Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.5.10

BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH  in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.

Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden.

Die Entscheidung werde ich eingehend besprechen, sobald sie im Volltext vorliegt.

Update: Jens Ferner hat eine instruktive Anmerkung zum Urteil gebloggt. Ganz generell frage ich mich, ob sich der BGH der Auswirkung der Entscheidung auf offene Netze (Freifunk, Internet-Cafes, Hotspots) bewusst war. Das werden wohl erst die Gründe ergeben.

posted by Stadler at 09:53  

33 Comments

  1. Da frage ich mich wieso der BGH will das eine Privatperson die unentgeltlich und nicht geschäftlich einen Internetzugang für dritte anbietet mehr haftet als jemand der das gegen Bezahlung und gewerblich macht.

    Das ist doch Unsinn.

    Comment by yahbluez — 12.05, 2010 @ 10:28

  2. Hier noch ein bischen mehr erklärt:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html

    Interessant finde ich diese Passage:

    „Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes sei jedoch nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“

    Gruß

    Comment by Hrothgaar — 12.05, 2010 @ 10:44

  3. Das scheint mir problematisch, weil zum Beispiel nicht alle internetfähigen System WAP-fähig sind, bspw. der Nintendo DS / DS lite. Es stellt sich die Frag, ob ein Nutzer dann gezwungen ist, auf bisweilen elementare Funktionen seiner Systeme zu verzichten, weil er nicht einmal das eigene Netz mit alter Verschlüsselung betreiben kann.

    Comment by Xaerdys — 12.05, 2010 @ 11:09

  4. Aus der Praxis. Ich habe einer guten Freundin von mir einmal ihr WLAN angeschlossen und konfiguriert. Da sie einige Kilometer entfernt wohnte, legte ich Wert darauf, dass sie die Schritte mitvollzieht. Ergebnis nach dem Abschluss der Arbeiten: Fragezeichen in den Augen. Nach ihrem erneuten Umzug bat sie mich um erneute Hilfe, da sie nicht klar kam (sie ist keine Dumme), sondern nur nicht Technikaffin.
    Telefonische Frage an einen Freund von mir: Sag‘ mal, was hast du für einen up-/download?
    Keine Ahnung.
    Wenn du Deinen Vertrag nicht so schnell findest, schau‘ doch mal in Deinen router.
    Wo soll ich schauen?
    Ruf doch Dein Konfigurationsprogramm für den router einfach mal auf.
    Wie soll denn das gehen? Keine Ahnung.
    Hast Du denn für den WLAN kein Passwort gesetzt?
    Ich? Ich habe nichts gemacht. Wofür ein Passwort. hat mir Niemand gesagt.
    Habe ich dann bei meinem nächsten Besuch geregelt.
    Resumeé: Bei weiteren Nachfragen bei Freunden und Bekannten. Viele haben keine Ahnung. Es soll nur funktionieren wie beim Auto: reinsitzen und anlassen. Die meisten sind schlichtweg überfordert.
    Das ist die Realität und wird mit dem Urteil auch nicht besser.

    Comment by GustavMahler — 12.05, 2010 @ 11:10

  5. Ich frage mich hier immer wie diese Problematik auf Cafés angewendet werden muss. Muss man das WLAN nach der ersten Abmahnung abschalten? Hier kommt es ja gerade darauf an, dass das WLAN unverschlüsselt ist.

    Comment by ostcar — 12.05, 2010 @ 11:27

  6. Da kommt sie also, die Haftung für die Ermöglichung von Anonymität.
    Das, was der Datenschutz eigentlich will und immer fordert, will der BGH bestmöglich verhindern.

    Am Ende laufen wir noch alle mit einem Barcode durch die Straßen, weil ja auch der Straßenbetreiber haftbar gemacht werden könnte, weil er die anonyme, nicht-kameraüberwachte Nutzung der Straße ermöglicht.

