Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.5.10

Das Strafverfahren gegen Jörg Tauss

Gestern hat die Hauptverhandlung beim Landgericht Karlsruhe gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss begonnen.  Zahlreiche Medien berichten über das Verfahren. Tauss ist wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Bilder angeklagt. Er bestreitet diese tatsächlichen Umstände nicht, sondern verteidigt sich damit, er habe als Abgeordneter, der mit den Themen Internet und Jugenschutz besonders befasst war, versucht selbst zu recherchieren, um u.a. festzustellen, ob das Internet tatsächlich ein Hauptvertriebsweg für Kinderpornografie ist oder primär andere Kanäle wie Mobilfunk benutzt werden.

Wenn man diese Einlassung als zutreffend unterstellt, dann wird sich das Gericht mit der schwierigen Rechtsfrage beschäftigen müssen, ob ein Abgeordneter des Bundestags solche Recherchen betreiben darf. Rechtsprechung existiert hierzu nicht. Meine rechtliche Einschätzung zu der Frage habe ich in einem älteren Blobeitrag unter dem Titel „Hat sich Tauss tatsächlich strafbar gemacht?“ bereits dargestellt.

posted by Stadler at 18:19  

10 Comments

  1. Einer der wenigen Fälle wo mich das Urteil ernsthaft interessiert.

    Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass er komplett straffrei davonkommen wird.
    Ein Abgeordneter knallt sich seine Festplatte mit „Filmchen“ voll.Allein das ist schon ein Tabuthema, ganz gleich mit welch nobelen Absichten er es getan hat.Ich glaube selbst ein „neutraler“ Richter wird da mehr oder weniger ein Sklave der Öffentlichen Meinung sein und henken, und sei die Strafe noch so klein und Banal,aber ne Rüge wird er wohl bekommen

    Die damalige Familienministerin hätte eigentlich viel mehr Prügel verdient und ich finde es eine Sauerei,dass die Staatsanwaltschaft es nicht weiter verfolgt hat.

    Ein Abgeordneter der es still und heimlich macht oder eine Familienministerin die es bei einem Pressetermin mehreren Reporten zeigt.

    Was ist schlimmer? hm…..

    Comment by DiscoClaus — 19.05, 2010 @ 19:21

  2. H. Tauss hat sich nicht die „Festplatte vollgeknallt“. Er hatte den Infos zufolge Dateien auf 3 DVD’s und auf seinem Handy. Wäre er ein „Sammler“, so würden die Dateien sicherlich zugriffssicher auf einer verschlüsselten Festplatte liegen. Es war allerdings – milde ausgedrück – sehr blauäugig, seine Recherchen in der „Szene“ nicht zu dokumentieren.
    Ich frage mich, welchen Gegenbeweis die Staatsanwaltschaft antreten will, wenn H. Tauss sich auf STGB 185 b Abs. 5 beruft. Und wird ein Richter es wagen, einem freigewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vorschriften für seine Obligenheiten zu machen?
    Ich gehe davon aus, dass H. Tauss einen Freispruch erhält, mit einer schriftlichen Ermahnung. Vielleicht sogar auf Basis „Verbotsirrtum“.
    Als Rechtslaie würde mich interessieren: welche Schadensersatzansprüche hätte er im Falle eines Freispruchs? Schliesslich ist er politisch und damit auch wirtschaftlich ruiniert worden.

    Comment by GustavMahler — 19.05, 2010 @ 20:52

  3. Der beruft sich doch auf § 184b IV StGB oder? Da steht doch verpflichten. Verpflichtet dazu wirda ja wohl kaum sein?!

    Comment by Larsv — 19.05, 2010 @ 22:14

  4. eh Abs.5 natürlich…

    Comment by Larsv — 19.05, 2010 @ 22:15

  5. Was in der Norm steht, ist letztlich nicht entscheidend. Denn es geht um die Rolle des Abgeordneten und darum, welche Befugnisse und Möglichkeiten ihm zustehen müssen. Die Frage besitzt vor allen Dingen auch eine verfassungsrechtliche Dimension

    Comment by admin — 20.05, 2010 @ 07:29

  6. Was in der Norm steht, ist letztlich nicht entscheidend.

    Doch, denn auch das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG muss schließlich bei der Beurteilung beachtet werden. Deswegen stimme ich Larsv zu, dass über die Pflichten, vor allem aber auch die Rechte eines Abgeordneten zu sprechen sein wird. Und die Ermittlungsrechte sehe ich bei einem Abgeordneten nicht.

    Comment by Duke — 20.05, 2010 @ 15:47

  7. Naja Art.103 II GG gilt ja primär für Auslegungen zu Ungunsten des Angeklagten. Also die direkte Anwendung der Norm scheitert aber ja schonma am Wortlaut § 184 b V StGB spricht nunmal von verpflichten. Verpflichten bedeutet nicht berechtigt.

    Für die analoge Anwendung müsste ne planwidrige Regelungslücke vorliegen. Seh ich auch eher schwarz. Verpflichtet ist nicht berechtigt.

    Bleibt ja eigentlich nur Herleitung der Straflosigkeit direkt aus dem Wortlaut von Art.38 I 2 GG. Und wie das so ist bei der Verfassung, da is wohl so ziemlich alles bei guter Begründung vertretbar.

    Aber ich weiß nicht so richtig. Herr Tauss als Teil des Gesetzgebers beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber vergessen hat bei § 184 b StGB eine Regelungen zu schaffen, die seine Tätigkeit legalisiert. oO

    Comment by Larsv — 20.05, 2010 @ 20:45

  8. 1. Es ist nach den bisherigen Einlassungen der der objektive Tatbestand des Absatz 1 Satz 1 und 3 gegeben – Herr Tauss hat es unternommen, das Material als „Lockmittel“ auch zu verbreiten.

    2. Die Anwendbarkeit der des Abs. 5 stellt auf Pflichten ab – und nicht auf Berechtigungen. Allein im Sinne der Gewaltenteilung ist einem Abgeordneten weder eine polizeiliche Ermittlungsarbeit noch ein „investigativer Jorunalismus“ persönlich zuzubilligen – schon garnicht ist er zu dererlei verpflichtet.

    3. Absatz 5 dient als Rechtfertigung für Taten nach Abs. 2-4 – nciht aber nach Absatz 1 – oder sehe ich das falsch?

    d.h. die Anwendbarkeit des Abs 5. ist abzulehnen, selbst unter der – bisher durch Fakten kaum untermauerten Einlassung der „Recherchezwecke“ der Beschaffung und Weitergabe des Materials.

    Gruß

    Privacy

    Comment by Privacy — 22.05, 2010 @ 16:44

  9. Ermittlungsrechte gibt es – ausnahmsweise – für Abgeordnete sehr wohl aber in einem genau definierten Rahmen – nämlich Ermittlungsausschüssen!

    Es ist auch eine Frage der Gewaltenteilung, dass Abgeordnete sich weder als polizeiliche Ermittler noch als investigative Journalisten gerieren sollten – und hierzu schon gleich garnicht _verpflichtet_ sind.

    Gruß

    Privacy

    Comment by Privacy — 22.05, 2010 @ 17:02

  10. Pardon – nicht Ermittlungs- sondern Untersuchungsausschüsse

    Comment by Privacy — 22.05, 2010 @ 17:14

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