Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.10

Bayerischer Rundfunk unterliegt DENIC

Der Bayerische Rundfunk hat der DENIC beim Landgericht München I im Wege einer einstweiligen Verfügung zunächst erfolgreich verbieten lassen, die Domain „br.de“ zugunsten eines Dritten zu registrieren. Hintergrund war der, dass der BR bei der Zuteilung von Zweibuchstabendomains im letzten Jahr im Kampf um die Domain „br.de“ nicht zum Zug gekommen war.

Mit Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 37 O 19801/09) hat das Landgericht München I seine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und den Antrag des Bayerischen Rundfunks zurückgewiesen.

Der Bayerische Rundfunk hatte seine Ansprüche auf Kartellrecht gestützt. Das Gericht sah aber in der Anwendung des Prioritätsgrundsatzes „first come first served“ keine unbillige Behinderung oder Diskriminierung des BR.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Update:
Der Bayerische Rundfunk ist trotz des negativen Urteils mittlerweile als Inhaber der Domain „br.de“ bei DENIC eingetragen. Man hat die Sache dann wohl finanziell gelöst. ;-)

posted by Stadler at 12:25  

26.11.09

Freistaat Bayern nimmt DENIC erfolgreich auf Löschung von Domains in Anspruch

Das Landgericht Frankfurt hat die DENIC mit Urteil vom 16.11.09 (Az.: 2-21 O 139/09) zur Löschung von Domains verurteilt. Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Die Besonderheit bestand allerdings darin, dass gegen den Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vorlag, das offenbar nicht vollstreckt werden konnte und zugleich ein Fall einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Registrierung gegeben war. In diesem speziell Fall haftet DENIC nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auf Unterlassung und Beseitigung.Die DENIC wird sich damit möglicherweise nicht zufrieden geben und Berufung einlegen.

Man sollte allerdings beachten, dass es sich um einen Sonderfall handelt, in dem die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt durchaus vertretbar erscheint.

posted by Stadler at 15:00  

18.11.09

DENIC und die Domain de.de

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass sich DENIC selbst als Inhaber der Domain „de.de“ registriert hat und zwar kurz bevor die eigentliche Registrierung für die neuen Domains begonnen hatte.

Obwohl sich DENIC satzungsgemäß nicht am Domainhandel beteiligen darf und dies auch nicht mit ihrer Rolle als Registrierungsstelle vereinbar wäre, hat die Domain „de.de“ jetzt den Inhaber gewechselt. Eingetragen ist nun die österreichische Space Monkey GmbH und deren Admin-C ist ein alter Bekannter, nämlich Rechtsanwalt Bernhard Syndikus, der frühere Partner des Freiherrn von Gravenreuth. Über die Hintergründe darf spekuliert werden, zumal man nicht vergessen sollte, dass DENIC eine marktbeherrschende Stellung inne hat.

posted by Stadler at 21:10  

23.10.09

Denic registriert sich selbst als Inhaber der Domain "de.de"

Die DENIC hat heute die Registrierungsphase für die neuen ein- und zweistelligen Domainnamen begonnen und sogleich für sich selbst u.a. die Domain „de.de“ registriert.

Das nenne ich „first come first served“.

Am Domainhandel kannn sich die nach eigener Aussage ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde Genossenschaft DENIC eigentlich nicht beteiligen. Wozu braucht DENIC aber dann diese Domain?

posted by Stadler at 10:12  

16.10.09

DENIC als Drittschuldner der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains ist mittlerweile zu einem beliebten Instrumentarium der Zwangsvollstreckung geworden. Einer der großen Streitpunkte ist dabei die Frage, ob die DENIC als sog. Drittschuldner einzustufen ist.

Die DENIC bestreitet das vehement, was verständlich ist angesichts der Anzahl der Domains und der Fülle an Drittschuldnererklärungen, die DENIC dann abzugeben hätte.

Auch wenn DENIC unlängst ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt erstritten hat, in dem die Drittschuldnereigenschaft verneint wird, sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht. In einem Aufsatz in MMR 2007, 71 habe ich diese Rechstfrage etwas ausführlicher erörtert. Der Text dieses Beitrags ist über die Website der Rechtsanwälte AFS abrufbar.

posted by Stadler at 14:20  

10.7.09

DENIC muss keine Domains mit nur einem Buchstaben zuteilen

Telemedicus berichtet über eine wenig überraschende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 20.05.2009 (Az.: 2-6 O 671/08), wonach die DENIC nicht verpflichtet ist, einstellige Second-Level-Domains zu vergeben.

Der Kläger wollte die Domain „x.de“ und hat beim LG Frankfurt beantragt, die DENIC zu verpflichten, diese Domain auf ihn zu registrieren. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Urteil im Volltext bei Telemedicus

posted by Stadler at 09:08  
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