Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.1.18

BGH: Keine Geldentschädigung bei vorangegangener Ehrverletzung

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom  14.11.2017, Az.: VI ZR 534/15) zur Frage der Geldentschädigung bei ehrverletzendem/beleidigendem Verhalten, hat der BGH den Rechtsgedanken des § 199 StGB – nach dieser Vorschrift kann der Strafrichter im Falle von wechselseitigen Beleidigungen beide Täter für straffrei erklären, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird – auch für das Zivilrecht herangezogen. Auch im Falle einer groben Beleidigung ist ein Ausgleich der daraus resultierenden Beeinträchtigung nicht geboten, wenn diese Beleidigung durch eine vorangegangene, ebenfalls schwerwiegende Kränkung/Ehrverletzung provoziert worden ist.

Außerdem erläutert der BGH in dieser Entscheidung, dass die für einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich notwendige Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle, nicht wiederholbare Situation vorliegt, wie beispielsweise eine emotionale Ausnahmesituation aufgrund einer schweren Erkrankung.

posted by Stadler at 20:37  

2 Comments

  1. Man sollte dazu anmerken, dass Gerichtsverhandlungen wegen Beleidigung nur dann vorkommen, wenn der Täter einem Strafbefehl widerspricht oder diesbezüglich vorbestraft ist. Mit dem Strafbefehl werden in der Praxis die meisten derartigen Delikte abgeurteilt. Es ist dabei erstaunlich, wie sich sowas zu einem Prozess hochjazzen kann, obwohl doch die Betroffenen selber wissen, dass sie wechselseitig gehandelt haben. Dann auch noch zivile Ansprüche geltend zu machen, provoziert, provokant geschrieben, geradezu die nächste Beleidigung. Man sollte sich einfach ein paar Hobbies zulegen, die preiswerter sind.

    Das Internet selber hat für die Leichtigkeit der wechselseitigen Beleidigungen gesorgt. Zum Leidwesen der Gerichte sind daraus geradezu wundersame Prozesslawinen erwachsen. Einige User scheinen beim Posten nur einen Zentimeter weit von der Hysterie entfernt zu sein. Die möchte man im echten Leben sicher nicht kennenlernen.

    Comment by Edgar Rohlmann — 24.01, 2018 @ 17:07

  2. Zum letzten Absatz füge ich hinzu, dass BGH-Richter keine Hellseher sind und es daher ausnahmslos eine Wiederholungsgefahr gibt.

    Selbst bei einer „schweren Erkrankung“ ist eine Wiederholungsgefahr gegeben, bis der Erkrankte verstirbt. Bis dahin bleiben „emotionale Ausnahmesituationen“ eben keine Ausnahme, sondern können sich sehr wohl wiederholen.

    Richter sind keine Ärzte und sollten ihre Glaskugel-Weisheiten nicht in ein Urteil einfließen lassen. Das Wort „ausnahmsweise“ hat in einem Urteil sowieso nichts zu suchen.

    Comment by Edgar Rohlmann — 24.01, 2018 @ 17:47

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