Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.8.09

Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile und Providerhaftung

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2009 (Az: 325 O 85/09) kann die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils die Persönlichkeitsrechte einer Prozesspartei verletzen. Der Host-Provider haftet hierfür nach Ansicht des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung auf Unterlassung und zwar unabhängig davon, ob er die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat.

Diese Ansicht des LG Hamburg (und auch des OLG Hamburg) steht in erkennbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der eine Haftung des mittelbaren Störers stets von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig macht und auch davon, dass die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist.

In Hamburg scheinen die Uhren wieder einmal anders zu gehen.

Und, dass der Kläger, ein nicht ganz unbekannter Münchner Abmahnanwalt, zwar in der ungeschwärzten Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, das jetzige Urteil des LG Hamburg aber selbst unter voller Namensnennung zu JurPC einschickt, deutet zudem darauf hin, dass ihm der Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wirklich wichtig ist.

posted by Stadler at 15:05  

25.8.09

Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile und Providerhaftung

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31.07.2009 (Az: 325 O 85/09) kann die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils die Persönlichkeitsrechte einer Prozesspartei verletzen. Der Host-Provider haftet hierfür nach Ansicht des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Inkenntnissetzung auf Unterlassung und zwar unabhängig davon, ob er die Rechtswidrigkeit erkennen konnte und ihn treffende Prüfpflichten verletzt hat.

Diese Ansicht des LG Hamburg (und auch des OLG Hamburg) steht in erkennbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der eine Haftung des mittelbaren Störers stets von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig macht und auch davon, dass die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist.

In Hamburg scheinen die Uhren wieder einmal anders zu gehen.

Und, dass der Kläger, ein nicht ganz unbekannter Münchner Abmahnanwalt, zwar in der ungeschwärzten Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, das jetzige Urteil des LG Hamburg aber selbst unter voller Namensnennung zu JurPC einschickt, deutet zudem darauf hin, dass ihm der Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wirklich wichtig ist.

posted by Stadler at 14:05  

25.8.09

Verfassungsrichter Di Fabio sieht durch das Internet die Pressefreiheit bedroht

Der Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio sieht die Pressefreiheit bedroht und zwar durch das Internet. In der WZ wird er u.a. folgendermaßen zitiert:

„Kommerzielle oder anonym auftretende politische Interessengruppen können die scheinbare Anarchie des Netzes für ihre Zwecke geschickt nutzen.“ (…) „Wer schreibt für Wikipedia, das jeder Schüler als digitales Lexikon ohne zu zögern konsultiert? Warum zeigt sich das Gesicht der Kommunikationsteilnehmer nicht offen im Netz?“

Hier hängt ein konservativer Geist zu sehr einer tradierten Vorstellung von Presse nach. Gerade die Vorbehalte gegenüber Wikipedia sind nicht neu, werden aber jeden Tag durch die insgesamt hohe Qualität dieses von Nutzern geschaffenen Online-Lexikons widerlegt. Warum Wikipedia funktioniert, wird vermutlich noch Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen sein. Dass es funktioniert, steht aber außer Frage. Die Antwort gibt vielleicht ein Phänomen, das man als Kollektiv- oder Schwarmintelligenz bezeichnen könnte.

Die Aussage von Di Fabio, dass es ohne freie Presse keine Demokratie gibt, würde ich sofort unterschreiben. Aber wer sagt, dass die Aufgabe einer freien Presse ausschließlich von Presseorganen im herkömmlichen Sinne wahrgenommen werden kann? Es gibt mittlerweile eine Fülle qualitativ hochwertiger Blogs und viele Dinge werden heute zuerst über das Netz publiziert und dann von traditionellen Medien übernommen.

Die Reaktion von Udo Di Fabio erscheint mir typisch für Menschen, die nicht viel mit dem Internet arbeiten und denen das Internet irgendwie unheimlich ist und als Bedrohung erscheint.

Das ist es aber nicht. Der mündige Bürger kann sich heute viel umfassender und besser informieren, als dies vor 20 Jahren der Fall war.

