Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.11.09

Die Abmahnbranche wird nervös

Der Kanzlei Wilde & Berger sowie Rechtsanwalt Solmecke ist es per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verboten worden, bestimmte Passagen aus einem Blogeintrag, der sich mit dem Massenphänomen Filesharing-Abmahnung befasst, weiter zu publizieren. Beantragt hatte die Verfügung die in diesem Bereich nicht unbekannte Kanzlei Nümann & Lang. Es scheint Nervosität aufzukommen unter denjenigen Anwälten, die das Abmahnwesen gegen Filesharer zum Geschäftsmodell ausgebaut haben. Und dafür gibt es möglicherweise allen Grund, auch wenn sich das Augenmerk aus aktuellem Anlass vorerst auf die Fa. DigiProtect und eine der sie vertretenden Kanzleien, nämlich Kornmeier & Partner beschränkt.

Dass das Landgericht Köln den von der Meinungsfreiheit gedeckten Text des Kollegen Solmecke beanstandet hat und die Beschlussverfügung interessanter Weise mit einem Verstoß gegen anwaltliches Werberecht (§ 43b BRAO) begründet, ist zumindest im Ergebnis nicht überraschend. Es war nämlich vor allen Dingen das Landgericht Köln, das mit fragwürdigen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG die Grundlage dafür geschaffen hat, dass mittels eines einzigen Verfahrens z.T. tausende IP-Adressen den zugehörigen Anschlussinhabern zugeordnet wurden. Diese gerichtliche Praxis hat der Abmahnbranche nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im September 2008 zusätzlichen Aufschwung beschert. Was rechtlich von der Praxis, gerade des Landgerichts Köln, zu halten ist, habe ich in einem aktuellen Fachaufsatz für das AnwaltszertifikatOnline dargelegt.

Die Gerichte werden sich in Zukunft verstärkt der Frage zuwenden müssen, ob das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Filesharern wirtschaftlich überhaupt denkbar ist, wenn hierbei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet wird und was es andererseits bedeutet, wenn dies nicht der Fall ist, aber von den Abgemahnten dennoch die Erstattung von RVG-Gebühren gefordert wird. Ob hier überhaupt Spielraum für ein nach deutschem Recht zulässiges Geschäftsmodell besteht oder aber der Rechtsmissbrauch zwangsläufig ist, wird zu hinterfragen sein. Mit Reflexen der betroffenen Abmahnanwälte ist dann natürlich zu rechnen.

posted by Stadler at 08:35  

7 Comments

  1. Ich freue mich natürlich, wenn dem Rechtsmissbrauch entgegen getreten wird. Die "Abmahnproblematik" als solche geht in meinen Augen allerdings über die Gemengelage von Auskunftsersuchen und Massenabmahnung bei Urheberrechtsverstößen durch Filesharing hinaus. Es bleibt abzuwarten, ob also für den vorliegenden Fall an einem Symptom herumgedoktort wird, und nur einem konkreten Missbrauch entgegen getreten wird, oder ob nicht endlich ein System, dass solcherart Missbrauch erlaubt oder gar dazu einlädt, in Frage gestellt wird.

    Es braucht eine juristische und legislative Neubewertung gewandelter gesellschaftlicher Realitäten, die den Schutz von Urhebern austariert mit dem Schutz von Privatpersonen gegenüber der prä-juristischen Keule Abmahnung und Kostenerstattung. Damit würde zugleich dem Abmahnunwesen als Bereicherungsmodell die Grundlage
    entzogen.

    Comment by erz — 28.11, 2009 @ 10:58

  2. Ich glaube nicht, dass sich das Augenmerk auf die Kanzleien, die mit Digiprotect zusammen arbeiten beschränkt. Diese Kanzleien sind nur durch den Leak des anwaltlichen Schreibens in die Öffentlichkeit geraten. Leider gestalten sich einige interessante Prozesse zähfliessend. Vor einem Entscheid muss man leider schweigen. Einige Abmahnsysteme werden jedoch gerade jetzt intensiver denn je durchleuchtet und angegriffen. Da wirds… noch Vieles zu berichten geben.

    Ich selbst hatte bislang "Glück" und durfte solch "moderate" Verfahrensdauern wie 7 Monate für ein AG-Verfahren erleben. Ist leider nicht zu ändern.

