Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.5.09

Die Sperrliste und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nach dem Entwurf eines § 8a Abs. 1 TMG führt das BKA eine Liste von Telemedienangeboten, die Kinderpornografie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste).

Nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen das BKA Websites auf diese Sperrliste setzt, gibt der Gesetzgeber allerdings nicht vor.

Andererseits ist es aber so, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl den Gesetzgeber als auch das BKA als ausführende Behörde verpflichtet, sich Gedanken darüber zu machen, ob nicht mildere und gleich effiziente Mittel zur Verfügung stehen, um das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen.

Anstatt kinderpornografische Inhalte nur auszublenden und vor den deutschen Internetnutzern zu verstecken, wäre es sicherlich vorzugswürdig, die inkriminierten Inhalte an ihrer Quelle tatsächlich aus dem Netz zu nehmen. Eine solche Maßnahme wäre im rechtlichen Sinne auch das mildere Mittel gegenüber der Zugangsblockade. Denn Access-Sperren beinhalten u.a. eine erhöhte Gefahr, dass unbeteiligte Dritte pönalisiert und stigmatisiert werden und die Informationsfreiheit der Nutzer beeinträchtigt wird.

Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, müsste also, bevor eine Website auf die Sperrliste gesetzt wird, geprüft und sichergestellt werden, dass es nicht möglich ist, die Inhalte, durch ein Einwirken auf die zuständigen Behörden vor Ort bzw. die Host-Provider aus dem Netz zu bekommen.

Insoweit muss man sich vor Augen führen, dass die überwiegende Mehrzahl derjenigen Websites, die sich auf den skandinavischen Sperrlisten befinden, in Ländern gehostet werden, in denen Kinderpornografie strafbar ist und damit effektiv bekämpft werden kann. Ein ganz erheblicher Teil der Server die von skandinavischen Behörden blockiert werden, befindet sich sogar innerhalb der EU und in Nordamerika.

Die Kinderschutzorganisation CareChild hat demonstriert wie es funktioniert. Sie hat sich 20 Domains/Websites der dänischen Sperrliste vorgenommen und die Provider vor Ort angeschrieben und auf die kinderpornografischen Inhalte hingewiesen. Innerhalb weniger Tage waren 16 dieser 20 Inhaltsangebote vom Netz.

Was ein NGO wie CareChild kann, sollte das Bundeskriminalamt allemal können. Der Gesetzgeber gibt dem BKA dies aber nicht vor und es ist offenbar politisch auch gar nicht gewollt. In einem früheren Entwurf des Kinderporno-Sperrgesetzes war zumindest noch vorgesehen, Inhalte mit Standort innerhalb der EU von der Sperrung auszunehmen, weil davon auszugehen ist, dass hier ein unmittelbares Vorgehen effektiv möglich ist. Aber selbst diese Einschränkung wurde wieder fallengelassen und findet sich im aktuellen Gesetzesentwurf nicht mehr.

Wenn das Gesetz in der kommenden Woche in erster Lesung in den Bundestag eingebracht wird, sollte eine der zentralen Fragen lauten:
„Warum sieht der Gesetzesentwurf zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht vor, dass das BKA sicherzustellen hat, dass Maßnahmen zur tatsächlichen Entfernung der Inhalte am Serverstandort erfolglos waren?“

posted by Stadler at 08:30  

30.4.09

Fall Tauss: Seine Frau spricht mit der Süddeutschen

Die Ehefrau von Jörg Tauss kritisiert gegenüber der SZ sowohl die SPD als auch die Staatsanwaltschaft. Ein interessanter Beitrag.

Und wenn man sieht, wie sich fast alle Parteien in der Diskussion um die unseeligen Sperrungen zur „Bekämpfung der Kinderpornografie“ winden, kann man sich schon vorstellen, dass bestimmte Kreise froh darüber sind, dass einer wie Tauss nicht mehr da ist.
Quelle: Süddeutsche – Im Zweifel gegen den Angeklagten

posted by Stadler at 20:53  

30.4.09

Kinderpornografie, Steuerhinterziehung, Stromnetze

Sie finden diese Überschrift geschmacklos? Sie stammt vom Server des Deutschen Bundestags.

