Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.10.18

Lehrer am Pranger der AfD

Die AfD-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft hat unter dem Titel „Neutrale Schule Hamburg“ vor ein paar Wochen ein Online-Portal gestartet, auf dem Schüler oder Eltern „mutmaßliche Neutralitätsverstöße“ von Lehrern melden sollen. Eine Veröffentlichung sei hier nicht angedacht. In Baden-Württemberg gibt es eine vergleichbare Website, betrieben von einem AfD-Abgeordneten, die aber derzeit nicht mehr erreichbar ist. Anders als in Hamburg sollen hier auch die Namen der Lehrer veröffentlicht werden. Noch deutlich weiter geht die sächsische Variante, bei der sogar Meldungen mit vordefinierten Kriterien wie „Werbung für kulturfremde Weltanschauungen“ vorgesehen sind und auch Fotos des denunzierten Lehrers hochgeladen werden können, wie die Leipziger Volkszeitung berichtet.

Wenn die Daten nur erfasst, aber nicht veröffentlicht werden, stehen vor allem datenschutzrechtliche Fragen im Vordergrund, während in den Fällen der Veröffentlichung persönlichkeitsrechtliche Fragen hinzutreten, im Falle von Bildveröffentlichungen ist zudem das Recht am eigenen Bild betroffen.

1. Datenschutz

Datenschutzrechtlich ist davon auszugehen, dass die AfD personenbezogene Daten von Lehrern erhebt und verarbeitet, die die politische und weltanschauliche Haltung des Lehrers betreffen. Solche Informationen sind nach Art. 9 der DSGVO als besondere Kategorien personenbezogener Daten geschützt, ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Die engen Ausnahmen, die Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorsieht, sind nicht einschlägig. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Bereits die Bejahung eines allgemeinen öffentlichen Interesses – außerhalb der Schulöffentlichkeit – erscheint mir fragwürdig. Ein erhebliches öffentliches Interesse der AfD daran, solche Daten zu erheben und zu sammeln, besteht nicht. Es ist vielmehr so, und hierauf hat der Kollege Simon Assion auf Twitter zu Recht hingewiesen, dass man annehmen muss, dass die AfD damit eine systematische Sammlung über politische Gegner in der Lehrerschaft anlegen will. Der primäre Zweck dürfte die Einschüchterung sein. Und letztlich ist diese Sammlung auch geeignet, den Schulbetrieb zu stören. Insoweit besteht wohl eher ein öffentliches Interesse daran, diesen Praktiken entgegenzuwirken.

Diese Portale zur Meldung von Lehrern erfüllen die Voraussetzungen von Art. 9 DSGVO nicht und sind daher datenschutzwidrig. Die Aufsichtsbehörden tun sich allerdings offenbar schwer mit einer Verfolgung. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte verwies zum Beispiel darauf, dass er für die Kontrolle von Fraktionen nicht zuständig sei. Das erscheint allerdings fraglich, denn der Betrieb einer Onlinemeldeplattform ist schwerlich der parlamentarischen Arbeit einer Fraktion zuzuordnen. Demzufolge versucht der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte zu klären, ob es sich um eine mandatsbezogene oder parteipolitische Tätigkeit handelt. In letzterem Fall sind die Aufsichtsbehörden zuständig.

2. Persönlichkeitsrecht

Wenn die Informationen veröffentlicht werden, steht zudem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeistrechts im Raum. Im Fall des Lehrerbewertungsportal „spickmich“ war zumindest eine Registrierung der Nutzer erforderlich. Die Daten waren damit nicht allgemein zugänglich, der Abruf war auf registrierte Personen beschränkt, die ein typisiertes berechtigtes Informationsinteresse an den zur Verfügung gestellten Daten geltend gemacht hatten. Diesen Aspekt betont der BGH auch ausdrücklich in seiner Spickmich-Entscheidung (Rn. 37). Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung lässt sich also nicht auf diese Entscheidung stützten.

Ungeachtet dessen, können einzelne Einträge natürlich auch immer unrichtig und deshalb zu löschen sein. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH unterliegt der Betreiber einer Bewertungsplattform zudem, sobald ein Betroffener den Eintrag beanstandet, einer Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der Beanstandung. Dies gilt in vertärktem Maße, wenn Einträge anonym vorgenommen werden können.

