Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.3.16

BGH: Erhöhte Prüfpflichten für Bewertungsportale

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten von Bewertungsportalen wurde heute verkündet (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Bislang liegt hierzu wie üblich nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor.

Ein Arzt hatte gegen eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung auf dem Ärztebewertungsportal jameda geklagt.

Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewerungsportalen aus, weil, so der BGH, bei solchen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

posted by Stadler at 10:26  

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