OLG Hamburg: Personensuchmaschinen verarbeiten keine personenbezogenen Daten
Seit kurzem wird die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personensuchmaschinen wie Yasni diskutiert.
Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 23.10.09 (Az.: 7 W 119/09) u.a. ausgeführt, dass Yasni selbst gar keine Daten verarbeitet, sondern nur die Fundstellen zu anderweitig bereits im Netz abrufbaren Daten bereitstellt.
Demgegenüber hat Jens Ferner unlängst die Ansicht vertreten, dass Personensuchmaschinen personenbezogene Daten erheben und zugleich wegen § 12 TMG auch gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine solche Datenverarbeitung zur Bereitstellung des Dienstes gestatten würde.
Beide Ansichten halte ich für unzutreffend. Yasni verarbeitet entgegen der Ansicht des OLG Hamburg sehr wohl personenbezogene Daten. Wenn ich mir z.B. den Eintrag zu meiner Person bei Yasni anschaue, dann finde ich dort zu meinem Namen u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, den Namen und Telefonnummer unserer Kanzlei, sowie mehrere Fotos. Diese personenbezogenen Daten werden von Yasni somit also gesammelt, im Rahmen eines Profils gespeichert und zum Abruf bereitgehalten. Ein klassischer Fall von Datenerhebung und -verarbeitung.
Ist das aber auch zulässig? Was das Foto betrifft, kann dies nur mit einem klaren Nein beantwortet werden, weil ich eine Zustimmung nach § 22 KUG nicht erteilt habe. Ansonsten kann - entgegen der Ansicht von Ferner - aber grundsätzlich schon auf die Gestattung des § 28 oder 29 BDSG zurückgegriffen werden, die u.a. eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke erlaubt bzw. zum Zwecke einer Übermittlung, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer. Diese Daten werden aber auch nicht deshalb erhoben, um dem Nutzer den Dienst bereitzustellen. Nachdem das TMG diese Konstellation also gar nicht regelt, kann und muss auf das allgemeinere BDSG zurückgegriffen werden.
Es bleibt aber die Frage, ob bei einer Zusammenstellung von personenbezogenen Daten, wie man sie beispielsweise bei Yasni findet, nicht im Einzelfall wegen des entstehenden Persönlichkeitsprofils davon auszugehen ist, dass hier die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person so hoch zu bewerten sind, dass eine Datenverarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig ist. Diese Fragen werden in Zukunft noch zu diskutieren sein.
Die Entscheidung des OLG Hamburg enthält daneben auch durchaus interessante Ausführungen zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Anders als unlängst das Landgericht Köln geht das OLG Hamburg nicht von einem Zueigenmachen der von der Personensuchmaschine zusammengestellten Informationen aus.
Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Bilder bei Yasni, die sich in der rechten Spalte befinden, im Wege eines Inline-Links einbezogen werden und nicht auf dem Server von Yasni liegen. Das ändert allerdings meine rechtliche Einschätzung nicht, da sich diese Darstellung nicht von einer solchen unterscheidet, bei der die Bilddatei auf dem eigenen Server liegt. Tim-Berners-Lee hat das übrigens als "Embedded-Link" bezeichnet und zu Recht darauf hingewiesen, dass man insoweit nicht von einem normalen, referenzierenden Link sprechen kann.
Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 23.10.09 (Az.: 7 W 119/09) u.a. ausgeführt, dass Yasni selbst gar keine Daten verarbeitet, sondern nur die Fundstellen zu anderweitig bereits im Netz abrufbaren Daten bereitstellt.
Demgegenüber hat Jens Ferner unlängst die Ansicht vertreten, dass Personensuchmaschinen personenbezogene Daten erheben und zugleich wegen § 12 TMG auch gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine solche Datenverarbeitung zur Bereitstellung des Dienstes gestatten würde.
Beide Ansichten halte ich für unzutreffend. Yasni verarbeitet entgegen der Ansicht des OLG Hamburg sehr wohl personenbezogene Daten. Wenn ich mir z.B. den Eintrag zu meiner Person bei Yasni anschaue, dann finde ich dort zu meinem Namen u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, den Namen und Telefonnummer unserer Kanzlei, sowie mehrere Fotos. Diese personenbezogenen Daten werden von Yasni somit also gesammelt, im Rahmen eines Profils gespeichert und zum Abruf bereitgehalten. Ein klassischer Fall von Datenerhebung und -verarbeitung.
