Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.8.18

Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?

In letzter Zeit liest man immer wieder, dass Schulen und Kindergärten das Fotografieren auf Festen und anderen Veranstaltungen der Einrichtung, an denen Eltern und Angehörige teilnehmen, verbieten. Zumeist mit dem Argument, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) würde dies verlangen. Über einen solchen Fall berichtet aktuell beispielsweise die Lausitzer Rundschau.

Man wird vermutlich schon darüber diskutieren können, ob die Schulleitung das Fotografieren und Filmen auf Veranstaltungen der Schule kraft ihres Hausrechts untersagen kann. Das Datenschutzrecht verlangt ein solches Verbot allerdings nicht.

Die DSGVO ist in den Fällen, in denen Eltern oder andere Angehörige Fotos anfertigen, auf denen neben ihren eigenen Kindern auch fremde Kinder zu sehen sind, nämlich schon gar nicht anwendbar. Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.

Davon strikt zu trennen ist allerdings die Frage, ob solche Fotos anschließend z.B. in sozialen Netzen veröffentlicht werden können. Diese Frage wurde im deutschen Recht, jedenfalls bis zum Wirksamwerden der DSGVO, im sog. Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Ob das KUG weiterhin anwendbar ist oder durch die DSGVO verdrängt wird, ist juristisch umstritten. Ungeachtet der Frage, ob das KUG oder die DSGVO diese Frage regelt, bedarf es im Falle der Veröffentlichung von Bildmaterial, auf dem Personen erkennbar sind, grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten. We also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss diese Menschen fragen, bevor er die Fotos postet.

Schulen und Kindergärten schießen, wenn sie das Fotografieren verbieten, also über das Ziel hinaus. Was die Anfertigung von Fotos betrifft, hat sich die Rechtslage seitdem die DSGVO gilt, nicht verändert. Was wir hier erleben, ist lediglich eine gefühlte Verschärfung des Datenschutzrechts.

posted by Stadler at 21:13  

14 Comments

  1. Nach dem KUG bedarf es für eine Veröffentlichung eben keiner Einwilligung des Abgebildeten, wenn einer der Bedingungen des §23 erfüllt ist. Und ein Schul- oder Kindergartenfest würde ich unter „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ einordnen.

    Comment by Stefan — 1.08, 2018 @ 22:03

  2. Man sollte sich in Brüssel fragen,
    wieso eine VO, welche dazu dient,
    die Vermarktung von Daten zu
    sichern (sic), solche irrationalen Panikattacken auslöst…

    Comment by Arne Rathjen RA — 1.08, 2018 @ 22:03

  3. Die crux ist aber, dass es zum KUG ein ziemlich gutes Sortiment von Ausnahmen gibt, gerade was Veranstaltungsaufnahmen nach § 23 Abs.1 Nr. 3 betrifft. Dazu gibt es auch reichlich Gerichtsentscheidungen. Die DSGVO enthält keine derartigen Ausnahmen. Also kann die Zeitungsberichterstattung empfindlich gestört werden. Wenn man nicht einen Ausweg über eine normierte Ausnahme geht, die dann einen gesetzlichen Grund ergibt. Das könnte man dann mit Art. 85 DSGVO unterlegen. Aber das ist schon reichlich konstruiert.

    Ich denke eher, die Macher der DSGVO haben in der Abwehrschlacht gegen die Gier der Online-Marketeers die einfachen und notwendigen Ausnahmen vergessen. Das ist aber schwierig und nicht einfach durch Mitgliedsstaaten zu ersetzen. Denn wenn jeder Mitgliedsstaat jetzt seine eigenen Ausnahmen machen kann, dann gibt es in Irland übermorgen eine Facebook-Ausnahme und eine Google-Ausnahme und eine Amazon-Ausnahme….

    Es bleibt also kompliziert. Wenn etwas renovierungsbedürftig wäre in der DSGVO, dann vor allem dieser Aspekt. Da all das ja inzwischen meist online passiert, böte die Diskussion um die ePrivacy Regulierung eine weitere Chance, eine Lösung zu normieren.

