Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.09

BVerfG verlängert einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweiligen Anordnungen über die beschränkte Nutzung der Vorratsdaten um weitere 6 Monate verlängert.
Beschluss des BVerfG vom 22.04.2009 (1 BvR 256/08) – via AK Vorratsdatenspeicherung

posted by Stadler at 12:43  

29.4.09

LG München I: Kein Unterlassungsanspruch trotz ehrenrühriger Tatsachenbehauptung

Das Landgericht München I hatte gestern einen interessanten Fall zum Ehrschutz zu entscheiden.

Die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau hat einen Historiker und Publizisten, der auch Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, auf Unterlassung einer Tatsachenbehauptung in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hatte sich in mehreren E-Mails an Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde gewandt und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte.

Das Landgericht München I hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen und dies laut Pressemittelung des Landgerichts wie folgt begründet:

“ … Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen stellt, wenn der Behauptende den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, regelmäßig eine Üble Nachrede (§ 186 StGB) und zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) dar.

Hiervon macht die Rechtsprechung in engen Grenzen dann eine Ausnahme, wenn die Äußerung in einer besonderen Vertrauenssphäre getätigt wird. Hierzu gehören v.a. Äußerungen im engsten Freundes- und Familienkreis und in gesetzlich geschützten Vertrauensbeziehungen (Rechtsanwalt, Arzt, o.ä.). Diese enge Ausnahme überspannt das Landgericht, wenn es meint, dass auch E-Mails an die Mitglieder eines Vereins noch hierunter fallen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1104) lösen selbst ehrverletzende Äußerungen nur in einem kleinen Kreis oder sogar unter vier Augen grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus. Zu den engen Ausnahmen, die der BGH zulässt, gehören E-Mails an Mitglieder eines Vereins selbst dann nicht, wenn diese Mitglieder satzungsgemäß zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die angeblichen Straftaten, die die Antragstellerin begangen haben soll, betreffen den Verein auch nicht unmittelbar, so dass sich auch insoweit kein berechtigtes Interesse an der Äußerung ergibt.

(Landgerichts München I, Urteil vom 28.04.2009, Az. 3 O 3253/09, nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 28.04.09

posted by Stadler at 11:46  

29.4.09

Neuer Rechercheservice des DPMA jetzt online

Der neue Rechercheservice des Deutschen Patent- und Markenamts „DPMAregister“ ist seit gestern online.

Der Dienst eröffnet im Vergleich zum alten System DPINFO weitergehende Recherchemöglichkeiten.

posted by Stadler at 11:13  

29.4.09

LG München I: Kein Unterlassungsanspruch trotz ehrenrühriger Tatsachenbehauptung

Das Landgericht München I hatte gestern einen interessanten Fall zum Ehrschutz zu entscheiden.

Die ehemalige Leiterin der KZ-Gedenkstätte in Dachau hat einen Historiker und Publizisten, der auch Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern ist, auf Unterlassung einer Tatsachenbehauptung in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hatte sich in mehreren E-Mails an Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde gewandt und berichtete von ihm zugetragenen Gerüchten, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut hätte.

Das Landgericht München I hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen und dies laut Pressemittelung des Landgerichts wie folgt begründet:

“ … Äußerungen innerhalb besonders geschützter Sphären sind nicht rechtswidrig und unterliegen grundsätzlich keinen Unterlassungsansprüchen. Dem Einzelnen steht insoweit ein geschützter Freiraum zu (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rdnr. 106). Um eine derartige Äußerung des Antragsgegners in einer besonders geschützten Sphäre handelt es sich vorliegend. Der Antragsgegner hat die Äußerung nur an Mitglieder des Kulturkreises der Israelitischen Kultusgemeinde gerichtet. Nach § 1 Ziffer e der vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsordnung der Israelitischen Kultusgemeinde unterliegen die Mitglieder des Vorstands einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann. Der Antragsgegner durfte sich deshalb darauf verlassen, dass die von ihm mitgeteilten Gerüchte nicht nach außen getragen werden, mit Ausnahme an die Antragstellerin, deren Einbeziehung er ausdrücklich wünschte. Zur Klärung des Wahrheitsgehalts der Gerüchte war das Vorgehen des Antragsgegners auch angemessen und bezog die Antragstellerin mit ein.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen stellt, wenn der Behauptende den Wahrheitsbeweis nicht führen kann, regelmäßig eine Üble Nachrede (§ 186 StGB) und zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) dar.