Ist das aber auch zulässig? Was das Foto betrifft, kann dies nur mit einem klaren Nein beantwortet werden, weil ich eine Zustimmung nach § 22 KUG nicht erteilt habe. Ansonsten kann - entgegen der Ansicht von Ferner - aber grundsätzlich schon auf die Gestattung des § 28 oder 29 BDSG zurückgegriffen werden, die u.a. eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke erlaubt bzw. zum Zwecke einer Übermittlung, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer. Diese Daten werden aber auch nicht deshalb erhoben, um dem Nutzer den Dienst bereitzustellen. Nachdem das TMG diese Konstellation also gar nicht regelt, kann und muss auf das allgemeinere BDSG zurückgegriffen werden.
Es bleibt aber die Frage, ob bei einer Zusammenstellung von personenbezogenen Daten, wie man sie beispielsweise bei Yasni findet, nicht im Einzelfall wegen des entstehenden Persönlichkeitsprofils davon auszugehen ist, dass hier die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person so hoch zu bewerten sind, dass eine Datenverarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig ist. Diese Fragen werden in Zukunft noch zu diskutieren sein.
Die Entscheidung des OLG Hamburg enthält daneben auch durchaus interessante Ausführungen zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Anders als unlängst das Landgericht Köln geht das OLG Hamburg nicht von einem Zueigenmachen der von der Personensuchmaschine zusammengestellten Informationen aus.
Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Bilder bei Yasni, die sich in der rechten Spalte befinden, im Wege eines Inline-Links einbezogen werden und nicht auf dem Server von Yasni liegen. Das ändert allerdings meine rechtliche Einschätzung nicht, da sich diese Darstellung nicht von einer solchen unterscheidet, bei der die Bilddatei auf dem eigenen Server liegt. Tim-Berners-Lee hat das übrigens als "Embedded-Link" bezeichnet und zu Recht darauf hingewiesen, dass man insoweit nicht von einem normalen, referenzierenden Link sprechen kann.
Labels: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht

5 Kommentare:
Daß yasni direkt auf ein Bild auf einem eigenen Server verlinkt, kann man aber auch prima subvertieren: Einfach den Webswerver ein anderes, passendes Bild ausliefern lassen, wenn eine yasni-URL im Referrer steht.
Worum es geht, was viele stört, das ist DIE ART. Wenn Yasni die unheimliche Knuddel und Wohlfühl Suchmaschine ist, bleibt die Frage, warum die sich wie die Axt im Walde benehmen ?
Punkt2: wenn ich bei Oma Hilde am Kiosk mein Bild sehe, meine Adresse, Angaben über mich, fackel ich die Hütte ab. Unstreitig dass meine Daten da nichts zu suchen haben. Das würde auch der letzte Dorf Richter verstehen, nicht nur die in Düsseldorf.
Wenn man das selbe Szenario auf eine andere Ebene hebt, dann soll das plötzlich gehen ?
Gut. Machen wir den Umkehrschluss. Wenn ich Steffen Rühls Logo und Konterfei auf Klopapier drucke und in öffentlichen Toiletten aushänge, ist das ebenso "lebensnah", als wenn er, allerdings zu seinem WIRTSCHAFTLICHEN EIGENEN Vorteil, mit meinen Daten und meinem Bild hausieren geht.
Er stellt MEIN GESICHT, MEINE DATEN auf Webseiten zur Verfügung, von denen ich mich im Grunde distanziere. Einmal aus dem Grund KEINE ZEIT, aus KEINE LUST, und WILL ICH NICHT.
Im Grunde WILL ICH GAR NICHT, egal wer das ist, das Leute mit meinen Namen, Sachen, Bildern ihr Geld verdienen. Die sollen IHRE nehmen.
Für obrigen Fall würde Rühl die Wiedereinführung von Folter und Vierteilung fordern, für meinen Teil soll ich mir gefallen lassen, ohne gefragt zu werden, in unzähligen neu konstruierten ( Klopapier ist auch "neu kostruiert" ) Fällen gefallen lassen ?
