Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

Rowohlt verklagt den Spiegel (Update)

Der Rowohlt Verlag hat Klage gegen das Nachrichtenmagazin Spiegel zum Landgericht Hamburg erhoben, weil der Spiegel eine Besprechung von Daniel Kehlmanns neuem Roman „Ruhm“ zwei Wochen vor dem Erstverkaufstag veröffentlicht hat.

Der Meldung von borsenblatt.net lässt sich leider das nicht entnehmen, was den Juristen wirklich interessiert, nämlich ob es sich um eine Unterlassungs- oder Schadensersatzklage handelt. Ich tippe ja auf Unterlassung, weil ein Schaden wohl kaum darstellbar sein dürfte.

Update (5.2.09): Wie die Süddeutsche in Ihrer heutigen Ausgabe berichtet, stützt sich Rowohlt darauf, dass der Spiegelredakteur die Sperrfristvereinbarung, die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 250.000,- enthalten hat, zwar nicht unterschrieben, ihr aber angeblich mündlich zugestimmt hat. Das ist, zumindest was die Vertragsstrafe angeht, wegen des Schriftformerfordernisses des § 780 BGB nicht ganz unproblematisch.

posted by Stadler at 09:10  

5 Comments

  1. Bei Rowohlt und Spiegel dürfte es sich um (Form-) Kaufleute handeln. Nach §§ 1, 350 HGB ist für diese aber die Formvorschrift des § 780 BGB nicht anwendbar. Also doch unproblematisch?

    Comment by Rockafella — 5.02, 2009 @ 11:48

  2. Ist das ein Handelsgeschäft? Wohl eher nicht. Und ob der Redakteur den Spiegel rechtsgeschäftlich vertritt, wäre auch noch zu fragen.

    Comment by Pavement — 5.02, 2009 @ 18:48

  3. Kennen Sie die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht? Mit der von Ihnen in Ihrem Beitrag aufgeworfenen Frage der Form hat die Frage der Vertretung jetzt aber nichts zu tun.

    Comment by Rockafella — 5.02, 2009 @ 20:56

  4. Der zitierten Meldung lässt sich jedenfalls auch nicht entnehmen, dass der Redakteur selbst die strittige mündliche Erklärung abgegeben hätte. Aber nur wenn das so gewesen wäre, ergäbe Ihre letzte Replik einen Sinn. Ich bleibe dabei: Wenn eine GmbH eine GmbH & Co. KG verklagt, ist grundsätzlich erstmal Handelsrecht einschlägig. Und da gelten eben andere Regeln als im BGB. Ein schlichter Verweis auf das BGB ist hier deshalb unangebracht gewesen.

    Comment by Rockafella — 5.02, 2009 @ 22:39

  5. Zumal selbst bei Vorliegen des unterstellten Sachverhalts das Argument der mangelnden Vertretungsmacht im Zusammenhang mit Handelsrecht grundsätzlich äußerst dürftig ist, wie die Vorschriften der §§ 48 ff. HGB zeigen. Außerdem könnte man unabhängig vom einschlägigen § 350 HGB auf § 345 HGB hinweisen, der den Anwendungsbereich der einseitige Handelsgeschäfte regelt. Im Zusammenhang mit Handelrecht mit mangelnder Vertretungsmacht und der Frage zu kommen, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, zeigt, dass Handelsrecht hier nicht als einschlägig gesehen wurde. Das nicht zugeben zu können, zeugt weder von Kompetenz noch von Charakter.

    Comment by Rockafella — 6.02, 2009 @ 10:36

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