    Comment by Rigo Wenning — 1.08, 2018 @ 22:14

  4. @Arne Rathjen RA
    Die Panikattacken rühren vor allem daher, dass jahrelang ein juristisch schlüssiges, aber realitätsfernes Datenschutzrecht von Juristen gepflegt und von der Praxis ignoriert wurde. Jetzt wird ignorieren als zu teuer oder risikoreich gesehen. Da das Datenschutzrecht aber realitätsfern ist und die in Brüssel versammelte Werbewirtschaft durch künstliche Weltuntergangsstimmung jede sinnvolle Diskussion im Keim erstickt hat, haben wir jetzt eine mit hohen Strafen bewährte Irrationalität. Glücklich ist das nicht.
    Nun machen Anwälte und eine Horde sogenannter Datenschutzexperten aus der Angst ein Geschäft. Hinzu kommt, das die juristisch Gebildeten dann oft zu wenig von den technischen Hindernissen und Limitierungen wissen. Dann wird unter dem Banner des Primats des Rechts einfach verlangt, auch wenn das praktisch kaum noch darstellbar ist. Diese Situation ist kaum noch auflösbar und viele werfen das Handtuch und machen ihren Blog zu.

    Comment by Rigo Wenning — 1.08, 2018 @ 22:28

  5. Ein Schulfest stellt schon keine Versammlung oder vergleichbaren Veranstaltung dar. Es ist vielmehr eine Veranstaltung mit einem im Prinzip geschlossenen Benutzerkreis. Aber selbst dann wären nur Überblicksaufnahmen zulässig und keine Fotos die Einzelpersonen zeigen.

    Comment by Stadler — 2.08, 2018 @ 00:04

  6. Wie sieht es bei „normalen“ Veranstaltungen aus? Wenn jemand im öffentlichen Raum auf einer Bühne steht, sollte doch auch fotografiert und das Bild veröffentlicht werden dürfen?

    Mittlerweile kommt es mir einfacher vor, die Ausnahmen aufzulisten, unter denen eine Veröffentlichung möglich ist. Man ist sicher schneller fertig …

    Comment by Klaus — 2.08, 2018 @ 11:20

  7. Ein schönes Beispiel, wie manche Leute angesichts neuer Regelungen überreagieren und dem Gesetz dafür die Schuld geben. Das NetzDG ist ein anderes Beispiel dafür. In beiden Fällen sind manche Reaktionen hart am Rande der Hysterie. Nach meiner Beobachtung werden solche Reaktionen auch durch Leute getriggert, deren Lebensinhalt darin zu bestehen scheint, sich in den „sozialen Netzen“ aufzuregen.

    Comment by Harald Milz — 2.08, 2018 @ 12:11

  8. Wundert sich nur ueber die Lausitzer Rundschau,die die Leute hier den Luegenrudi nennen. Stasi gar nicht noetig. Es ist im Kern ein uraltes Problem. Kinder von Schwaben im Kindergarten auf dem Prenzlauer Berg hiess das vor 10 Jahren. Durften nach Ansicht der TU Berlin von Architekturstudenten nicht photographiert werden.

    Comment by heikor — 2.08, 2018 @ 17:57

  9. Sic: Man sollte sich in Brüssel fragen,
    wieso eine VO, welche dazu dient,
    die Vermarktung von Daten zu
    sichern (sic), solche irrationalen Panikattacken auslöst…

    Comment by heikor — 2.08, 2018 @ 17:59

  10. Was da auf uns niederregnet ist das
    Werk von Konzernbuerokraten FUER
    Konzernbuerokraten zwecks Verwaltung der Konzernbuerokratie
    unter Beachtung des Gewinnmaximierungsprinzips –
    für Konzernbuerokraten.

    Die Panikwellen erklären sich aus dem
    Umstand, dass selbst Juristen Verstaendnisprobleme haben.

    Dann muss es noch eine ( falsche) Vorstellung einer EU-Superautoritaet geben,die gnadenlos zuschlägt – obwohl die EU zu ueber 90% damit befasst ist, Subventionen zu verteilen – an Konzerne und Konzernbuerokraten, klar.

    Comment by Arne Rathjen RA — 2.08, 2018 @ 21:01

  11. „We also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss diese Menschen fragen, bevor er die Fotos postet.“

    Ab wann gilt eine Person eigentlich als „zu erkennen“?

