Kammergericht: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht
Das Kammergericht hat ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, das es Facebook (Irland) untersagt, Spiele so zu präsentieren, dass der Nutzer mit dem Betätigen des Buttons „Spiel spielen“ die Erklärung abgibt, einer Übermittlung personenbezogener Daten an den (externen) Betreiber des Spiels zuzustimmen. Unwirksam ist nach Auffassung des Gerichts zudem eine Klausel, die es dem Betreiber des Spiels gestattet, im Namen des Nutzers auf Facebook zu posten. (Urteil des KG vom 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14). Das Gericht geht davon aus, dass eine hinreichende Einwilligung des Nutzers in die Datenverarbeitung nicht erteilt wird.
Das Interessante an dem Urteil ist vor allem, dass das Kammergericht die Anwendung deutschen Datenschutzrechts bejaht, weil es Facebook Deutschland als eine Niederlassung von Facebook Ireland betrachtet. Das genügt, um die Datenverarbeitung als im Rahmen der Tätigkeit der Zweigniederlassung anzusehen, selbst dann, wenn die Daten nicht von der deutschen Niederlassung verarbeitet werden.