Hiervon macht die Rechtsprechung in engen Grenzen dann eine Ausnahme, wenn die Äußerung in einer besonderen Vertrauenssphäre getätigt wird. Hierzu gehören v.a. Äußerungen im engsten Freundes- und Familienkreis und in gesetzlich geschützten Vertrauensbeziehungen (Rechtsanwalt, Arzt, o.ä.). Diese enge Ausnahme überspannt das Landgericht, wenn es meint, dass auch E-Mails an die Mitglieder eines Vereins noch hierunter fallen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1104) lösen selbst ehrverletzende Äußerungen nur in einem kleinen Kreis oder sogar unter vier Augen grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus. Zu den engen Ausnahmen, die der BGH zulässt, gehören E-Mails an Mitglieder eines Vereins selbst dann nicht, wenn diese Mitglieder satzungsgemäß zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die angeblichen Straftaten, die die Antragstellerin begangen haben soll, betreffen den Verein auch nicht unmittelbar, so dass sich auch insoweit kein berechtigtes Interesse an der Äußerung ergibt.

(Landgerichts München I, Urteil vom 28.04.2009, Az. 3 O 3253/09, nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 28.04.09

posted by Stadler at 10:46  

29.4.09

Forderung nach Netzsperren auch aus Brüssel

Die EU-Kommission schlägt dem Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie vor.

Der Vorschlag enthält in Art. 18 auch die Forderung nach Access-Sperren:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften die Sperrung des Zugangs von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, anordnen oder auf ähnliche Weise erwirken können; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.“

Das klingt zumindest etwas rechtsstaatlicher als die derzeitige deutsche Gesetzesinitiative, weil die Inhaltsanbieter informiert werden müssen und eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten sollen.

posted by Stadler at 07:59  

28.4.09

Zeitungszeugen

Schön zu sehen, dass die Zeitungszeugen wieder an den Münchener Zeitungsständen erhältlich sind, nachdem der Freistaat Bayern durch die Gerichte belehrt werden musste, dass der Nachdruck dieser Schriften weder strafbar noch urheberrechtswidrig ist.

posted by Stadler at 13:28  

27.4.09

Welches Massengeschäft will von der Leyen eigentlich eindämmen?

Wenn man sich die öffentlichen Äußerungen von Familienministerin Ursula von der Leyen und Wirtschaftsminister Karl- Theodor von und zu Guttenberg (CSU) zum Thema Netzsperren anschaut, so fällt auf, dass beide mantraartig wiederholen, den Markt der Kinderpornografie austrocknen zu wollen und das Massengeschäft mit Kinderpornografie einzudämmen und dadurch weniger lukrativ zu machen.

Warum wird dieser Punkt von den Journalisten nicht stärker hinterfragt? Denn die Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Bundesminister erschließt sich unter Beachtung der Gesetzmäßigkeiten der Denklogik aus sich selbst heraus.

Ob es für Kinderpornografie tatsächlich einen kommerziellen Massenmarkt gibt, ist eine Frage, bei der sich die Antwort nicht ohne weiteres aufdrängt. Zumindest gibt es aber bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für die These vom Massengeschäft und die Bundesregierung hat dafür auch keine Belege geliefert.