    Wenn man das Gesicht auf dem Foto sehen kann, klar.

    Aber auch schon, wenn man die Person nur von hinten sieht? Oder – als Extrem – bereits dann, wenn man auf dem Foto noch erkennen kann, dass weit hinten ein Mensch steht?

    Ich denke, die Antwort auf die Frage ist für alle Reiseblogger und Streetfotografen interessant.

    Comment by Richard — 3.08, 2018 @ 13:40

  12. Mir ist im Text die Formulierung „Man wird vermutlich schon darüber diskutieren können, ob die Schulleitung das Fotografieren und Filmen auf Veranstaltungen der Schule kraft ihres Hausrechts untersagen kann“ aufgefallen. Dazu würde ich gerne mehr wissen. Wann kann ein Besitzer das Photographieren und Filmen aufgrund seines Hausrechts untersagen und wann nicht?

    Die Dortmunder Stadtwerke haben seit einigen Jahren in der Hausordnung ihrer U-Bahn-Anlagen stehen, daß das Photographieren und Filmen ohne schriftliche Genehmigung der Dortmunder Stadtwerke verboten ist. Wie ich selbst bereits erlebt habe, und wie man auch im Usenet und in verschiedenen Webforen von Eisenbahn- und Straßenbahn-Begeisterten nachlesen kann, wird dieses Photographierverbot vom Sicherheitspersonal der Dortmunder Stadtwerke konsequent durchgesetzt – und zwar nicht nur auf den Bahnsteigen, sondern auch im Bereich der Haltestellenzugänge und in der unterirdischen Fußgängerpassage am Dortmunder Hauptbahnhof.

    Wann immer ich mit anderen Menschen darüber spreche, ist der Tenor meist „Das ist zwar nicht nett von den Dortmunder Stadtwerken, aber die haben ja das Hausrecht, dagegen kann man also nichts machen“. Und ich frage mich: Ist das tatsächlich so?

    Comment by Daniel Rehbein — 3.08, 2018 @ 18:49

  13. @ Daniel Rehbein: Dazu gibt es mittlerweile – wenn auch nicht immer online – viele Publikationen, z. B. Mina Kianfar, Sachfotografie und Hausrecht, Inhalt siehe: https://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848717184_lese01.pdf

    Ansonsten reicht vielleicht fürs Erste auf meiner HP der Beitrag „Hausrecht vs. Eigentumsrecht“ mit weiteren Literaturangaben und Zitaten.

    Z.B. Malte Stieper: „Hätte man nicht allgemein das Eigentum, sondern – wie das Berufungsgericht – ausdrücklich das Hausrecht der Klägerin herangezogen, so wäre schnell deutlich geworden, dass es keine ausreichende Grundlage für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche geben kann … Der Besitzer kann aufgrund seines Hausrechts einem Besucher, der mit den Zutrittsbedingungen nicht einverstanden ist, den Zutritt zum Grundstück verwehren. Wenn er ihm einmal Zutritt gewährt hat, stellt die anschließende Aufnahme und Verwertung von Fotografien aber auch ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers keine Verletzung des Hausrechts dar, sondern allenfalls eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB, und auch das nur, wenn das Fotografierverbot als Bestandteil des Besichtigungsvertrags wirksam vereinbart worden ist …“

    Oder Ansgar Ohly: „Andererseits versagt das Hausrecht, wenn Dritte, die nicht selbst gegen die Hausordnung verstoßen haben, Aufnahmen verwerten.“

    Ich frage mich, ob mit der Aufstellung eines Verbotsschildes in einem öffentlich zugänglichen Bereich so ohne weiteres ein Besichtigungsvertrag zustandekommt.

    Comment by Schmunzelkunst — 7.08, 2018 @ 13:14

  14. Verwandtes Thema („Recht am eigenen Bild“): https://www.lawblog.de/index.php/archives/2018/08/21/sixt-darf-weiter-spotten/

    Es würde mich sehr interessieren, was der Hausherr dazu meint…

    Comment by Fry — 23.08, 2018 @ 14:45

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