Die Abmahnbranche wird nervös
Der Kanzlei Wilde & Berger sowie Rechtsanwalt Solmecke ist es per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verboten worden, bestimmte Passagen aus einem Blogeintrag, der sich mit dem Massenphänomen Filesharing-Abmahnung befasst, weiter zu publizieren. Beantragt hatte die Verfügung die in diesem Bereich nicht unbekannte Kanzlei Nümann & Lang. Es scheint Nervosität aufzukommen unter denjenigen Anwälten, die das Abmahnwesen gegen Filesharer zum Geschäftsmodell ausgebaut haben. Und dafür gibt es möglicherweise allen Grund, auch wenn sich das Augenmerk aus aktuellem Anlass vorerst auf die Fa. DigiProtect und eine der sie vertretenden Kanzleien, nämlich Kornmeier & Partner beschränkt.
Dass das Landgericht Köln den von der Meinungsfreiheit gedeckten Text des Kollegen Solmecke beanstandet hat und die Beschlussverfügung interessanter Weise mit einem Verstoß gegen anwaltliches Werberecht (§ 43b BRAO) begründet, ist zumindest im Ergebnis nicht überraschend. Es war nämlich vor allen Dingen das Landgericht Köln, das mit fragwürdigen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG die Grundlage dafür geschaffen hat, dass mittels eines einzigen Verfahrens z.T. tausende IP-Adressen den zugehörigen Anschlussinhabern zugeordnet wurden. Diese gerichtliche Praxis hat der Abmahnbranche nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im September 2008 zusätzlichen Aufschwung beschert. Was rechtlich von der Praxis, gerade des Landgerichts Köln, zu halten ist, habe ich in einem aktuellen Fachaufsatz für das AnwaltszertifikatOnline dargelegt.
Die Gerichte werden sich in Zukunft verstärkt der Frage zuwenden müssen, ob das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Filesharern wirtschaftlich überhaupt denkbar ist, wenn hierbei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet wird und was es andererseits bedeutet, wenn dies nicht der Fall ist, aber von den Abgemahnten dennoch die Erstattung von RVG-Gebühren gefordert wird. Ob hier überhaupt Spielraum für ein nach deutschem Recht zulässiges Geschäftsmodell besteht oder aber der Rechtsmissbrauch zwangsläufig ist, wird zu hinterfragen sein. Mit Reflexen der betroffenen Abmahnanwälte ist dann natürlich zu rechnen.

