Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.10.09

Netzsperren: Verwaltungsgericht verlangt eidesstattliche Versicherung des BKA

In einem Eilverfahren, das sich offenbar gegen die Weitergabe von „Sperrlisten“ durch das BKA an den Provider Arcor richtet, hat das angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden dem BKA aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung des BKA-Präsidenten und des zuständigen Referatsleiters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der zwischen dem BKA und Arcor geschlossene Sperrvertrag noch nicht umgesetzt ist und bisher auch keine Sperrlisten an Arcor übermittelt worden sind. Es hatte immer wieder Gerüchte und Hinweise darauf gegeben, dass Arcor mit der Umsetzung der Access-Sperren bereits begonnen hätte.

Das Gericht geht ganz offenbar – und dies ist nicht überraschend – davon aus, dass die zwischen dem BKA und einigen Providern geschlossenen Sperrverträge nichtig sind und keine rechtliche Grundlage für Netzsperren vor Inkrafttreten des Zugangserschwerungsgesetzes bieten.

Wenn das BKA jetzt an Eides Statt (und zwar durch den Präsidenten und den Referatsleiter) versichert, dass es bislang noch keine Sperrlisten an Arcor weitergegegeben hat, dann wird der Antrag zurückgewiesen.

Sollte das BKA diese Versicherungen aber dem Gericht nicht vorlegen, spricht der Inhalt des Hinweises stark dafür, dass dann erlassen wird. Denn diese Verträge sind nichtig und davon gehen die Verwaltungsrichter augenscheinlich auch aus.

posted by Stadler at 15:00  

Keine Kommentare

  1. Lies den Schriftsatz nochmal genauer. Das entscheidende Faktum ist nicht, ob das BKA damals schon an Arcor geliefert hätte, sondern ob das BKA dies vor Inkrafttreten des Zugangserschwerungsgesetzes tun würde. Das ist in der Tat hochspannend.

    In der Formulierung "mit der Folge, dass das Eilverfahren fortzuführen ist" sehe ich keinerlei Vorentscheidung des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Verträge – erst recht nicht, wenn es Arcor als Zeugen laden will.

    Comment by Torsten — 8.10, 2009 @ 16:43

  2. Die Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit dieser Verträge ist für einen Juristen, speziell einen Verwaltungsrechtler evident. Glaube mir das einfach.

    Es ist in der Tat entscheidend, ob das BKA vor Inkrafttreten des Gesetzes mit der Umsetzung bzw. Lieferung der Sperrlisten beginnt bzw. schon begonnen hat, denn dies wäre ein klar rechtswidriges Handeln des BKA.

    Comment by Pavement — 8.10, 2009 @ 16:50

  3. Ich glaube auch nicht, dass die Verträge rechtsgemäß sind. Aber das ist nichts Neues und nichts, was das Verwaltungsgericht geschrieben hätte.

    Comment by Torsten — 8.10, 2009 @ 16:55

  4. Wirklich? Aus welchem Grund fordert das Gericht dann eidesstattliche Versicherungen mit diesem Inhalt an?

    Comment by Pavement — 8.10, 2009 @ 21:33

  5. Na, das ist doch ziemlich klar: weil die eidesstaatliche Versicherung vom April 2009 auf Annahmen beruhte, die (bisher) nicht eingetroffen sind. So wie ich das lese, wollte das BKA mit dieser Begründung den Prozess im Keim ersticken. Der Kläger hat sich in dieser Hinsicht auch etwas ungeschickt verhalten.

    Aus welcher Formulierung liest Du denn die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Verträge heraus?

    Comment by Torsten — 9.10, 2009 @ 09:38

  6. Wenn die Verträge rechtmäßig bzw. als Sperrgrundlage geeignet wären, dann bräuchte das Gericht diese eidesstattlichen Versicherungen erst gar nicht anfordern, sondern hätte den Antrag direkt zurückgewiesen.

    Comment by Pavement — 9.10, 2009 @ 11:25

  7. Das Gericht hat die Verträge bisher nicht mal gesehen.

    Comment by Torsten — 9.10, 2009 @ 15:08

  8. Mag mich ja täuschen, aber die evtl. schon bestehenden Verträge beruhen auf einem noch zu erlassendem Gesetz welches aufgrund der fehlenden Unterschrft Köhlers noch nicht rechtskräftig ist. Somit sind sie, falls tatsächlich schon geschlossen solange nichtig bzw. schwebend unwirksam bis die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen wurden. Ich gehe davon aus das sich ein solcher Passus in den Veträgen befindet. Somit soll die Eidesstattliche Versicherung klarstellen das die rechtlich derzeit noch schwebend unwirksamen Veträge bisher nicht umgesetzt wurden und somit kein Rechtsbruch geschehen ist. Dazu ist doch völlig egal was in den Verträgen drinnsteht, eine Übermittlung von Sperrlisten stellt derzeit (und meiner Meinung nach auch danach)einen klaren Rechtsbruch dar uns soll verhindert werden.

    Comment by Anonymous — 12.10, 2009 @ 08:35

  9. Die Verträge beruhen nicht auf dem Gesetz, sondern wurden für den Fall abgeschlossen, dass (noch) keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Sollte das Gesetz also in Kraft treten, ergibt sich die Verpflichtung der Provider unmittelbar aus dem Gesetz, ohne Dazwischentreten einer vertraglichen Regelung.

    Comment by Pavement — 12.10, 2009 @ 09:42

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