Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.5.10

Access-Blocking und die deutsche Kriminalstatistik

Die Forderung nach einer „Sperrung“ kinderpornografischer Webseiten durch Access-Provider, die in Deutschland schließlich in das Zugangserschwerungsgesetz mündete, wurde stets mit einem starken Anstieg der Kriminalitätsraten in diesem Bereich begründet. Dieser Begründungsansatz fand sogar Eingang in die Gesetzesbegründung.

Wenn man allerdings die aktuell vorgelegte polizeiliche Kriminalstatistik 2009 betrachtet, deren Aussagekraft man allerdings als äußerst beschränkt betrachten muss, dann ist zu konstatieren, dass dieses Argument ausgedient hat. Denn die Statistik weist einen Rückgang der Straftaten des Besitzes und der Verschaffung von Kinderpornografie um deutliche 43 % aus.

Man kann nur hoffen, dass die Populisten auch in Brüssel nicht die Oberhand gewinnen und sich die Erkenntnis durchsetzt, dass man Kinderpornografie auch im Internet effektiv bekämpfen kann, Zugangsblockaden insoweit aber kein geeignetes Mittel darstellen. Heute wird in Brüssel die European Digital Agenda vorgestellt. Man darf gespannt sein, ob das Access-Blocking darin auftaucht.

posted by Stadler at 09:49  

5 Comments

  1. Man beachte, dass in diese Statistik alle Fälle einfliessen die der Polizei über den Tisch gewandert sind, und NICHT nur die die tatsächlich vor Gericht verhandelt geschweige denn verurteilt wurden!
    Alleine die Operation Himmel hat für einige tausend derartiger Verdachtsfälle ohne Verhandlung/Urteil gesorgt…
    Gruß,
    Justus

    Comment by Justus — 19.05, 2010 @ 09:58

  2. Ich erinnere mich undeutlich an ein Urteil aus 2009, indem einem Webseitenbetreiber untersagt wurde, einem Konkurrenten durch IP-Filterung und ähnliche Maßnahmen den Zugang zu seiner Webseite zu verwehren…

    …wieso darf unsere Regierung das dann für fremde Seiten machen?

    Comment by Marck — 19.05, 2010 @ 15:11

  3. @Marck: Das Urteil erging durch das OLG Hamburg und hat Access-Sperren nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern als geeignetes Mittel anerkannt.
    Die Ablehnung der Sperren erfolgte aufgrund nicht vorhandener Verhältnismäßigkeit- man könne dem Provider nicht zumuten, aufgrund der Klage eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen.

    Was nun natürlich eine völlig andere Ausgangslage hat, wenn die Infrastruktur gesetzlich vorgeschrieben ist.
    Genau dieses Urteil führt die Argumentation der Zweckbindung von Access-Sperren, nämlich nur gegen Kinderpornografie, ad absurdum, denn das Zugangserschwerungsgesetz lässt eine andere Verwendung der Sperren durch die Strafverfolger zwar nicht zu, untersagt aber Privatinstitutionen und Unternehmen nicht das Einklagen einer Sperrung auf zivilrechtlichem Wege.

    Comment by okularblog — 19.05, 2010 @ 22:37

  4. Hallo,

    ich gehöre zum eYouGuide Team der EU Kommission und bei der Suche nach relevanten Infos zum Thema online Schutz in sozialen Netzwerken und von Minderjährigen bin ich auf Ihren sehr interessanten Artikel gestoßen.
    Im Zusammenhang hiermit dachte ich, es könnte Sie bzw. Ihre Leser eventuell interessieren, dass die EU Kommission eine eigene Webseite auch auf deutsch zum Thema hat.

    Hier der Link: http://ec.europa.eu/information_society/eyouguide/navigation/index_de.htm

    Beste Grüße,

    Alex
    eYouGuide Team

    Comment by Alex — 20.05, 2010 @ 17:30

  5. Was ist Access-Blocking?

    Comment by Unverständlich — 25.05, 2010 @ 21:39

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