Aber unterstellen wir einfach, es gäbe einen solchen Massenmarkt und einer der Vertriebswege dieses Marktes wäre das Web. Dann müssten Frau von der Leyen und Herr von und zu Guttenberg zumindest erklären können, wie dieses Massengeschäft konkret funktioniert, insbesondere, mit welchen Bezahlmodellen gearbeitet wird.

Die geplanten Zugangssperren richten sich jedenfalls ausschließlich gegen im WWW frei zugängliche Websites. Mit frei abrufbaren, kostenlosen Websites können aber keine Milliardenumsätze erzielt werden.

Die Sperrung frei zugänglicher Websites ist also von vornherein nicht geeignet, einen Massenmarkt zu stören.

Entweder ist also die These vom Massenmarkt falsch oder die Zugangssperren stellen von Anfang an ein gänzlich untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie dar. Man sollte den Leuten deshalb nicht ernsthaft erzählen, mit der Sperrung des Zugangs zu frei zugänglichen Webangeboten, einen Massenmarkt empfindlich stören zu können. Denn gerade das ist denklogisch ausgeschlossen.

Es ist daher auch wenig erstaunlich, dass in Schweden insoweit keinerlei Erfolg erkennbar ist, denn das was sich die Bundesregierung angeblich erhofft, kann nicht eintreten.

Für diejenigen, die dies erkannt haben, stellt sich die Folgefrage, ob Frau von der Leyen und Herr von Guttenberg tatsächlich so naiv sind, oder sich nur naiv geben. Nachdem man der gesamten Bundesregiegerung ein solches Maß an Borniertheit nicht zutraut – obwohl man das vielleicht tun sollte – fragt man sich im Anschluss natürlich, welche Ziele mit dem Vorhaben in Wirklichkeit verfolgt werden.

Nach meinem Eindruck geht es vordergründig darum, mit diesem Wahlkampf zu machen. Hierfür spricht gerade auch der Umstand, dass man das Gesetezsvorhaben noch vor den Bundestagswahlen durch den Bundestag peitschen möchte. Nachdem in einigen anderen europäischen Staaten – allerdings ohne erkennbaren Erfolg – Access-Sperren schon seit Jahren praktiziert werden, ist es mehr als erstaunlich, dass die Bundesregierung die gesamte Legislaturperiode über untätig bleibt, um ein halbes Jahr vor der Bundestagswahl urplötzlich und medienwirksam aktiv zu werden.

Die guten Menschen von der Leyen und von Guttenberg missbrauchen ein ernstes Thema zum Zwecke eines populistischen und schändlichen Wahlkampfs.

posted by Stadler at 12:35  

26.4.09

Pressemappe des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur

Der AK gegen Internetsperren und Zensur bietet eine Pressemappe mit Hintergründen und Fakten zu den geplanten Access-Sperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie an.
Pressematerialien des AK

posted by Stadler at 21:11  

26.4.09

Kinderporno-Sperrung: Echtzeitüberwachung zugreifender Nutzer?

In den letzten Tagen wird, ausgelöst durch Äußerungen des Bundesjustizministeriums, die Frage diskutiert, ob das BKA im Zuge des geplanten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen auch eine Echtzeitüberwachung derjenigen Nutzer durchführen kann und wird, die Websites aufrufen, die auf der Sperrliste stehen.

Entgegen anderslautender Ansichten, bietet der aktuelle Gesetzesentwurf keine ausreichende rechtliche Grundlage für ein solches Vorhaben. Andererseits weiß man natürlich, dass eine fehlende Eingriffsermächtigung das BKA nicht zwingend davon abhält, es nicht doch zu tun. Andererseits bietet das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren ausreichend Gelegenheit, das Gesetz noch weiter zu verschärfen.

posted by Stadler at 20:48  

24.4.09

Kinderporno-Sperrgesetz nicht verfassungskonform

Telemedicus hat sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des geplanten Gesetzes beschäftigt und spricht von den zahlreichen kritischen Aspekten zwei an, nämlich die Gesetzegebungskompetenz des Bundes und die Frage der Auswahl der Sperrmethode.

