Die Zitierfreiheit im Netz
Im Internet wird gerne und viel zitiert und zwar häufig auch in unzulässiger Art und Weise. Ein Zitat im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werke oder Teile eines Werkes in ein anderes Werk übernommen werden. Das Zitatrecht ist in § 51 UrhG geregelt.
Derjenige der zitiert, muss dies im Rahmen eines selbständigen Werkes tun. Der zitierende Text muss also selbst ein schutzfähiges urheberrechtliches Sprachwerk darstellen. Tut er das nicht, weil er z.B. nur aus dem Zitat besteht, liegt keine Schutzfähigkeit vor und damit auch kein zulässiges Zitat. Dient das Zitat nur als Blickfang oder zur Ausschmückung, dann ist es nicht von § 51 UrhG gedeckt.
Daneben ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird.
In welchem Umfang man zitieren darf, hängt enstcheidend vom Zitatzweck ab. Ein sog. Großzitat ist dann statthaft, wenn das zitierende Werk wissenschaftlicher Natur ist und das Zitat zur Erläuterung des Inhalts dient. Ist das der Fall, kann u.U. sogar ein komplettes Werk zitiert werden.
Beim sog. Kleinzitat in Sprachwerken, also das was regelmäßig für Blogs und Websites von Bedeutung sein wird, dürfen nur einzelne Stellen eines Werkes zitiert werden, wobei hier immer die Bindung an den Zitatzweck zu beachten ist. Wichtig ist außerdem, dass die Quelle angegeben wird (§ 63 UrhG).
Neben dem Zitatrecht, ist für die Berichterstattung in Blogs die Vorschrift des § 49 UrhG von großer Bedeutung. Danach ist, unter gewissen Voraussetzungen, die öffentliche Wiedergabe einzelner Artikel und Rundfunkkommentare oder Auszüge daraus zulässig, wenn es sich um politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen dreht. Das ist dann allerdings vergütungspflichtig, außer bei kurzen Auszügen. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten.
Es ist immer feist, nach mehr Aufwand zu schreien. Dürfte ich trotzdem um ein paar Beispiele, insbesondere für den letzten Absatz ersuchen? Man bewegt sich ja schließlich auf dünnem Eis in diesem Internetz.
Comment by erz — 4.12, 2009 @ 17:16
Wie sind beispielsweise Public Google Reader Pages zu beurteilen?
Comment by Bernhard — 4.12, 2009 @ 18:04
"[…] Der zitierende Text muss also selbst ein schutzfähiges urheberrechtliches Sprachwerk darstellen. Tut er das nicht, weil er z.B. nur aus dem Zitat besteht, liegt keine Schutzfähigkeit vor. […]"
Da stellt sich mir die Frage: In einem Blog mit täglichen Einträgen – Ist dort immer der einzelne Beitrag als "zitierendes" Sprachwerk zu sehen, oder kann es Situationen geben, in denen der "gesamte Blog" als zusammenhängendes Werk zusehen ist?
Oder anders formuliert: Können bei einem entsprechend konzipierten Blog einzelne Beiträge "nur aus Zitat" bestehen, und trotzdem durch das Zitatrecht abgedeckt sein?
Comment by Pete — 4.12, 2009 @ 19:39
Kleine Ergänzung (hoffe es stimmt auch alles):
Immer zitierfähig und vergütungsfrei sind Gestzestexte (Gesetzeszusammenstellungen und Kommentare hingegen nicht).
In vollem Umfang zitierfähig (natürlich evtl. unter Angabe der Quelle) sind Werke, die nicht mehr unter Urheberschutz stehen (Schutz abgelaufen), bspw. Goethes Faust oder die unter einer Lizenz stehen, welche die Weitergabe asudrücklich erlauben (bspw. Public Domain und einige Creative Commons-Lizenzen).
Comment by Maik — 4.12, 2009 @ 20:22
Gesetzestexte und auch Urteile genießen als sog. amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz.
Ob das Blog selbst als Werk angesehen werden kann, ist eine interessante Frage. Evtl. als sog. Sammelwerk (§ 4 UrhG).
Bei Public Google Reader Pages stellt sich zunächst die Frage, ob man, wenn man RSS-Feeds anbietet, damit nicht auch diese Art der Nutzung gestattet. Ansonsten bleibt hier immer noch 49 UrhG.
Comment by Pavement — 5.12, 2009 @ 16:26
Über das Thema habe ich mal einen kleinen Aufsatz bei uns veröffentlicht:
http://www.telemedicus.info/article/963-Blogs-als-Kunst-Werke.html
Comment by Simon — 5.12, 2009 @ 16:42
Habe mir eben mal den erwähnten § 49 UrhG durchgelesen und bin nun verwirrter denn je: Ist es nicht eben die darin erwähnte Verwertungsgesellschaft, zentraler Kritikpunkt der Verleger in Hinblick auf das Leistungsschutzrecht, mit anderen Worten wäre es nicht analog zur GEMA bspw. ein Leichtes eine solche Gesellschaft einzurichten, und ist das Leistungsschutzrecht dann nicht nur der Versuch jegliches Zitat zu unterbinden. Ich glaube ich verstehe die ganze Diskussion um das gepriesene Leistungsschutzrecht immer noch nicht.
Comment by Udo — 5.12, 2009 @ 20:01
[…] Stadler: Die Zitierfreiheit im Netz […]
Pingback by Rechtsfragen für Blogger « … Kaffee bei mir? — 9.05, 2011 @ 13:24