Wie ich mehrfach sagte. Ich glaube nicht dass Rühl nun die unheimlich linke Bazille ist. Er will Erfolg, das ist legitim, den will ich nämlich auch.
Fest steht aber auch, der Widerstand wird langfristig zum Kollaps führen, wer mal auf nen paar hundert Tausend Euro verklagt wurde ( ich hatte das Vergnügen auf 900.000 in 24 Klagen gegen mich als Streitwert in zwei Jahren ) weiss, das geht nicht ewig gut und es ist lästig, sauberes Geld in den Orkus zu werfen.
Wenn 100 Leute anfangen Yasni "einzudecken" mit Streitwerten von 100.000? wird man sehen, wo der Frosch die Locken hat.
Yasni "erzieht" sich seine Kritiker im wahrsten Sinne des Wortes selber heran. Wir sind alles keine kleinen Kinder die darauf gewartet haben, dass Jemand kommt und Dinge tut, die wir uns jeden Tag verkneifen müssen.
Im übrigen "entnimmt" Yasni auch Bilder direkt aus Webseiten.
So lange ich schreiben kann, werde ich mich gegen jeden wehren, der mich, meine Familie oder Existenz bedroht. Das was Yasni macht ist leider kein Spiel und so mancher hat schon erleben dürfen, wie die Umsätze flöten gingen.
So. Als "IDEE" kann ich Yasni nur anraten, Content INTERN zu halten. Mir ist das egal ob ich AUF Yasni gefunden werden - der kann auch alle meine Bilder haben und damit Werbung machen -> SO LANGE DAS NICHT WIEDER IN DEN INDEX ZURÜCKGEFÜHRT wird !
Das ist der Punkt. Wenn die Daten sammeln... drauf gesch.... wenn die Daten wieder raus geben, dann werde ich knatschig.
Übrigens. Das Einwohnermeldeamt in Hamm hat komischerweise keine Webseite mit Werbung drauf, die buhlen auch nicht um Kunden, die haben keine Partnervermittlungs Werbung neben meinem Namen, auch nicht die von PLUS. Das ist das was jeder Deutsche unter Datenschutz versteht. Daten DRIN, aber nicht RAUS.
Wenn ich gefunden werden will, brauche ich da nicht YASNI für. Das kann ich schon alleine.
Volker Bellendorf
Am Büchenkamp 7
59077 Hamm
02381-402621
www.ecombase.de
"OLG Hamburg: Personensuchmaschinen verarbeiten keine personenbezogenen Daten"
Zum Thema. Natürlich verarbeiten die Personenbezogene Daten.
yasni 02381 402621 einfach mal Googeln. Das ist meine Telefonnummer und die Daten meiner Lebensgefährtin samt Adresse.
http://www.yasni.de/person/grieskamp/eva/eva-grieskamp-filter-meinungen.htm
was denn nun ? Jemand der EINMAL bez. seiner Bergschäden was geschrieben hat ( vor 3 Jahren ! ) wird also nun zwischen Partnervermittlung, Erasco Erbsensuppe, günstiger Tanken ( sie hat kein Auto ! ) und RIESTER IST SEXY ( was ne doofe Werbung ) angezeigt.
Wir erinnern uns mal an die guten alten Zeiten. BMW und KEYWORDS. Welchen Grund gibt es - KEYWORDS zu benutzen, zu denen man keinen Bezug hat ?? KEINEN.
Das einzige was an YASNI aktuell "schön" ist. Die sind so Werbeüberladen dass jeder sofort sieht dass da das Klickspektakel abgeht - und sowas nervt ja bekanntlich jeden gut erzogenen Surfer.
Ich vermute, yasni und co fallen unter § 29 BDSG, nicht unter § 28 BDSG.
Die Daten werden nicht für eigene Geschäftszwecke erhoben, fallen also nicht als Abfallprodukt der eigentlichen Geschäftstätigkeit an, sondern sind selbst Geschäftszweck.
Das ändert natürlich nichts daran, dass die Daten allgemein zugänglich sind.
Der Einwand mit § 29 BDSG ist wohl nicht von der Hand zu weisen. Habe den Beitrag deshalb entsprechend ergänzt. Ändert aber im Ergebnis nichts.
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