Sperrungsanordungen waren bislang ausschließlich in Landesgesetzen vorgesehen. Das hat seinen Grund darin, dass es sich hierbei um sog. Gefahrenabwehr handelt, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Eine Kompetenz des Bundes dafür, den Zugriff auf kinderpornografische Inhalte zu erschweren, dürfte kaum zu konstruieren sein. Denn es geht im Schwerpunkt nicht um Strafverfolgung und auch nicht um das Recht der Wirtschaft. Telemedicus weist zutreffend darauf hin, dass hier nicht das wirtschaftliche Verhalten der Internetprovider geregelt wird, sondern nur deren Einbindung in die Gefahrenabwehr als eine Art Hilfssherriff. Der Bund kann sich daher nicht auf seine Kompetenz für das recht der Wirtschaft stützen. Das Gesetz ist aus diesem Grund bereits formell verfassungswidrig.

Telemedicus sieht es zudem kritisch, dass im Ergebnis den Providern die Auswahl der konkreten „Sperrmaßnahme“ überlasen wird, was deshalb problematisch ist, weil der Gesetzgeber die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden hat und nicht der Verwaltung überlassen darf. Das ist ein Ausfluss des Grundsatzes vom sog. Vorbehalt des Gesetzes. Selbst wenn man die Regelung insoweit als noch konkret genug betrachten möchte, ist der Umstand, den Providern die Entscheidung über die technische Auswahl zu überlassen, auch deshalb problematisch, weil dann wirklich alle in Betracht kommenden Sperrtechniken rechtmäßig sein müssen. Denn es ist nie auszuschließen, dass sich der einzelne Provider ansonsten gerade für diejenige Sperrtechnik entscheidet, die nicht verfassungskonform ist. Mit dieser Problematik habe ich mich bereits im Jahre 2002 in meinem Aufsatz für die MMR beschäftigt.

Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ergibt sich daraus, dass die Provider auf eigene Kosten quasi als Hilfssherriff des Staates agieren müssen, ohne für ihren Aufwand nach dem Gesetz entschädigt zu werden.

Kernpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Durch die Vorschrift des § 8a TMG wird in jedem Fall in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) und der Informationsfreiheit der Bürger (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe muss bezweifelt werden.

Die Maßnahmen bewegen sich an der Grenze zur Ungeeignetheit und sind jedenfalls wenig effektiv. Gerade im Bereich der Kinderpornografie gibt es zudem andere besser geeignete Mittel der Bekämpfung, da die Kinderpornografie in fast allen zivilsierten Staaten untersagt und strafbar ist. Deshalb kann im Wege der Einschaltung der zuständigen Behörden am Standort des Servers erreicht werden, diese Inhalte tatsächlich vom Netz zu bekommen. In vielen Fällen ist es sogar ausreichend Abuse-Mails an die Provider vor Ort zu verschicken. Access-Sperren könnten somit allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie sich auf Angebote aus Staaten beschränken, in denen Kinderpornografie nicht verfolgt wird. Tatsächlich ist es aber so, dass ein großer Teil der zu sperrenden Angebote, zumnindest auf den skandinavischen Sperrlisten, sogar aus den USA oder der EU stammen.

Analysen der skandinavischen Sperrlisten haben außerdem gezeigt, dass dort überwiegend Angebote gesperrt werden, die keine kinderpornografischen Inhalte enthalten. Es steht also auch hier zu befürchten, dass durch diese Maßnahme in großem Umfang legale Inhaltsangebote beeinträchtigt werden. Eine Maßnahme die wenig Erfolg verspricht aber gleichzeitig in erheblichem Umfang die Inhalte und damit Rechtspositionen anderer beeinträchtigt, ist nicht verhältnismäßig.

§ 8a TMG-E ist deshalb formell und materiell verfassungswidrig.

posted by Stadler at 12:37  
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