Für die erste Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz am 06.05.09 sind 60 Minuten angesetzt. Das ist für Abgeordnete, die mehrheitlich ohnehin nicht wissen worum es geht, sicherlich genug.

Kürzlich hat jemand die Frage gestellt, warum es nicht „Gesetz zur Bekämpfung der Homosexualität“ heißt? Eine berechtigte Frage angesichts der Tatsache, dass auf den skandinavischen Sperrlisten deutlich mehr Schwulensites zu finden sind, als solche mit kinderpornografischen Inhalten.

Auf einen neuen Beitrag bei MOGIS ist hinzuweisen, weil dort versucht wird, über die Zahlen und Fakten der Kriminalitätsstatistik zu sprechen. Und es zeigt sich letztlich, dass selbst die Zahlen und angeblichen Fakten, die in der Begründung des Gesetzesentwurfs stehen, teilweise falsch sind.

Update: Interessant dazu ist auch die gestrige Meldung des Heise-Newstickers, wonach die britische Internet Watch Foundation (IWF) einen Rückgang kinderpornografischer Websites um 10 % verzeichnet hat.

Vermutlich zählt das BKA aus politischen Gründen anders. Das BKA ermittelte ja angeblich bei der Verbreitung von Bildern und Videos über das Internet, die den sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, von 2006 auf 2007 einen Zuwachs von 111 Prozent. Das betont Frau von der Leyen auch in jedem zweiten Interview. Die offizielle Kriminalitätsstatistik weist diese Steigerung nicht aus, die Ergebnisse des IWF stützen die Angaben des BKA auch nicht.

posted by Stadler at 07:24  

29.4.09

Forderung nach Netzsperren auch aus Brüssel

Die EU-Kommission schlägt dem Rat einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie vor.

Der Vorschlag enthält in Art. 18 auch die Forderung nach Access-Sperren:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften die Sperrung des Zugangs von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, anordnen oder auf ähnliche Weise erwirken können; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.“

Das klingt zumindest etwas rechtsstaatlicher als die derzeitige deutsche Gesetzesinitiative, weil die Inhaltsanbieter informiert werden müssen und eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten sollen.

posted by Stadler at 06:59  

27.4.09

Welches Massengeschäft will von der Leyen eigentlich eindämmen?

Wenn man sich die öffentlichen Äußerungen von Familienministerin Ursula von der Leyen und Wirtschaftsminister Karl- Theodor von und zu Guttenberg (CSU) zum Thema Netzsperren anschaut, so fällt auf, dass beide mantraartig wiederholen, den Markt der Kinderpornografie austrocknen zu wollen und das Massengeschäft mit Kinderpornografie einzudämmen und dadurch weniger lukrativ zu machen.

Warum wird dieser Punkt von den Journalisten nicht stärker hinterfragt? Denn die Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Bundesminister erschließt sich unter Beachtung der Gesetzmäßigkeiten der Denklogik aus sich selbst heraus.

Ob es für Kinderpornografie tatsächlich einen kommerziellen Massenmarkt gibt, ist eine Frage, bei der sich die Antwort nicht ohne weiteres aufdrängt. Zumindest gibt es aber bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für die These vom Massengeschäft und die Bundesregierung hat dafür auch keine Belege geliefert.

Aber unterstellen wir einfach, es gäbe einen solchen Massenmarkt und einer der Vertriebswege dieses Marktes wäre das Web. Dann müssten Frau von der Leyen und Herr von und zu Guttenberg zumindest erklären können, wie dieses Massengeschäft konkret funktioniert, insbesondere, mit welchen Bezahlmodellen gearbeitet wird.

Die geplanten Zugangssperren richten sich jedenfalls ausschließlich gegen im WWW frei zugängliche Websites. Mit frei abrufbaren, kostenlosen Websites können aber keine Milliardenumsätze erzielt werden.

Die Sperrung frei zugänglicher Websites ist also von vornherein nicht geeignet, einen Massenmarkt zu stören.

