Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.7.10

Strafbare Massenabmahnungen

Eine kriminelle Masche bei der Abmahnung von  eBay-Händlern – die in ähnlicher Form vermutlich öfter praktiziert wird – hatte für zwei Hagener Rechtsanwälte strafrechtliche Konsequenzen. Die Juristen haben  sich das Anwaltshonorar, das die Abgemahnten bezahlt hatten, mit ihren Mandanten geteilt. In derartigen Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entsteht der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aber überhaupt nicht, weil nur für berechtigte Abmahnungen Anwaltskosten verlangt werden können. Die Anwälte haben folglich die Erstattung von Honorar gefordert, das gar nicht entstanden war. Das ist nicht nur berufsrechtlich unzulässig, sondern stellt einen Betrug zu Lasten der Abgemahnten dar.

Über den Fall berichtet DER Westen. (via Telemedicus)

posted by Stadler at 08:00  

8 Comments

  1. Ach, das waren blos zwei?
    Ich hatte den Eindruck, dass all diese Abmahnanwälte in die eigene Tasche wirtschaften (z.B. Abmahnungen wegen fehlendem Impressum auf Websites).

    Da muss ich mich wohl getäuscht haben.

    Comment by Reflektionen — 26.07, 2010 @ 08:07

  2. Welche „Großkanzlei“ gibt es denn in Hagen?

    Comment by ElGraf — 26.07, 2010 @ 09:43

  3. @Reflektionen: So einfach ist das nicht, da sich der Anwalt normalerweise nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem ebay-Händler befindet. Deshalb benötigt er einen Strohmann. Der wiederum hat aber normalerweise kein eigenes Interesse an den Abmahnungen (denn im Falle einer unberechtigten Abmahnung entstehen ihm u.U. sogar Kosten, er macht damit aber keinen Gewinn), bis man ihm halt eine Beteiligung anbietet (und sich damit dann außerhalb der Grauzone und mitten in der Illegalität bewegt).

    Comment by Kommentator — 26.07, 2010 @ 13:00

  4. @#3, @all:

    Da im Falle von „Massenabmahnungen“ ja immer wieder zwischen z.B. UWG und UrhG unterschieden wird, würde ich gerne folgende Frage stellen, in der Hoffnung eine Antwort zu erhalten. Kurz vorweg:

    Auch im Bereich der Massenabmahnungen hinsichtlich „filesahring“ ist es kein Geheimnis, dass Geschäftsmodelle a la „Turn Piracy Into Profit“ an der Tagesordnung sind. So hatte Herr Thomas Stadler beispielsweise bereits hier über den „Fall Kornmeier“ berichtet, bei dem der Anwalt per eidesstattlicher Versicherung zugab -entgegen der Rechnung in den Abmahnschreiben- NICHT nach RVG abzurechnen. Siehe hier: http://www.internet-law.de/2010/02/amtsgericht-frankfurt-weist-klage-von-digiprotect-kornmeier-auf-erstattung-von-abmahnkosten-ab.html

    Jetzt die Frage(n):
    1. Weshalb sollen diese Abmahnungen (Bereich „fileshiaring“) denn keine Massenabmahnungen darstellen?
    2. Weshalb handelt es sich bei diesen Abmahnungen -Bereich filesharing- NICHT um Betrug bzw. versuchten Betrug?

    Zur Unterstützung soll ein Beitrag im Forum der Initiative Abmahnwahn dienen:
    http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=8647#p8647

    Für nützliche Zusatzinfos (m.M.n. im Grunde alles was man braucht): „Bunte Tüte“ –> http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=8820#p8820
    (eine Registrierung lohnt sich für Interessierte in jedem Fall)

    Also: Würde mich auf eine Antwort sehr freuen. Komischerweise habe ich nämlich noch nie eine „vernünftige“ Antwort erhalten…

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 26.07, 2010 @ 23:50

  5. @Baxter:
    Die einzelne Abmahnung ist nicht deshalb unzulässig, weil es sich insgesamt um Massenabmahnungen handelt. Wenn es eine Vielzahl von Rechtsverstößen gibt, dürfen die grundsätzlich auch einzeln abgemahnt werden. Wenn der Anwalt allerdings sein Honorar mit dem Mandanten teilt, dann verstößt er damit gegen berufsrechtliche Pflichten und beide (Abmahnender und Anwalt) geben zu erkennen, dass es ihnen letztlich nicht um die legitime Verfolgung eines Rechtsverstoßes geht, sondern allein darum, die Abmahnkosten als Einnahmequelle zu benutzen. Das gilt als rechtsmissbräuchlich, weshalb diese Abmahnung nicht berechtigt ist.

    Comment by Stadler — 27.07, 2010 @ 09:19

  6. @Stadler,

    zunächst einmal herzlichen Dank für die Antwort. Darauf aufbauend hätte ich bitte noch eine Frage.

    Und zwar selbstverständlich rein hypotetisch als Gedankenspiel. Also keine „Rechtsberatung“ oder dergleichen, sondern lediglich als Diskussionspunkt.

    Gesetzt dem Fall also, man würde Kenntnis von solch einer Abmahnung erlangen bzw. es besteht die begründete Annahme daß dem so sei: Was würde das dann a) zivilrechtlich bedeuten („Abmahnung ist nicht berechtigt“) und b) strafrechtlich?

    Wäre solch ein Handeln -rein hypotetisch betrachtet- nicht mindestens (versuchter) Prozessbetrug? Sollte man in solch einem theoretischen Fall Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten?

    Wie würde die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht in solch einem Fall eigentlich aussehen? Wäre das überhaupt wichtig bzw. als konstruierter Fall: Abgemahnter erstattet Strafanzeige, Abmahner erwirkt einstweilige Verfügung… Ginge das überhaupt? Sorry, für die Bohrerei, aber ich dachte mir: Fragen kostet ja nichts… ;-)

    Erneut vielen Dank! Würde mich wirklich SEHR über eine erneute Antwort freuen.

    Gruß, Baxter
    ________________________________________________
    P.S.: Ich habe die Antwort von heute morgen zwecks Information und Aufklärung im Forum der Initiative Abmahnwahn ( http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum )zitiert. Ich hoffe das geht in Ordnung!? Wenn nicht, bitte melden/ Bescheid sagen!

    Comment by Baxter — 27.07, 2010 @ 17:05

  7. Danke @Baxter @Stadler,
    da wir gerade dabei sind, Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden im UWG anders behandelt als im UhrG warum?

    Der Rechtsmissbrauch im UWG
    LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09

    -Ausübung erheblichen Drucks auf den Abgemahnten durch Hinweis auf höhere Kosten (für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des
    Unterlassungsanspruchs) und Setzen enger Fristen
    -Ausspruch von 40 Abmahnungen innerhalb von 9 Monaten (ist ja lachhaft)
    -Geltendmachung einer Vertragsstrafe am Tag nach Abgabe der Unterlassungserklärung
    -Ansatz eines vollkommen überzogenen Streitwerts
    -Bestimmung der Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten auf den gleichen Tag(!)

    und im UhrG ist das alles Rechtens?

    Comment by Achim — 28.07, 2010 @ 22:39

  8. De jure ist der Jürgen juristisch rührig.

    Rührt Euch! rief da der Spieß, und Jürgen rührte sich nicht, während Jürgens Jüngster vor dem Spieß wie am Spieß schrie.

    So ein Rodden!

    Comment by Anonymous — 20.09, 2023 @ 13:36

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