    Comment by bernhard — 12.05, 2010 @ 11:34

  7. @stadler

    Wie Anwälte im einzelnen ihre Kosten kalkulieren, weiß ich leider nicht genau, aber meines Wissens ist der reine Schadensersatz auch schon bisher der kleinste Posten in den Abmahnbriefen gewesen. Wie hoch können ab dem o.g. Urteil die Kosten für einen Abmahnbrief nun ausfallen= Sind die genannten 100 Euro tatsächlich die „Endsumme“? Also inklusive max. Anwaltshonorar, max. Bearbeitungsgebühren und max. zu veranschlagende Portokosten … etc.

    Comment by an_fi — 12.05, 2010 @ 11:38

  8. […] internet-law […]

    Pingback by hoos Area » Blog Archiv » News: Schadensersatz gegen WLAN-Sünder nicht erlaubt — 12.05, 2010 @ 11:40

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    Pingback by BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein : netzpolitik.org — 12.05, 2010 @ 11:41

  10. Hmm, interessantes Urteil. Ich bin nun kein Jurist aber ich habe in meinem Haus lediglich WEP Verschlüsselung und selbst wenn ich WPA einsetzen würde ist es auf jeden Fall möglich sich ins Netz zu „hacken“. Natürlich verwischen Hacker immer Ihre Spuren (Logs am WLAN-Router, etc.) und man kann damit nicht mehr nachvollziehen, wer illegal mein Netz benutzt hat.
    Mit dem Urteil kann mir also in Zukunft die ganze Musik, Flem & Medienindurstrie bei Urheberrechtsverstößen maximal eine Abmahnung zu € 100,- zusenden.
    Ich lade natürlich nichts illegeal herunter aber mir ist es nicht zumutbar laufend die Sicherheit meiner Infrastruktur anzupassen und damit ist der Weg für die illegale Nutzung meines Netzes frei bzw. mit € 100,- gedeckelt.
    Seh ich das jetzt richtig?
    Na dann war das Urteil wohl eher ein Schuß nach hinten für die Urheberrechtsschützer.

    Comment by matthias — 12.05, 2010 @ 13:29

  11. Wir bekommen Verhältnisse wie in Italien:
    Surfen im Hotel oder Cafe nur gegen Vorlage und Speicherung des Personalausweises.

    Comment by koelneruwe — 12.05, 2010 @ 13:50

  12. […] das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Thomas Stadler: BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen. Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines […]

    Pingback by Kampf um offene W-LANs geht in neue Runde « web-kultur-blog-ffo — 12.05, 2010 @ 14:34

  13. Nicht vergessen: Die 100 Euro würden nur beim ersten Mal fällig. Ab dann greift die vertragliche Verpflichtung/Unterlassungsverpflichtung. Und die beträgt zur Zeit im Schnitt 5.000 Euro pro Fall.

    Ein Urteil, welches Meinungs- und Informationsfreiheit und einhergehende Notwendigkeit von Anonymität unter das Urheberrecht stellt.

    Dass Probleme mit Urheberrechten einen nur geringen Teil des Internents ausmachen und dessen Nutzungsmöglichkeiten im Schwerpunkt auf Informationsbeschaffung liegen, ist für Freunde von Lobbyisten scheinbar kein Problem.

    Man verlangt von Teilnehmern der öffentlichen Verkehrsmittel ja auch keinen Ausweis, weil die Gefahr bestünde, dass diese gegenüber Mitfahrenden gewalttätig werden.

    Comment by So ein Mist — 12.05, 2010 @ 15:50

  14. […] BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen und Grundrecht auf offene […]

    Pingback by Stimme und Reaktionen zum BGH-Urteil « freifunkstattangst.de — 12.05, 2010 @ 16:15

  15. […] und instruktive Texte zum tieferen Einstieg gibt es z.B. bei: RA Stadler,  Jens Ferner und […]

    Pingback by von Frankfurt bis Freising II « RechtZwoNull — 12.05, 2010 @ 19:34

  16. […] RA Stadler […]

    Pingback by Bundesgerichtshof (BGH) zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb | Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf — 12.05, 2010 @ 21:29

  17. Wieso „Internet-Cafes“, „Hotels“…etc. ?

    Was ist denn mit, z.B. „mobile web“? Mit der 4G-Technik ist die Datenübertrang dann auch ganz O.K. Wie sieht es denn damit aus?