Entweder ist also die These vom Massenmarkt falsch oder die Zugangssperren stellen von Anfang an ein gänzlich untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie dar. Man sollte den Leuten deshalb nicht ernsthaft erzählen, mit der Sperrung des Zugangs zu frei zugänglichen Webangeboten, einen Massenmarkt empfindlich stören zu können. Denn gerade das ist denklogisch ausgeschlossen.

Es ist daher auch wenig erstaunlich, dass in Schweden insoweit keinerlei Erfolg erkennbar ist, denn das was sich die Bundesregierung angeblich erhofft, kann nicht eintreten.

Für diejenigen, die dies erkannt haben, stellt sich die Folgefrage, ob Frau von der Leyen und Herr von Guttenberg tatsächlich so naiv sind, oder sich nur naiv geben. Nachdem man der gesamten Bundesregiegerung ein solches Maß an Borniertheit nicht zutraut – obwohl man das vielleicht tun sollte – fragt man sich im Anschluss natürlich, welche Ziele mit dem Vorhaben in Wirklichkeit verfolgt werden.

Nach meinem Eindruck geht es vordergründig darum, mit diesem Wahlkampf zu machen. Hierfür spricht gerade auch der Umstand, dass man das Gesetezsvorhaben noch vor den Bundestagswahlen durch den Bundestag peitschen möchte. Nachdem in einigen anderen europäischen Staaten – allerdings ohne erkennbaren Erfolg – Access-Sperren schon seit Jahren praktiziert werden, ist es mehr als erstaunlich, dass die Bundesregierung die gesamte Legislaturperiode über untätig bleibt, um ein halbes Jahr vor der Bundestagswahl urplötzlich und medienwirksam aktiv zu werden.

Die guten Menschen von der Leyen und von Guttenberg missbrauchen ein ernstes Thema zum Zwecke eines populistischen und schändlichen Wahlkampfs.

posted by Stadler at 11:35  

26.4.09

Pressemappe des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur

Der AK gegen Internetsperren und Zensur bietet eine Pressemappe mit Hintergründen und Fakten zu den geplanten Access-Sperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie an.
Pressematerialien des AK

posted by Stadler at 20:11  

26.4.09

Kinderporno-Sperrung: Echtzeitüberwachung zugreifender Nutzer?

In den letzten Tagen wird, ausgelöst durch Äußerungen des Bundesjustizministeriums, die Frage diskutiert, ob das BKA im Zuge des geplanten Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen auch eine Echtzeitüberwachung derjenigen Nutzer durchführen kann und wird, die Websites aufrufen, die auf der Sperrliste stehen.

Entgegen anderslautender Ansichten, bietet der aktuelle Gesetzesentwurf keine ausreichende rechtliche Grundlage für ein solches Vorhaben. Andererseits weiß man natürlich, dass eine fehlende Eingriffsermächtigung das BKA nicht zwingend davon abhält, es nicht doch zu tun. Andererseits bietet das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren ausreichend Gelegenheit, das Gesetz noch weiter zu verschärfen.

posted by Stadler at 19:48  

24.4.09

Kinderporno-Sperrgesetz nicht verfassungskonform

Telemedicus hat sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des geplanten Gesetzes beschäftigt und spricht von den zahlreichen kritischen Aspekten zwei an, nämlich die Gesetzegebungskompetenz des Bundes und die Frage der Auswahl der Sperrmethode.

Sperrungsanordungen waren bislang ausschließlich in Landesgesetzen vorgesehen. Das hat seinen Grund darin, dass es sich hierbei um sog. Gefahrenabwehr handelt, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Eine Kompetenz des Bundes dafür, den Zugriff auf kinderpornografische Inhalte zu erschweren, dürfte kaum zu konstruieren sein. Denn es geht im Schwerpunkt nicht um Strafverfolgung und auch nicht um das Recht der Wirtschaft. Telemedicus weist zutreffend darauf hin, dass hier nicht das wirtschaftliche Verhalten der Internetprovider geregelt wird, sondern nur deren Einbindung in die Gefahrenabwehr als eine Art Hilfssherriff. Der Bund kann sich daher nicht auf seine Kompetenz für das recht der Wirtschaft stützen. Das Gesetz ist aus diesem Grund bereits formell verfassungswidrig.