Die scheinbare Anarchie des Netzes ist eine Schimäre. Das Netz kontrolliert und reguliert sich selbst sehr gut. Um das zu erkennen, muss man aber mit dem Medium und seinen Wirkweisen vertraut sein.

posted by Stadler at 13:45  

25.8.09

Verfassungsrichter Di Fabio sieht durch das Internet die Pressefreiheit bedroht

Der Richter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio sieht die Pressefreiheit bedroht und zwar durch das Internet. In der WZ wird er u.a. folgendermaßen zitiert:

„Kommerzielle oder anonym auftretende politische Interessengruppen können die scheinbare Anarchie des Netzes für ihre Zwecke geschickt nutzen.“ (…) „Wer schreibt für Wikipedia, das jeder Schüler als digitales Lexikon ohne zu zögern konsultiert? Warum zeigt sich das Gesicht der Kommunikationsteilnehmer nicht offen im Netz?“

Hier hängt ein konservativer Geist zu sehr einer tradierten Vorstellung von Presse nach. Gerade die Vorbehalte gegenüber Wikipedia sind nicht neu, werden aber jeden Tag durch die insgesamt hohe Qualität dieses von Nutzern geschaffenen Online-Lexikons widerlegt. Warum Wikipedia funktioniert, wird vermutlich noch Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen sein. Dass es funktioniert, steht aber außer Frage. Die Antwort gibt vielleicht ein Phänomen, das man als Kollektiv- oder Schwarmintelligenz bezeichnen könnte.

Die Aussage von Di Fabio, dass es ohne freie Presse keine Demokratie gibt, würde ich sofort unterschreiben. Aber wer sagt, dass die Aufgabe einer freien Presse ausschließlich von Presseorganen im herkömmlichen Sinne wahrgenommen werden kann? Es gibt mittlerweile eine Fülle qualitativ hochwertiger Blogs und viele Dinge werden heute zuerst über das Netz publiziert und dann von traditionellen Medien übernommen.

Die Reaktion von Udo Di Fabio erscheint mir typisch für Menschen, die nicht viel mit dem Internet arbeiten und denen das Internet irgendwie unheimlich ist und als Bedrohung erscheint.

Das ist es aber nicht. Der mündige Bürger kann sich heute viel umfassender und besser informieren, als dies vor 20 Jahren der Fall war.

Die scheinbare Anarchie des Netzes ist eine Schimäre. Das Netz kontrolliert und reguliert sich selbst sehr gut. Um das zu erkennen, muss man aber mit dem Medium und seinen Wirkweisen vertraut sein.

posted by Stadler at 12:45  

24.8.09

Die Kanzlerin zum Thema Urheberrecht, Internet und Grundrechte

Auch wenn das Video die Überschrift „Angela Merkel über die Piratenpartei“ trägt, gelangt man in den Genuss von Ausführungen der Bundeskanzlerin zu den Themen Internet, Urheberrecht und Grundrechte. Dass ihre Aussagen ähnlich inhaltslos und phrasenhaft sind, wie die ihrer Kabinettskollegen Schäuble, Zypries, von Guttenberg und von der Leyen, war zu befürchten und wird voll bestätigt. Ist sie nicht in der Lage etwas substantielles zum Thema beizutragen oder hat sie sich tatsächlich entschlossen, den Wahlkampf weiterhin ohne Inhalte zu bestreiten? Scheint angesichts der Schwäche des Gegenkandidaten ja zu funktionieren.

posted by Stadler at 16:47  

24.8.09

Die Kanzlerin zum Thema Urheberrecht, Internet und Grundrechte

Auch wenn das Video die Überschrift „Angela Merkel über die Piratenpartei“ trägt, gelangt man in den Genuss von Ausführungen der Bundeskanzlerin zu den Themen Internet, Urheberrecht und Grundrechte. Dass ihre Aussagen ähnlich inhaltslos und phrasenhaft sind, wie die ihrer Kabinettskollegen Schäuble, Zypries, von Guttenberg und von der Leyen, war zu befürchten und wird voll bestätigt. Ist sie nicht in der Lage etwas substantielles zum Thema beizutragen oder hat sie sich tatsächlich entschlossen, den Wahlkampf weiterhin ohne Inhalte zu bestreiten? Scheint angesichts der Schwäche des Gegenkandidaten ja zu funktionieren.

posted by Stadler at 15:47  

24.8.09

Darf die Polizei bei Demonstrationen filmen?