Sollte außerdem die Möglichkeit bestehen, wie dies in Sachsen der Fall zu sein scheint, ein Foto des betroffenen Lehrers zu posten, wäre dies zusätzlich ein Verstoß gegen das Recht des Lehrers am eigenen Bild.

3. Fazit

Die verschiedenen Meldeportale der AfD, mittels derer „Neutralitätsverstöße“ von Lehrern gemeldet werden sollen, verstoßen gegen das Datenschutzrecht und wegen der erzeugten Prangerwirkung auch gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrer.

Die Frage ist auch, ob nicht zudem ordnungsrechtlich gegen diese Portale vorgegangen werden kann, was Josef Franz Lindner im Verfassungsblog diskutiert.

posted by Stadler at 18:28  

19 Comments

  1. Juristisch schwer zu klären. Politisch, ja.

    Als Gerichtbeobachter kann ich behaupten: Wir schlittern rechtsstaatlich aus der schon bestehenden z.T. unmenshclichen Diktatur in eine offene, Menschen verachtende Diktatur, in der noch viel mehr Menschen rechtsstaatlich getötet werden.

    Comment by Rolf Schälike — 17.10, 2018 @ 03:27

  2. Der „Geruch“ der Meldeplattform ist zweifellos eine Steilvorlage für die Gegner der AfD. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass deren Vorwurf gegen AfD auf nichts anderem als dem „Geruch“ basiert, Nazis zu sein. Denn das sind sie nicht, sondern substanzielle Opposition.

    Nutzen wir die Gelegenheit zu einer näheren Betrachtung.

    Die vier Hauptthemen sind: Euro (Gründungsmotiv), Klimawandel, Genderismus, Migration („Vielfalt“). Alle diese Themen sind diskutabel, heißt: man kann darüber auf technischer statt weltanschaulicher Ebene sprechen. (Hier keine inhaltliche Stellungnahme.)

    Zwei Ziele wecken mein Misstrauen: generelle Ablehnung von Vermögenssteuer und generelle Ablehnung von Erbschaftssteuer. Beides – vernünftig gestaffelt – würde ich begrüßen. Meine Informationsquelle ist ein Interview mit B. v. Storch.

    Ein Ziel der AfD ist – Überraschung! – in deren Grundsatzpapier nachzulesen: die Trennung von Parlament (Legislative) und Regierung (Exekutive). Hatte ich vorher gar nicht auf dem Schirm; und mit der substanziellen Forderung, die Gewaltenteilung auch dort durchzusetzen, hat AfD bei mir tatsächlich „gepunktet“. Fühlen Sie sich eingeladen, das Papier mal zu schmökern. Enthält ein paar unerwartete Aussagen und liest sich flüssig.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 17.10, 2018 @ 06:16

  3. @2: die Trennung von Legislative und Exekutive ist eine triviale Aussage, da dies ein Kernpunkt des GG ist.

    Insgesamt ist der größte Teil Ihres Kommentars überflüssig und passt nicht zum Thema des Artikels. Es geht um knallharte Verstöße gegen bestehendes Recht, und das wollen Sie als „Geruch“ wegwischen?

    Sparen Sie sich also bitte hier Ihre Parteienwerbung.

    Comment by ths — 17.10, 2018 @ 09:44

  4. @ths – „die Trennung von Legislative und Exekutive ist eine triviale Aussage“ – die ihrer Umsetzung harrt, wie dargelegt.

    „Insgesamt ist der größte Teil Ihres Kommentars überflüssig“ – Stimmt. Ich schrieb ausdrücklich: nutzen wir die Gelegenheit. Schlimm?

    „Es geht um knallharte Verstöße gegen bestehendes Recht“ – bitte konkret benennen (verlangt die Höflichkeit). Das bloße Sammeln von Daten ist keine Straftat, wie jede Detektei bestätigt.

    Die DSGVO bezieht sich auf Daten, die vom Kunden dem Dienstleister „anvertraut“ worden sind. Ist hier nicht der Fall. Weiter bezieht sich die Datensammelei nicht auf Privates, sondern amtlich-dienstliches. Ist schon ein Unterschied.

    „Sparen Sie sich also bitte hier Ihre Parteienwerbung“ – das ist so lange ein bloßer Verdacht, wie sie nicht auf die konkrete Textstelle verweisen. Die Sie aber nicht finden werden mangels Existenz.

    Vollständigerweise habe ich bei Herrn Stadlers Artikel den „Geruch“ in der Nase, dass es hier nicht um DSGVO geht, sondern gegen AfD, dass es sich also um Ab-Werbung handelt. (Nichts Schlimmes, Herr Stadler.)

