Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.10.09

Einheitliches Schutzniveau für alle urheberrechtlichen Werke?

Die deutsche Rechtsprechung legt an die Schöpfungshöhe, die den Schutz als urheberrechtliches Werk begündet, mitunter sehr unterschiedliche Maßstäbe an und das selbst oftmals innerhalb derselben Werkkategorie. So werden z.T. längere Texte als nicht schutzfähig angesehen, während man andererseits kurzen Gebrauchtexten wie Zeitungsanzeigen oder Veranstaltungsankündigungen Werkscharakter zubilligt.

Das scheint offenabr auch dem EuGH ein Dorn im Auge zu sein, der etwas versteckt in der Infopaq-Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: C-5/08 – Infopaq) und dort in Ziff. 37-47 einen einheitlichen (niedrigen) Schutzstandard für urheberrechtliche Werke postuliert. Das könnte durchaus geeignet sein, der bisherigen deutschen Rechtsprechung ein Ende zu bereiten. Man sollte dieses Urteil also zitieren, wenn ein nationales Gericht dazu neigt, bei sog. Gebrauchswerken eine ausreichende Schöpfungshöhe zu verneinen.

posted by Stadler at 12:53  

3.10.09

LG Köln untersagt die Bezeichnung Smartbooks für mobile Computer

Der Begriff Smartbook darf nicht zur Bezeichnung tragbarer Computern verwendet werden, meint das Landgericht Köln und erließ auf Antrag der Firma Smartbook AG eine einstweilige Verfügung gegen den US-Hersteller Qualcom. Die Smartbook AG hatte sich das Zeichen 2004 als deutsche Marke u.a. in Klasse 9 für Computer und Notebooks eintragen lassen.

Mich erinnert das Ganze etwas an die skurile Auseinandersetzung um die Marke „Websprace“ in den späten 90’ern.

posted by Stadler at 15:00  

2.10.09

Britischer High Court stellt richterliche Verfügung via Twitter zu

Dieser Vorgang wird vermutlich Aufsehen erregen. Die Klage richtet sich gegen einen anoymen Twiterer, der unter falschem Namen twittert. Die einzige Möglichkeit ihn zu erreichen, ist sein Twitter-Account und hierüber stellt das Gericht zu. In jedem Falle innovativ.
Quelle: Reuters

posted by Stadler at 12:00  

2.10.09

Ich habe keine Ahnung von den Grundrechten

Eine kleine Twitter-Nachricht von mir zieht gleich einen längeren Blogeintrag nach sich, in dem mir ein trolliger Hobby-Jurist die Pressefreiheit erklärt, weil ich natürlich keine Ahnung von den Grundrechten habe.

Der Tweet lautete:
„Liebe Piratenpartei, habt ihr eigentlich verstanden, was Pressefreiheit bedeutet? Offenbar nicht: http://tinyurl.com/y9gvvhn

Der darin enthaltene Link führt zu einem Editorial der Zeitschrift Jungle World in dem u.a. ausgeführt wird, die Piratenpartei hätte der Zeitschrift mit rechtlichen Schritten gedroht, wegen kritischer (satirischer) Berichterstattung über die Partei.

Mein Tweet verfolgt keinen grundrechtsdogmatischen Ansatz, sondern thematisiert den Umgang der Piraten mit negativer Berichterstattung und das dabei zum Ausdruck kommende Verständnis der Partei vom Grundrecht der Pressefreiheit. Eine legitime Frage an eine Partei, die sich die Verteidigung der Freiheitsrechte ganz oben auf ihre Fahnen geschrieben hat. Ich nehme an, dass die meisten Leser meines Tweets das auch so verstanden haben.