    Allerdings: Wenn ich bedenke, welche Konstellation („Rechteinhaber“, Abmahnanwalt, log-Firma) da am BGH überhaupt involviert war, dann frage ich mich nicht, ob die Entscheidung des BGH auch implementierbar sein wird, sondern ich frage mich eher, was in Deutschland eigentlich falsch läuft!

    Siehe z.B. „Bunte Tüte“:
    http://board.gulli.com/thread/663847-logistep-und-konsorten/409/#post12776321

    Wieso hat sich der BGH nicht gewundet, woher die Daten überhaupt kommen und wie die „ermittlet“ wurden?

    Comment by Baxter — 13.05, 2010 @ 02:01

  18. Sorry, falscher link! Hier:
    http://board.gulli.com/thread/663847-logistep-und-konsorten/407/#post12776321

    Wer mag, kann sich dort gerne ‚mal ein Bild von den Protagonisten der Klägerseite machen.

    Die sind das übrigens auch, die den Art. 10 GG-Ignorier-Parapgraphen §101 UrhG das erste Mal durchgesetzt hatten…

    Comment by Baxter — 13.05, 2010 @ 02:04

  19. Katastrophal.

    Comment by vera — 13.05, 2010 @ 05:45

  20. recht und wirtschaft hängen doch sehr eng beieinander…

    sehr gut, dass zweitklassige anwälte nun einer ehrlichen arbeit nachgehen müssen und nicht mit abmahnstrategien surfer ins visier nehmen können um an ihnen zu verdienen.

    das wlan-geschäft der einzelnen anbieter ist von der technik her so billig aufgezogen, dass man nicht unbedingt einen vernüftigen router bekommt, der alle absicherungsmethoden unterstützt. verschlüsselung ja, mac-adressierung nein. und dann nur ne handvoll ip adressen die schon zweimal nicht ausreichen wenn man eine großfamilie hat. und mein handy unterstützt nichtmal wpa2 :-)

    den netzbetreibern selbst sind solche hotspots ein dorn im auge. erst vor kurzem kam es in den medien. zu horror preisen wurden funkfrequenzen versteigert, notebooks besitzen umts schon serienmäßig und eine sekundengenaue abrechnung macht mobile-lan wahrlich mobil. wozu hotspots?!

    die abmahner sind nun die buh-männer, was sie auch verdient haben. und das zeitalter der hotspots geschichte.

    nur,
    immernoch unerklärlich ist, warum der bgh der technik hinterher hinkt und nicht die zur verantwortung zieht, die es auch verursachen.

    ein netzwerk muss ach so toll gesichert werden, dass das störer-prinzip nicht auftreten kann. aber, die anbieter selbst dürfen das und reden sich aus der verantwortung dass man die zugänge mit einer portsperre nicht blocken kann. wow!? :-)

    Comment by secret-man — 13.05, 2010 @ 08:44

  21. Hat schon einmal jemand daran Gedacht, dass ein Hotel oder Café Betreiber die Ports für P2P oder ähnliches einfach am Router sperren könnte. Dass sich jemand die Mühe macht in einem öffentlichen WLAN über HTTP-Channel eine P2P-Software auszuführen dürfte wohl eher selten, wenn gar nachzu nie der Fall sein. Entsprechende Vorkehrungen müssten die oben genannten Betreiber ebenso exculpieren können wie die geforderte Verschlüsselung. Sehr fragwürdig erscheint mir allerdings die Tatsache, wie ein tatsächlicher Nachweis, dass der Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung verschlüsselt war o.ä., erbracht werden kann. Der „Störer“ könnte doch ebensogut bei Eintreffen der ersten Abmahnung ein entsprechendes Setup vornehmen. Nun stelle man sich noch vor, dass die Abmahnung von dessen Provider als Spam ausgesondert wurde… das ist Rechtssicherheit

