Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt.
Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Köln vom 07.04.09 (via techno.lex Rechtsanwälte)
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Der BGH hatte sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die in § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthaltene Verpflichtung, in der Arzneimittelwerbung den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erteilen, gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht verstößt. Der BGH hat einen Verstoß verneint und dem klagenden Wettbewerbsverband Recht gegeben.
Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hat ein Unternehmen, das Handys und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und wollte ihm die Werbeaussage: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ verbieten, weil dies nach Ansicht der Verbraucherschützer eine Irreführung darstellt.
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Die Hinweise bringen nach Auffassung des BGH lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/09
posted by Stadler at 10:10
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