Im Anschluss an den Tweet haben mich dann auch Piraten angeschrieben und mitgeteilt, dass ihnen nichts von einer Drohung gegenüber der Jungle World bekannt sei. Sollte die Zeitschrift sich das ausgedacht haben, dann wären die Piraten gut beraten, das auch offensiv zu kommunizieren.

posted by Stadler at 11:15  

1.10.09

Zeitungszeugen: Freistaat Bayern unterliegt auch beim OLG München

Im Streit um den Nachdruck von historischen NS-Zeitungsartikeln hat der Freistaat Bayern Anfang des Jahres die Zeitungszeugen noch an den Kiosken und Verkaufsstellen beschlagnahmen lassen und seither bei den Gerichten Schiffbruch erlitten. Das OLG München hat nunmehr offenbar auch die urheberrechtliche Entscheidung des LG München I bestätigt. Das ist auch ein Sieg der Informationsfreiheit gegenüber einer bedenklichen Geisteshaltung der bayerischen Staatsregierung.

posted by Stadler at 21:24  

1.10.09

taz gewinnt gegen Bild

Die Bildzeitung muss eine Bezugnahme auf ihr Blatt in einem Werbespot der taz dulden, entschied der BGH heute, weil dies im konkreten Fall als humorvolle, vergleichende Werbung nicht unlauter ist.

In der Pressemitteilung des BGH wird der Sachverhalt so geschildert.

Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als „Trinkhalle“ bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: „Kalle, gib mal Zeitung“, worauf dieser entgegnet: „Is aus“. Auf Nachfrage des Kunden: „Wie aus?“, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der „Trinkhalle“ ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: „Kalle, gib mal taz“. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 201/2009 (Urteil vom 1. Oktober 2009 Az.: I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung)

posted by Stadler at 17:49  

1.10.09

Handlungsempfehlung Internet: Netzsperren und AVS ausdehnen

Unlängst wurde der Bericht des Expertenkreises AMOK, der nach Winnenden gebildet worden ist, veröffentlicht.

Das Gremium hat insgesamt 83 Empfehlungen ausgesprochen, von denen eine ganze Reihe sicherlich sinnvoll sind. Zum Thema Internet findet man u.a. folgende Empfehlungen:

59. Altersverifikationssysteme einführen
60. Absolut unzulässige Angebote sperren, Provider in die Pflicht nehmen
63. Anbieter müssen vorsorglich Schutzmaßnahmen ergreifen
64. Sicherheit in Foren und Communities nachhaltig gewährleisten

Im Detail betrachtet, zeugen diese Empfehlungen/Forderungen m.E. von fehlendem Realitätssinn und fehlender eigener Technik- und Medienkompetenz des Expertenkreises. Auch das rechtsstaatliche Bewusstsein, welche Auswirkungen solche Beschränkungen und Pflichten haben können, erscheint mir wenig ausgeprägt zu sein. Und am Ende des Tages bleibt auch immer die Frage, weshalb solche Maßnahmen geeignet sein sollten, das Risiko von Amokläufen zu reduzieren. Es handelt sich um einen weiteren, in Teilen äußerst bedenklichen Forderungskatalog, der von einer Geisteshaltung der wohlmeinenden Bevormundung geprägt ist.

Hier sind die Empfehlungen 59, 60, 63 und 64 im Wortlaut:

59. EMPFEHLUNG: ALTERSVERIFIKATIONSSYSTEME AUSDEHNEN
Die Verpflichtung zur Einführung eines Altersverifikationssystems ist zwar eine hohe
Anforderung an die Anbieter, dies ist aber für Inhalte, die für Kinder und Jugendliche generell ungeeignet sind (z. B. Download von Spielen, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind), mit Blick darauf, dass im Internet bspw. kein Verkaufspersonal den Zugang kontrollieren kann, vertretbar.

60. EMPFEHLUNG: ABSOLUT UNZULÄSSIGE ANGEBOTE SPERREN UND PROVIDER IN DIE PFLICHT NEHMEN
Die bestehenden Regelungen wie Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider sollen bei absolut unzulässigen Inhalten (z. B. Exekutionsvideos) angewandt werden. Es wäre zu prüfen, ob Provider verpflichtet werden, sämtliche absolut unzulässigen ausländischen Angebote zu sperren, die durch ein rechtsstaatliches Verfahren von staatlichen Stellen auf einer entsprechenden Liste sind und gegen die direkte Maßnahmen im Ausland ohne Erfolg blieben.