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 17.10, 2018 @ 10:09

  5. @ths (3) – Nachtrag zu „die Trennung von Legislative und Exekutive ist eine triviale Aussage, da dies ein Kernpunkt des GG ist“

    Art. 20 GG Abs. (3), zweiter Halbsatz lautet: „(…) die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

    Die Regierung ist vollziehende Gewalt.

    In der derzeitigen Konstellation ist die Regierung tatsächlich derart eng mit dem Parlament verquickt (oder völlig unzureichend abgetrennt), dass die Regierung das „Gesetz“, an das sie sich halten soll, selbst erlässt. Das sehe ich als Widerspruch zur Gewaltenteilung.

    Wollen Sie widersprechen?

    Genau hier fordert AfD Trennung von Parlament und Regierung.

    Nachtrag zu „Sparen Sie sich also bitte hier Ihre Parteienwerbung.“ – Glauben Sie mir: denen traue ich nicht weiter als ich einen Kühlschrank werfen kann. Aber so lange die in der Opposition sind, sind die unbezahlbar. Bitte das zur Kenntnis zu nehmen. Dringend.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 17.10, 2018 @ 11:23

  6. @ Wolf-Dieter Busch

    1. wer sich das wahlprogramm der afd durchließt und darin irgendetwas gutes erkennt und dann noch darauf hin weist, das man das mal selbst tun sollte (keine angst, ich persönlich kenne es und auch ihre forderungen nach „mehr co2“ und einigen anderen neoliberalen, rechtsextremen, fremdenfeindlichen, menschenfeindlichen bullshit), der steckt so tief im rechtsextremen denken, dass es sinnlos wäre, dagegen mit rationalen argumenten zu diskutieren. bleiben sie bitte da wo sie sind. zu hause. im internet. raus aus dem leben der anständigen menschen.

    2. wieso haben es rechtsextremisten und rassisten heutzutage so schwer, sich zu ihrer ideologie zu bekennen? seid doch wenigstens ehrlich und steht zu eurer menschenfeindlichen ideologie, anstatt konstant umständlich und in tausend nebensätzen versuchen erklären zu wollen, wieso die afd und man selbst nicht rechtsextrem, faschistisch und menschenfeindlich ist.

    besonder unter so einem beitrag der die ideologie dieses vereins wieder schwarz auf weiss klarstellt, egal was wähler oder mitglieder behaupten oder zu erzählen bereit sind, um zu zeigen, dass sie ja keine nazis sind, kommt sowas einfach nur noch rein geisteskrank rüber :D

    Comment by parker030 — 17.10, 2018 @ 12:37

  7. @Wolf-Dieter Busch: Fehler zu behaupten die nicht existieren ist ein typisches Merkmal von Lügen-Politikern. Nutzen wir die Gelegenheit zu einem klassischen Beispiel: „Merkel hat die Grenzen geöffnet!“ Falsch, die Grenzen war schon vorher zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern offen und zwar auf Grund des Schengen Abkommens seit 1995.
    Genauso falsch ist die Behauptung, RA Stadler hätte die Rechtsverstöße nicht konkret benannt. Der Hinweis, dass kein Rechtfertigungsgrund der Datenerhebung nach Art 6 (1) a)-f) DSGVO erkennbar ist, ist doch eindeutig. Oder sehen Sie, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer der Erhebung von Daten über sich zugestimmt hat? Gibt es einen Vertrag, der die AfD-Betreiber zur Datenerhebung berechtigt? Gibt es ein Gesetz, dass die AfD-Betreiber zur Datenerhebung verpflichtet? Welche lebenswichtigen Interessen (lesen Sie hierzu Erwägungsgrund 46, um zu verstehen, um welche Interessen es geht) oder welches öffentliche (Erwägungsgrund 45) oder berechtigte (Erwägungsgrund 47) Interesse wollen die AfD-Betreiber durch die Datenerhebung vertreten?
    Dass Datensammeln keine Straftat sei wird Ihnen keine Detektei bestätigen. Lesen Sie §202a StGB. Die DSGVO bezieht sich auch nicht nur auf Daten, die vom Kunden dem Dienstleister „anvertraut“ worden sind, sondern auf fast jede Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 2 DSGVO). Dabei ist es völlig egal, ob es um privates oder „amtlich-dienstliches“ Verhalten von Personen geht, solange es sich um eine Aussage über eine identifizierbare Person geht.
    Es ist auch völlig egal, ob RA Stadler es nicht vorrangig um Einhaltung des Datenschutzes geht, sondern um AfD-Bashing oder nicht. Gerade von rechten Politikern wird ja immer der Ruf nach Recht und Ordnung laut, dann muss man sich der Glaubwürdigkeit halber auch selbst an Recht und Ordnung halten, also an die Bestimmungen der DSGVO. Aber vielleicht kommt die AfD-Betreiber ja noch ihren Pflichten nach Artikel 14 DSGVO nach, indem sie die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer über die Datenerhebung informieren und darüber, dass ihnen das Recht auf Auskunft, Berichtung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch (Artikel 14 (2) c) zusteht.

