselverletzungen (z.B. Doppelungen) oder sonstigen Inkonsistenzen kommt, so be it, das ist in der Regel im einstelligen Prozentbereich und für alle unsere (gewerblichen) Kunden vollkommen irrelevant. Solche Daten kommen in eine Fehlermappe (in die nie jemand hereinschaut) und fertig.

    Comment by Ein Mensch — 17.07, 2010 @ 16:43

  6. Thomas Stadler:

    Die erste Frage ist, in welchem Umfang man Statistiken braucht.

    Egal welcher Umfang – es werden immer Kenn-Nummern in der Datenbank stehen. Sprich: wann immer es Statistiken irgendeiner Art gibt, ist damit immer eine potenzielle Personalisierbarkeit gegeben.

    Ein Mensch:

    Den Personenbezug schmeissen wir schon ziemlich weit vorne weg

    Wird ja hier auch gemacht. Die Kritik daran ist
    – sofern man ich sie verstanden habe – dass man den Personenbezug nachher wieder herstellen könnte. Zum Beispiel gab es ja Untersuchungen wie man aus den geleakten anonymisierten AOL-Statistiken wieder personenbezogene Daten machen konnte.

    Comment by Torsten — 18.07, 2010 @ 17:37

  7. Nein, die Hilfsmerkmale müssen zwar gesondert aber gespeichert werden, so dass ich davon ausgehen würde, dass der Personenbezug jederzeit ohne AOL-Tricks direkt wiederherstellbar ist. Und das für einen Zeitraum von vier Jahren.

    Das braucht man nicht, das muss man vermeiden. Sicherlich kann es passieren, dass ein geringer Prozentsatz dann zweimal gezählt wird, z.B. ein Student einmal bei den Eltern und einmal im Wohnheim, oder vielleicht auch garnicht, weil er militanter Datenschützer ist. Die Realität ist nun mal komplex. Ich habe z.B. jahrelang in den USA gelebt, war aber in Deutschland gemeldet, habe Müllgebühren bezahlt usw. Davon geht doch die Welt nicht unter. Das sind Fehler mit denen Statistiker leben müssen.

    Der Zusammenhang zwischen den Datenquellen muss höchstens für einen sehr kurzen Zeitraum bestehen, um grobe systematische Fehler anfangs zu erkennen und systematisch zu beheben. Es besteht kein Anlass, den Zusammenhang so lange aufzuheben, dass jede einzelne Inkonsistenz geklärt werden könnte.

    In der Statistik gibt es keine referentielle Integrität. Das ist eine Fiktion aus der Datenbankvorlesung.

    Comment by Ein Mensch — 19.07, 2010 @ 09:26

  8. Und noch was zu den Kennummern. Nein, die muss es nicht geben. Ich kann sehr gut kleinste Einheiten definieren, vielleicht einen Ortsteil noch in zwanzig Teile schneiden und dann dort aggregieren. Genauer muss ich nichts wissen. Da weiss ich dann: Hier gibt es 18 Häuser, da leben 50 Personen, davon sind 3 Ausländer, 28 Frauen, 6 bekommen Arbeitslosengeld. Ich brauche keine Nummern von den 50 Personen, wo ich einen Zusammenhang herstellen könnte. Ja, wenn da nur ein Türke wohnt, dann weiss ich vielleicht wer das ist. Aber wenn ich weiss, da wohnt ein Türke und ein Arbeitslosengeldbezieher, dann weiss ich noch lange nicht, ob das ein und dieselbe Person sein könnte.

    Comment by Ein Mensch — 19.07, 2010 @ 09:37

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