    Störend wirkt, dass die Beauskunftung während dessen munter weiter sprudelt und die Textbausteinmaschinerie der Abmahner Überstunden schiebt.

    Aber auch an den kleinen Erfolgen soll man sich aufrichten, die es gibt. ZB Schon mal den Namen BeakLaw gehört? Man kann ja nicht wissen, was diese nächstes Jahr unternehmen, aber … :-)

    Comment by Shual — 28.11, 2009 @ 13:21

  3. Im Gegenzug müsste dann aber auch darüber nachgedacht werden wie dem massenhaften vorsätzlichen Diebstahl an geistigem Eigentum Einhalt geboten werden kann. Nicht anders muss Man m. M. nach das Downloaden von Musik und Filmen über Filesharingsystem beurteilen, nachdem heute jeder über die Rechtslage informiert ist.

    Dank vieler legaler Angebote wie z. B. Apple bedarf es keinen mehr, der sich die Daten auf illegale Weise besorgen muss.

    Die Medaille hat zwei Seiten. Ich verurteile auch die vorgehensweise der Kollegen und deren teilweise überhöhten Kosten aber ich kann auch nicht mehr verstehen, dass es noch Leute gibt, die illegal downloaden.

    Comment by Ra Schiller — 28.11, 2009 @ 13:25

  4. @ Ra Schiller: Egal wie man das Filesharing bewertet. Mit juristischen Mitteln wird man es nicht in den Griff bekommen. Das Ergebnis ist, wie man sieht, nur die Entstehen einer fragwürdigen Abmahnindustrie. Wegbereiter dieser Entwicklung sind Gesetzgeber und Rechtsprechung.

    Die Musikindustrie hat es verabsäumt die Herausforderung des Internets anzunehmen und jetzt ist der Zug schlicht abgefahren. Sie wird sterben, weil sie in der bestehenden Form übeflüssig ist. Die Künstler werden ihre Musik im Laufe der Zeit anders vermarkten und dürfen auf vernünftige Margen hoffen, die ein Weniger an Stückzahlen leicht kompensiert. Modelle gibt es schließlich schon einige.

    Comment by Pavement — 28.11, 2009 @ 13:47

  5. Wer im Glashaus sitzt muss anscheinend mit Abmahnungen werfen. Mangels zukunftsweisenden Geschäftsmodells, ist Digiprotect Gesellschafter und Mastermind des Pop-Projekts "Glashaus", Moses Pelham, anscheinend darauf angewiesen, seine Brötchen mit Massenabmahnungen und unappetitlichen Winkelzügen zu verdienen.

    Wieso sollte sein Haus- und Hofjurist Kornmeier bei gemeinschaftlichen Geschäften, den vollen Aufwand in Rechnung stellen?

    Comment by Anonymous — 28.11, 2009 @ 19:24

  6. Ra Schiller hat geschrieben " Dank vieler legaler Angebote wie z. B. Apple bedarf es keinen mehr, der sich die Daten auf illegale Weise besorgen muss.

    Ich stimme Ihnen zu. Bei aktueller Musik, aktuelle PC-Programme und Spiele gibt es genügend Möglichkeiten, diese legal zu erwerben.

    Was ist jedoch mit alten DOS-Spielen oder mit einer alten Visual Basic 5.0 Version?

    Solche Programme/Spiele gibt es leider nirgendwo mehr käuflich zu erwerben und in so einem Fall bleibt einem nur der illegale Download.

    Comment by Anonymous — 28.11, 2009 @ 21:45

  7. "Was ist jedoch mit alten DOS-Spielen oder mit einer alten Visual Basic 5.0 Version?

    Solche Programme/Spiele gibt es leider nirgendwo mehr käuflich zu erwerben und in so einem Fall bleibt einem nur der illegale Download."

    Ein nicht zu unterschaetzender Aspekt:
    Genaugenommen handelt es sich bei solchen Dingen eigentlich um historisches Kulturgut.

    Fuer zukuenftige Historiker von unschaetzbarem Wert.

    Hier sollte vielleicht eine vernuenftige Gesetzregelung den Erhalt sicherstellen, anstatt den Grundsatz "Eigentum verpflichtet" zu pervertieren.

    So eine Art "Fair use"-Prinzip vielleicht?

    Comment by Denkverbot — 11.12, 2009 @ 22:53

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.