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, wonach die anlassunabhängige Videobeobachtung einer Demonstration durch die Polizei unzulässig ist, wurde in der Netzgemeinde mit Erstaunen und z.T. euphorisch aufgenommen.

Dabei bestätigt das Verwaltungsgericht nur das, was in der Rechtsprechung jahrzehntelang als Selbstverständlichkeit galt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen bei Demonstrationen. Denn davon gehen Einschüchterungseffekte aus, die den Einzelnen u.U. von Vornherein davon abhalten können, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. wegen der weitreichenden Möglichkeiten von Filmaufnahmen, das neue bayerische Versammlungsgesetz vor einigen Monaten bereits im Eilverfahren gestoppt. Die Haltung des BVerfG ist insoweit klar und unmissverständlich:

„In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte – möglicherweise emotionsbehaftete – Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist

Dass die Polizei seit Jahrzehnten versucht, diese Vorgaben zu umgehen, ist bekannt. Dass man Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Wirkung der Grundrechte zutreffend würdigen – und damit in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein sollten – bereits als ungewöhnlich empfindet, wirft ein seltsames Licht auf den Zustand unserer Demokratie und zeigt, wie stark die freiheitsfeindlichen Kräfte in Politik und Verwaltung die öffentliche Meinung prägen.

posted by Stadler at 14:20  

24.8.09

Darf die Polizei bei Demonstrationen filmen?

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, wonach die anlassunabhängige Videobeobachtung einer Demonstration durch die Polizei unzulässig ist, wurde in der Netzgemeinde mit Erstaunen und z.T. euphorisch aufgenommen.

Dabei bestätigt das Verwaltungsgericht nur das, was in der Rechtsprechung jahrzehntelang als Selbstverständlichkeit galt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verbietet anlassunabhängige Filmaufnahmen bei Demonstrationen. Denn davon gehen Einschüchterungseffekte aus, die den Einzelnen u.U. von Vornherein davon abhalten können, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. wegen der weitreichenden Möglichkeiten von Filmaufnahmen, das neue bayerische Versammlungsgesetz vor einigen Monaten bereits im Eilverfahren gestoppt. Die Haltung des BVerfG ist insoweit klar und unmissverständlich:

„In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte – möglicherweise emotionsbehaftete – Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist

Dass die Polizei seit Jahrzehnten versucht, diese Vorgaben zu umgehen, ist bekannt. Dass man Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die die Wirkung der Grundrechte zutreffend würdigen – und damit in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein sollten – bereits als ungewöhnlich empfindet, wirft ein seltsames Licht auf den Zustand unserer Demokratie und zeigt, wie stark die freiheitsfeindlichen Kräfte in Politik und Verwaltung die öffentliche Meinung prägen.

posted by Stadler at 13:20  

22.8.09

Neues Datenschutzrecht für das Internet?

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert fordert offenbar ein eigenes Datenschutzgesetz für das Internet. Hintergrund ist das gestern bekannt gewordene Gutachten, wonach sich mehr als 1/4 der Arbeitgeber vor einem Vorstellungsgespräch im Internet über ihren Bewerber informieren.

Dass die Unternehmer dies machen, ist wenig überraschend, weshalb ich die öffentliche Aufregung hierüber auch ich nicht wirklich nachvollziehen kann. Schließlich hat ein Arbeitgeber ein durchaus legitimes Interesse daran, sich über die Person und Qualifikation eines Bewerbers zu informieren. Hierbei greift er auch nur auf frei zugängliche Informationen zurück, die die Betroffenen oftmals selbst ins Netz gestellt haben.

