Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.16

Fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner u.a. aufgibt, es zu unterlassen,

auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, weshalb wir nicht genau wissen, warum das LG Köln eine Datenschutzerklärung im konkreten Fall für erforderlich hält.

Die konkrete Tenorierung halte ich gleichwohl bereits deshalb für problematisch, weil die Vorschrift des § 13 TMG keineswegs zu einer Datenschutzerklärung verpflichtet, sondern dazu, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs

über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Entsprechend hätte meines Erachtens auch tenoriert werden müssen. Voraussetzung ist allerdings stets die Feststellung des Gerichts, dass überhaupt personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

In Zukunft wird man also möglicherweise neben dem Klassiker des fehlenden oder unvollständigen Impressums auch das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung als Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf dem Schirm haben müssen.

posted by Stadler at 11:52  

Ein Kommentar

  1. cold calls bei Anwälten sind wohl riskant?

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 8.02, 2016 @ 22:20

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