Zensurvorwürfe gegen Daniel Günther und die Abmahnung durch NIUS
Nach einem Talkshowauftritt bei Markus Lanz sieht sich der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther Zensurvorwürfen und einer Abmahnung des rechten Hetzportal NIUS ausgesetzt. Günther beklagte in der Talkshow u.a. antidemokratische Tendenzen und Desinformation in neuen Medienportalen.
In Bezug auf das rechte Portal NIUS hatte Günther gesagt: „Wenn ich mir einen „Nius“-Artikel angucke, mit dem ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen, da stimmt in der Regel nichts drin.“ Die Inhalte seien „einfach vollkommen faktenfrei“. Er erklärte zudem, dass solche Online-Portale und Inhalte seiner Ansicht nach demokratiefeindlich sind.
Der Deutsche Journalistenverband veröffentlichte eine Pressemitteilung, die mit „Schock über Zensurforderungen“ überschrieben war. Das Hetzportal NIUS verlangt von Günther laut Beck-Online Unterlassung der Äußerungen, Portale wie NIUS seien „unser Gegner“, „Feinde der Demokratie“ sowie der Aussage NIUS-Artikel seien „vollkommen faktenfrei“.
Wenn man sich die fragliche Sequenz aus der Talkshow ansieht, erkennt man bereits unschwer, dass Daniel Günther auf die Nachfrage des Moderators Lanz, ob man Medien stärker regulieren oder sogar verbieten müsse, antwortete, Social Media Angebote dürften seines Erachtens Jugendlichen unter 16 Jahren nicht mehr zugänglich gemacht werden. Günther trifft also die vom DJV unterstellte allgemeine Aussage zum Verbot oder zur Zensur von Medien schon gar nicht.
Die Stellungnahme des DJV ist ein Beleg dafür, in welchem Zustand sich der Journalismus in Deutschland befindet und wie selbst ein Verband wie der DJV Aussagen aus dem Zusammenhang reißt und damit in einem falschen Licht darstellt.
Juristisch interessant ist die Kritik Günthers an Portalen wie NIUS, die der Portalbetreiber offensichtlich für rechtlich nicht zulässig erachtet.
Bei Äußerungen von Politikern die zugleich ein staatliches Amt in der Exekutive bekleiden, wie dies bei einem Ministerpräsidenten der Fall ist, stellt sich bei öffentlichen Äußerungen regelmäßig die Frage, ob die Äußerung als Handeln eines Staatsorgans zu qualifizieren ist oder als das eines Parteipolitikers.
Das ist für die Bewertung von entscheidender Bedeutung. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das heißt der Bürger ist Grundrechtsberechtigter und der Staat Grundrechtsverpflichteter. Wenn ein Organ des Staates handelt, kann es dafür den Schutz der Grundrechte nicht in Anspruch nehmen. Der Beurteilungsmaßstab für Äußerungen von Staatsorganen ist nicht das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG.
Es ist vielmehr genau umgekehrt. Wenn sich ein Staatsorgan über ein Medium wie NIUS kritisch oder abfällig äußert, könnte ein solches staatliches Handeln einen Eingriff in das Grundrecht des Mediums auf Pressefreiheit darstellen. Während sich der Parteipolitiker selbst auf Art. 5 GG berufen kann und seine Äußerung deshalb am Maßstab des Rechts auf Meinungsfreiheit zu bewerten ist, greift der Ministerpräsident, wenn er staatlich handelt, u.U. in die Grundrechte von NIUS ein.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14) – allerdings mit Blick auf Äußerungen über Parteien – hat das BVerfG folgendermaßen differenziert:
Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen – insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen – dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Auch insoweit kommt es letztlich für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein.
Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 <67>; 14, 121 <134>; 52, 63 <89>; 78, 350 <358>; 85, 264 <297>)
Grundsätzlich ist also bei Veranstaltungen des allgemeinen Diskurses tendenziell davon auszugehen, dass solche Auftritte dem allgemeinen politischen Meinungskampf zuzuordnen sind.
Der Strohhalm, den der NIUS-Anwalt nun versucht zu ergreifen, resultiert aus der Aussage Günthers an anderer Stelle derselben Talkshow, wonach er hier als Ministerpräsident und nicht als Bürger sitze.
Das dürfte für sich genommen zur Begründung von staatlichem Handeln aber kaum ausreichen. Denn das BVerfG betont, dass die Verwendung der Amtsbezeichnung noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität darstellt und die Frage zudem im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen unterschiedlich zu beurteilen sein kann.
Maßgeblich ist letztlich ob hier in spezifischer Weise die Autorität des Amtes in Anspruch genommen wurde und es sich um ein Verhalten handelt, das Politikern ohne Amt nicht möglich ist. Dass trifft aber auf Talkshowauftritte regelmäßig nicht zu. In Talkshows kann jeder Politiker, unabhängig von einem Amt gehen, sofern er eingeladen wird. In Talkshows diskutieren deshalb auch regelmäßig Politiker unterschiedlicher Couleur, egal ob aus Regierung oder Opposition.
Letztlich muss mit der Annahme staatlichen Handelns auch bei Regierungsmitgliedern zurückhaltend umgegangen werden. Andernfalls würde dies die Möglichkeiten der Teilnahme am politischen Diskurs und Meinungskampf, gerade im Vergleich zu Oppositionspolitikern einschränken. Das würde allerdings unserer Vorstellung von einem offenen politischen Meinungskampf widersprechen.
Wenn man die Kritik Günthers allerdings am Maßstab der Meinungsfreiheit bewertet, handelt es sich um eine zweifellos zulässige Meinungsäußerung. Es erscheint auch wichtig, dass sich Politiker offen zu dem Phänomen einer politischen Berichterstattung äußern können, die mit seriösem Journalismus nichts mehr gemein hat, sondern wie NIUS eine politische Agenda verfolgt und allzu häufig auch mit Mitteln der Desinformation arbeitet.
Bezeichnend an dem gesamten Vorgang ist es auch, dass gerade diejenigen, die sich wie NIUS darüber beklagen, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit in Gefahr sei, dann juristische Schritte einleiten, um ihnen unliebsame Meinungsäußerungen rechtlich zu bekämpfen. NIUS hat also ganz ersichtlich ein Problem mit der Meinungsfreiheit, soweit es nicht um die eigene Meinung geht.