Telemedicus sieht es zudem kritisch, dass im Ergebnis den Providern die Auswahl der konkreten „Sperrmaßnahme“ überlasen wird, was deshalb problematisch ist, weil der Gesetzgeber die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden hat und nicht der Verwaltung überlassen darf. Das ist ein Ausfluss des Grundsatzes vom sog. Vorbehalt des Gesetzes. Selbst wenn man die Regelung insoweit als noch konkret genug betrachten möchte, ist der Umstand, den Providern die Entscheidung über die technische Auswahl zu überlassen, auch deshalb problematisch, weil dann wirklich alle in Betracht kommenden Sperrtechniken rechtmäßig sein müssen. Denn es ist nie auszuschließen, dass sich der einzelne Provider ansonsten gerade für diejenige Sperrtechnik entscheidet, die nicht verfassungskonform ist. Mit dieser Problematik habe ich mich bereits im Jahre 2002 in meinem Aufsatz für die MMR beschäftigt.

Ein weiteres verfassungsrechtliches Problem ergibt sich daraus, dass die Provider auf eigene Kosten quasi als Hilfssherriff des Staates agieren müssen, ohne für ihren Aufwand nach dem Gesetz entschädigt zu werden.

Kernpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Durch die Vorschrift des § 8a TMG wird in jedem Fall in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) und der Informationsfreiheit der Bürger (Art. 5 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Eingriffe muss bezweifelt werden.

Die Maßnahmen bewegen sich an der Grenze zur Ungeeignetheit und sind jedenfalls wenig effektiv. Gerade im Bereich der Kinderpornografie gibt es zudem andere besser geeignete Mittel der Bekämpfung, da die Kinderpornografie in fast allen zivilsierten Staaten untersagt und strafbar ist. Deshalb kann im Wege der Einschaltung der zuständigen Behörden am Standort des Servers erreicht werden, diese Inhalte tatsächlich vom Netz zu bekommen. In vielen Fällen ist es sogar ausreichend Abuse-Mails an die Provider vor Ort zu verschicken. Access-Sperren könnten somit allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie sich auf Angebote aus Staaten beschränken, in denen Kinderpornografie nicht verfolgt wird. Tatsächlich ist es aber so, dass ein großer Teil der zu sperrenden Angebote, zumnindest auf den skandinavischen Sperrlisten, sogar aus den USA oder der EU stammen.

Analysen der skandinavischen Sperrlisten haben außerdem gezeigt, dass dort überwiegend Angebote gesperrt werden, die keine kinderpornografischen Inhalte enthalten. Es steht also auch hier zu befürchten, dass durch diese Maßnahme in großem Umfang legale Inhaltsangebote beeinträchtigt werden. Eine Maßnahme die wenig Erfolg verspricht aber gleichzeitig in erheblichem Umfang die Inhalte und damit Rechtspositionen anderer beeinträchtigt, ist nicht verhältnismäßig.

§ 8a TMG-E ist deshalb formell und materiell verfassungswidrig.

posted by Stadler at 11:37  

23.4.09

In Absurdistan: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur "Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen"

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf wie erwartet verabschiedet, die erste Lesung soll bereits am 06.05.09 im deutschen Bundestag stattfinden.

Nachdem – entgegen früher Aussagen der Bundesregierung – nunmehr auch die IP-Adressen der Nutzer mitgeloggt werden, die auf eine „gesperrte“ Site zugreifen, hat sich Justizminsterin Zypries gegenüber Heise zu einer interessanten Aussage hinreißen lassen.

Eine Strafbarkeit liege laut Zypries schon dann vor, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich um ein Versehen oder eine automatische Weiterleitung gehandelt habe.

Die Beweislastumkehr jetzt auch im Strafrecht? Es muss immer noch konkret nachgewiesen werden, dass der Täter den Straftatbestand vorsätzlich erfüllt hat. Innere Umstände wie vorsätzliches Verhalten sind aber häufig schwer feststellbar, weshalb man bei solchen subjektiven Elementen von äußeren Umständen auf die Motivation des Täters schließt. Hier müssen aber die Besonderheiten des Web beachtet werden und insbesondere der Umstand, dass man vorher nie genau weiß, welcher Inhalt einen erwartet, wenn man auf einen Link klickt. Nachdem Frau Zypries bekanntlich aber noch nicht einmal weiß, was ein Browser ist, sollte man ihr gerade bei diesem Thema kein überhohes Maß an Sachverstand unterstellen.