63. EMPFEHLUNG: ANBIETER MÜSSEN VORSORGLICH SCHUTZMAßNAHMEN ERGREIFEN
Betreiber von Foren, Chats, Online-Communities und Videoplattformen üben derzeit keine umfassende proaktive Kontrolle aus. Erforderlich sind vorsorgliche Maßnahmen und Kontrollen der Anbieter, um einen effektiven Jugendschutz in Web 2.0-Plattformen zu erreichen. Allerdings besteht im Telemediengesetz ein ausdifferenziertes Haftungssystem, demzufolge Anbieter für fremde Inhalte ihrer Seiten auch aus straf- und zivilrechtlichen Gründen haften, sofern sie davon Kenntnis erlangen. Folge ist, dass eine systematische Kontrolle zu erheblichen Haftungsrisiken führt. Ob dieses Haftungssystem so angepasst werden kann, dass Anbietern weitere proaktive Maßnahmen zumutbar sind, bedarf einer vertieften Prüfung.

64. EMPFEHLUNG: SICHERHEIT IN FOREN UND COMMUNITIES NACHHALTIG GEWÄHRLEISTEN
Anbieter sind in der Lage, auffällige Nutzer aus Foren, Chats und Online-Communities zu entfernen. Durch die Angabe anderer Zugangsnamen können sich diese Nutzer aber problemlos wieder anmelden. Ein sog. Unique-Identifier, der die Identität anhand persönlicher Merkmale (z. B. Handynummer) ermittelt, könnte dies verhindern. Wegen der weitgehend ausgeschalteten Kontrolle in Diskussionszirkeln im Internet ist der verstärkte Einsatz von Moderatoren notwendig.

posted by Stadler at 17:10  

1.10.09

BGH zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.09 entschieden, dass dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Der BGH scheint also in solchen Fällen offenbar zum Schutz des Verbrauchers davon auszugehen, dass eine Art Vermutung für ein Handeln als Verbraucher besteht, sofern sich aus den konkreten Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt. Ob dies auch im Sinne einer Beweislastregelung zu verstehen ist, wird wohl erst der Volltext der Entscheidung zeigen. Die Abgrenzung von Verbaucher und Unternehmer ist von erheblicher praktischer Bedeutung, wiel von ihr u.a. abhängt, ob beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften besteht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH (Nr. 200/2009) – Urteil vom 30. September 2009 (Az.: VIII ZR 7/09)

posted by Stadler at 11:18  

30.9.09

BKA-Ermittlungen belegen Nutzlosigkeit von Netzsperren

Das Bundeskriminalamt hat nach einer eigenen Pressemitteilung vom heutigen Tag einen Kinderpornografie-Ring zerschlagen, dessen Mitglieder über das Internet Daten ausgetauscht haben sollen.

Was dort freilich nicht steht ist, dass in einem solchen Fall die nunmehr geplanten Netzsperren gänzlich wirkungslos gewesen wären, weil sich dieser Tausch, wie es beim BKA heißt, in „eigens dazu eingerichteten Foren“ abgespielt hat. Kinderpornografisches Material wird im Netz nämlich primär über P2P-Netzwerke und (Chat-)Foren ausgetauscht, das WWW gegen das sich das Zugangserschwerungsgesetz allein richtet, stellt allenfalls einen Nebenkriegsschauplatz dar.

Die eigenen Ermittlungen des BKA belegen somit die Unsinnigkeit der Blockade von Websites.

Update: Es handelte sich in diesem Fall nicht um ein offenes Forum im Web. Die eigenen Erkenntnisse des BKA zeigen, dass Kinderpornografie im Netz in der Regel nicht offen zu finden ist, sondern der Austausch primär über P2P-Netzwerken und Foren (mit geschlossenen Benutzergruppen) stattfindet. Die „Szene“ erweist sich als Closed-Shop. Die Pädophilen benutzen die Hinterzimmer, sie agieren vorsichtig und bleiben unter sich. In diesem Umfeld können die geplanten Websperren nichts ausrichten. Websperren zielen deshalb von vornherein nur auf einen Nebenkriegsschauplatz ab und nehmen die relevanten Umschlagplätze gar nicht erst ins Visier.

posted by Stadler at 14:07  

30.9.09

Pro & Contra Hamburger Erklärung

Ein Hinweis in eigener Sache. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Always On – Hamburger Magazin der Digitalen Wirtschaft“ habe ich zu dem Thema „Sind die Forderungen aus der Hamburger Erklärung berechtigt“ (S. 13) die Contra-Position eingenommen. Die Zeitschrift ist als PDF komplett online.

posted by Stadler at 13:05  
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