    Comment by martinf — 17.10, 2018 @ 15:04

  8. @martinf Bevor Sie hier mit Begrifflichkeiten wie Schengener Abkommen einfach Mitmenschen angehen, sollten Sie sich informieren, für welche Bürger welcher Länder diese Reisefreiheit galt und für welche Mitmenschen nicht. Google Sie mal genau diesen Satz „Innenminister Horst Seehofer hat mit seiner Forderung, das Schengen-Abkommen weiter auszusetzen,“. Merkel hat das Abkommen – das die Kontrolle der Binnengrenzen an die Außengrenze verlegte -, außer Kraft gesetzt. Bis September 2015 war der Schengener Raum durch Grenzkontrollen geschützt, diesen Schutz des Binnenraumes schaffte Merkel per Handstreich in absolutistischer Manier ohne Abstimmung mit den „Partnerländern“ ab. Merkel zwang somit viele Länder – auch Deutschland macht es ja ansatzweise -, wieder Binnengrenzen einzuführen; dank Merkel ein Rückfall in alte Zeiten. Wer dazu noch applaudiert, ist wohl der eigentliche Anti-Europäer.

    Wenn ich Ihren Kommentar lese, oder noch mehr den von @parker030, der sich wie ein Sprechpuppe anhört, dann habe ich es mit klassischen NPCs (Non-player character) zu tun, die nur mit Parolen und Überschriften programmiert sind.

    Zum Artikel ist zu sagen – obwohl ich diese Meldeplattformen auch skeptisch sehe -, hat die AfD gegenüber der Lehrergewerkschaft GEW die Intelligenz und bessere Argumente auf ihrer Seite. Einfach mal „Gegendarstellung zur Stellungnahme der GEW Hamburg zur Bildungspolitik der AfD-Fraktion“ google, da wird auch genau erklärt, wie die AfD das handhabt; man geht persönlich und ohne die Daten zu veröffentlichen auf die Lehrer zu. Und wer den Artikel „Schul-Klassenkampf: Darf ich als Schüler mal was sagen?“ des 17-jährigen Christoph Schrön liest, erkennt, was an den Schulen abgeht. Die Aufkündigung des Beutelsbacher Konsens ist keine Verschwörungstheorie, wir erleben dies täglich. Wir haben zwei Töchter, sind zutiefst liberal und lehnen deshalb insbesondere die totalitäre grüne Partei ab, natürlich auch misanthropischen Organisationen wie WWF und Greenpeace. Jetzt vertreten sie mal diese Meinung gegenüber einer Lehrerschaft, die nur so von WWF, Greenpeace und „Die Grünen“ Mitglieder und Sympathisanten trieft. Da werden N24-Untergangsfilme in Naturwissenschaften gezeigt, Millionen von Klimaflüchtlingen werden verortet, die Überbevölkerung proklamiert, Gentechnik verteufelt, das Auto verflucht, individuelles Verhalten als Egoismus getadelt, der Weiße als dämonischer Übermensch bezeichnet, der an allen Konflikten der Vergangenheit, der Gegenwart und auch der Zukunft schuld ist und schuld sein wird. Wer als Schüler dagegen argumentiert und solche Dystopien ablehnt, muss mit Konsequenzen rechnen. Der Geschichtsunterricht der Neuzeit besteht nur aus der NS-Zeit – auch die anderen Fächer schlagen immer wieder dort auf -, Mao, Stalin, Pol Pot und viele andere Monster, Fehlanzeige. Dass die Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts der nationale und internationale Sozialismus war, wird überhaupt nicht vermittelt. Aber wer wettert schon gerne gegen seine eigene Ideologie. Die AfD ist ein Symptom und die Krankheit beschwert sich darüber.