Langsam erkenne ich auch, warum die Fälle von Kinderpornografie nach den Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit so stark zunehmen. Deutsche Kriminalitätsstatistiken leiden bekanntlich seit jeher darunter, dass nicht etwa (nur) verurteile Fälle in der Statistik auftauchen, sondern einzig und allein (polizeiliche) Verdachtsfälle aufgenommen werden, was freilich wenig aussagt über die Zahl tatsächlich begangener Straftaten.

Denn 300.000 – 450.000 Zugriffe auf gesperrte Seiten pro Tag – diese Zahlen durfte Wirtschaftsminister von und zu Guttenberg gestern nochmals in der FAZ zum Besten geben – ergibt wieviele Straftaten im Jahr? Schwindelerregend. Dass sich Herr von und zu Guttenberg für seine Berechnungen desselben Milchmädchens bedient wie Frau von der Leyen, hat die FAZ leider nicht erwähnt.

Interessant ist sicher auch die Frage, wie es um den Rechtsschutz derjenigen bestellt ist, die zu Unrecht auf die Sperrliste gesetzt werden. Diese Frage dürfte vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar sein.

Man muss auch kein Prophet sein, um sagen zu können, dass laufend Websites fälschlicher Weise auf diesee Sperrliste landen und damit täglich Unschuldige pönalisiert werden. Bei dieser Sachlage muss man eigentlich sogar hoffen, dass die Verwaltungsgerichte mit Klagen und Eilanträgen überhäuft und die Staatsanwaltschaften mit Strafverfahren der Zyprieschen Lesart geflutet werden, damit wirklich jeder das Ausmaß des Irrsinns erkennt. Das Tragische daran ist nur, dass die hierauf verwendeten behördlichen Ressourcen dann bei der Bekämpfung der wirklichen Kinderpornografie fehlen werden.

Dieser Kabinettsbeschluss ist deshalb ein Lehrstück des politischen Versagens. Dass das Vorhaben im Bundestag gleichwohl eine Mehrheit finden wird, muss angesichts der Abnickmentalität die bei den meisten Abgeordneten vorherscht, als sicher gelten. Dennoch sollte man jetzt die Abgeordneten ansprechen, anschreiben und sie mit den Fakten konfrontieren.

posted by Stadler at 10:54  

21.4.09

Update: Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie

Der Gesetzesentwurf vom 01.04.09, über den ich in meinem letzten Beitrag berichtet habe, ist nicht mehr ganz aktuell. Es gibt mittlerweile eine Beschlussvorlage für die Kabinettssitzung der Bundesregierung am 22.04.09. Diese liegt mir vor.

Was die Regelungen in dem neu zu schaffenden § 8a TMG angeht, konnte ich auf den ersten Blick keine nennenswerten Änderungen zum Entwurf vom 01.04.09 erkennen.

Die Bundesregierung plant also offenbar dieses Gesetzesvorhaben am 22.04.09 zu beschließen und dann als Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.

Für morgen ist auch bereits eine entsprechende Pressekonferenz anberaumt worden.

Update: Einige Abweichungen im Detail ergeben sich allerdings. Die Überschrift von § 8a TMG-E wurde in „Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ geändert. Es sind auch noch einige kleinere inhaltliche Änderungen vorgenommen worden. Die m.E. einzige inhaltlich relevante Änderung wurde in § 8 Abs. 2 TMG-E vorgenommen. Im Entwurf vom 01.04.09 hieß es noch, dass es sich um Angebote handeln muss, die Kinderpornografie enthalten und auf der Sperrliste aufgeführt sind. In der Beschlussvorlage wurde der erste Teil gestrichen, so dass der Provider sperren muss, sobald ein Angebot auf der Sperrliste aufgeführt ist.

Die Beschlussvorlage stammt übrigens aus dem Hause des Herrn von und zu Guttenberg (BMWi).

Update: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist mittlerweile beim BMWi online.

posted by Stadler at 16:20  
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