Ob es Aufgabe des Datenschutzrechts sein kann, derartige Recherchen zu reglementieren, wage ich zu bezweifeln. Vielmehr sind es Forderungen wie die des Landesdatenschutzbeauftragten Weichert, die den Datenschutz immer wieder in Misskredit bringen und Wasser auf die Mühlen derjenigen gießen, die das Datenschutzrecht ohnehin für deutlich überzogen halten.

Die Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten, die der Betroffene selbst und freiwillig öffentlich zugänglich gemacht hat, würde außerdem einen datenschutzrechtlichen Paradigmenwechsel bedeuten, weil man sich in vielen Fällen über den ausdrücklichen Willen des Betroffenen hinwegsetzen müsste. Es gibt schlicht eine ganze Menge Menschen, die sich bewusst im Netz präsentieren, auch um auf ihre beruflichen Qualifikationen aufmerksam zu machen. Sollen solche Informationen von möglichen Arbeitgebern auch nicht mehr recherchiert werden dürfen, obwohl der Betroffene seine Daten vielleicht gerade auch zu diesem Zweck ins Netz gestellt hat?

Die Frage, ob das Internet spezielle eigene datenschutzrechtliche Regelungen, die es ansatzweise im TMG bereits gibt, benötigt, ist durchaus diskutabel. Eine Einflussnahme auf die Zulässigkeit einer Recherche von fremden Inhalten, die für jeden Nutzer frei zugänglich sind, gehört aber nicht zu den regelungsbedürftigen Aspekten.

posted by Stadler at 13:00  

22.8.09

Neues Datenschutzrecht für das Internet?

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert fordert offenbar ein eigenes Datenschutzgesetz für das Internet. Hintergrund ist das gestern bekannt gewordene Gutachten, wonach sich mehr als 1/4 der Arbeitgeber vor einem Vorstellungsgespräch im Internet über ihren Bewerber informieren.

Dass die Unternehmer dies machen, ist wenig überraschend, weshalb ich die öffentliche Aufregung hierüber auch ich nicht wirklich nachvollziehen kann. Schließlich hat ein Arbeitgeber ein durchaus legitimes Interesse daran, sich über die Person und Qualifikation eines Bewerbers zu informieren. Hierbei greift er auch nur auf frei zugängliche Informationen zurück, die die Betroffenen oftmals selbst ins Netz gestellt haben.

Ob es Aufgabe des Datenschutzrechts sein kann, derartige Recherchen zu reglementieren, wage ich zu bezweifeln. Vielmehr sind es Forderungen wie die des Landesdatenschutzbeauftragten Weichert, die den Datenschutz immer wieder in Misskredit bringen und Wasser auf die Mühlen derjenigen gießen, die das Datenschutzrecht ohnehin für deutlich überzogen halten.

Die Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten, die der Betroffene selbst und freiwillig öffentlich zugänglich gemacht hat, würde außerdem einen datenschutzrechtlichen Paradigmenwechsel bedeuten, weil man sich in vielen Fällen über den ausdrücklichen Willen des Betroffenen hinwegsetzen müsste. Es gibt schlicht eine ganze Menge Menschen, die sich bewusst im Netz präsentieren, auch um auf ihre beruflichen Qualifikationen aufmerksam zu machen. Sollen solche Informationen von möglichen Arbeitgebern auch nicht mehr recherchiert werden dürfen, obwohl der Betroffene seine Daten vielleicht gerade auch zu diesem Zweck ins Netz gestellt hat?

Die Frage, ob das Internet spezielle eigene datenschutzrechtliche Regelungen, die es ansatzweise im TMG bereits gibt, benötigt, ist durchaus diskutabel. Eine Einflussnahme auf die Zulässigkeit einer Recherche von fremden Inhalten, die für jeden Nutzer frei zugänglich sind, gehört aber nicht zu den regelungsbedürftigen Aspekten.

posted by Stadler at 12:00  
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