    Comment by castor — 13.05, 2010 @ 11:05

  22. […] Haftung eines WLAN-Betreibers verkündet  und die Kollegen hyperventilieren, weil Sie einen Artikel gebloggt, einen Anruf von der Presse bekommen haben oder weil der vermeindliche Wert ihres Blogs […]

    Pingback by WLAN-Entscheidung – Viel Lärm um nichts (überraschendes) — 13.05, 2010 @ 13:13

  23. Dass ein offener WLAN-Zugangspunkt als „Gefahrenquelle“ behandelt wird, betrachte ich als eine Katastrophe. Denn nach meinem nicht-juristischen Verständnis sollte es mir frei stehen, mein WLAN jedermann zur Verfügung zu stellen.

    Rein sachlich ist ein WLAN-Zugang ebensowenig eine Gefahrenquelle wie z. B. ein Weg durch meinen Garten, durch den ja auch ein Bösewicht schleichen könnte, um meinen armen Nachbarn zu überfallen.

    Comment by Wolf-Dieter — 13.05, 2010 @ 13:38

  24. es ist mehr als nur merkwürdig, dass einer der hauptquellen der abmahnabzockeranwälte immer in der primären region frankfurt liegt. auch wird immer von tools der der überwachung geredet, mit denen man den usern nachweisen kann, dass sie filesharing betrieben haben.

    wenn ich mir das genau ansehe, kommt das mit einer steuersünderdatei mehr als nur nahe, zumal man eines hier noch in erwähnung ziehen sollte, die rechenzentren der großen anbieter, liegen wo?!

    die richter in handeln zu schnell und ohne rücksicht. es ist erfreulich, dass lange amtszeiten zum glück immer ein ende finden und it-kenntnisse bei jüngeren ausgeprägter sind, als die der alt-herren.

    ein weiterer punkt der bitter ist, dass man die großen anbieter nicht zur rechenschaft zieht. als dsl aufkam, waren ports gesperrt. vorallem den „magentas“ und „grünen“ liefen die kunden davon, und man entschloss sich, daraus ein geschäft mit offenen ports zu tätigen. hier anzusetzen sehen die richter nicht ein.

    der bgh nennt wlan eine gefahrenquelle. im gesetz ist es ganz klar verankert: wer andere zu einer straftat verleitet macht sich selbst strafbar.

    aber auch dieser grundsatz wird mit füßen getreten und nicht beachtet. für jeden gilt dieser grundsatz, nur nicht für die provider, die weiterhin mit offen ports und offensichtlicher gefahrenquellen hier weiterhin ihr großes geld verdienen.

    Comment by secret-man — 13.05, 2010 @ 18:15

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  29. […] Informationen über die rechtlichen Aspekte sind bei http://www.internet-law.de zu […]

    Pingback by Schon wieder ein offenes WLAN | Klöndöör — 3.10, 2010 @ 09:11

  30. I tend not to comment, however after looking at a few of the responses on Internet-Law

    Comment by Eleanore — 30.09, 2013 @ 20:32

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    Comment by reduce weight — 23.09, 2014 @ 13:55

  33. […] Frage, was Internet-Cafes in Zukunft mit ihrem WLAN am besten machen. Dabei ist noch einmal an die z.B. von Stadler geäußerte Kritik zu denken, dass der BGH wohl dogmatisch zweifelhaft gearbeitet hat. Insbesondere die Frage, ob man […]

    Pingback by Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten? › Rechtsanwalt Ferner Aachen Alsdorf › IT-Recht, Urheberrecht › abmahnung, filesharing abmahnung, hotel, störerhaftung › Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Rechtsanwälte — 13.05, 2016 @ 14:41

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