    Comment by F. Jungeleit — 18.10, 2018 @ 16:28

  9. @martinf (17.10, 2018 @ 15:04) – §202a StGB bezieht sich auf vertrauliche Daten, nicht auf Beobachtungen oder Zeugnis durch Dritte. Greift hier nicht.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 18.10, 2018 @ 21:12

  10. @martinf (17.10, 2018 @ 15:04) – DSGVO bezieht sich auf Daten, die der Kunde dem Dienstleister anvertraut, jedoch nicht auf frei ermittelte Kenntnisse. DSGVO greift hier also gar nicht. Darüber ist Herr Stadler hinweggegangen.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 18.10, 2018 @ 21:17

  11. @martinf (17.10, 2018 @ 15:04) – „Ode sehen Sie, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer der Erhebung von Daten über sich zugestimmt hat?“

    Wenn A den B beobachtet, hat A von B natürlich kein Einverständnis. Für A gelten Regeln, etwa Schutz der Privatsphäre, aber ansonsten darf er.

    Das gilt natürlich nur, wenn A nicht der Staat ist (denn der darf ausschließlich „aufgrund Gesetzes“ handeln, nicht wie der Privatmann „freizügig“). Auch klar.

    DSGVO greift nicht wie oben dargestellt.

    Disclaimer, die Plattform hat dadurch einen merkwürdigen Geruch, dass ihr Urheber AfD eine Partei mit Ziel auf Regierungsverantwortung hat. Stelle ich nicht in Abrede.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 18.10, 2018 @ 21:54

  12. @F. Jungeleit – der Beutelsbacher Konsens war mir vorher nicht bekannt. Danke für den Hinweis.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 19.10, 2018 @ 06:17

  13. @F. Jungeleit, vielen Dank für Ihren Kommentar!

    Comment by fernetpunker — 19.10, 2018 @ 09:50

  14. @Wolf-Dieter Busch(9): Sie sagen „Das bloße Sammeln von Daten ist keine Straftat“. Ich wußte nicht, dass „vertrauliche Daten“ nicht unter den Oberbegriff „Daten“ fallen und „ausspähen“ nicht unter den Oberbegriff „sammeln“. Offenbar sprechen wir unterschiedliche Sprachen.

    Comment by martinf — 21.10, 2018 @ 23:29

  15. @Wolf-Dieter Busch(10): Sie haben offenbar Artikel 2 DSGVO nicht verstanden. Auch die auf dem eigenen Rechner systematisch gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit nicht für rein persönliche oder familiäre Zwecke, fallen unter den Schutz der DSGVO.

    Comment by martinf — 21.10, 2018 @ 23:40

  16. @Wolf-Dieter Busch(11): Sie haben offenbar Artikel 14 DSGVO nicht verstanden. Wer ohne Einwilligung der Lehrer*innen Daten über deren Verhalten im Unterricht speichert muß sie darüber informieren. Die DSGVO bietet hierfür verschiedene Wege an.

    Comment by martinf — 21.10, 2018 @ 23:45

  17. @martinf (14-16) – in der Tat deutet Formulierung der DSGVO darauf hin. Einer der Gründe, warum sie so schlechte Kritik einfährt.

    Die DSGVO muss, um nicht verfassungswidrig zu sein, so ausgelegt werden, dass sie nicht mit GG Art. 5 kollidiert.

    Das bloße Informationssammeln „in freier Wildbahn“ kann nicht gemeint sein. – Möglicherweise wird das von einigen Juristen, vor allem Anwälten, verschieden betrachtet – je nach Interesse des jeweiligen Klienten. Es sieht aus als würde es zunächst Richterrecht geben, und irgendwann würde das BVerfG die finale Auslegung vorschreiben. Beispielsweise hat Herr Stadler DSGVO vorliegend in Ihrem Sinn interpretiert, nach meiner bescheidenen Meinung grundfalsch.

    Ihr Einwand ist nicht dumm, aber ich sehe es nun mal anders.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 22.10, 2018 @ 22:18

  18. Absichtlich gequetschte Pässe befinden sich verboten.

    Comment by Tischkicker — 2.01, 2019 @ 17:45

  19. Bewundernswert, wie viel Zeit manche Kollegen haben. Aber ich lese immer wieder gerne hier ab und zu!

    Comment by RA Hechler — 28.05, 2019 @ 21:25

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