Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.1.16

Vorerst keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung

In einer ersten veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 1 BvQ 55/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.

Darüber, ob das ein Indiz dafür ist, dass das Gericht die Neuregelung durchwinken wird, kann man allenfalls spekulieren. Im Jahre 2008 hatte das BVerfG das damalige Gesetz über eine Vorratsdatenspeicherung bereits im Eilverfahren gestoppt, bzw. die Anwendung des Gesetzes zumindest deutlich eingeschränkt.

Die Entscheidung könnte aber auch damit zusammenhängen, dass die Provider erst ab dem 01.07.2017 tatsächlich verpflichtet sind auf Vorrat zu speichern, weshalb zumindest aktuell noch keine Grundrechtsbeeinträchtigung von dem Gesetz ausgeht, das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist.

posted by Stadler at 18:31  

10 Comments

  1. „zumindest aktuell noch keine Grundrechtsbeeinträchtigung von dem Gesetz ausgeht“ Und wenn mein Provider vor dem 01.07.2017 anfängt zu speichern? Dann gibt es doch faktisch eine Grundrechtsbeeinträchtigung.

    Comment by mw — 26.01, 2016 @ 18:36

  2. @Stadler

    „In einer ersten veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.02.2016“

    Wer hat hier eine Zeitmaschine? Ich würde mir die Welt am 12.02.2016 gerne bereits jetzt ansehen. Hat jemand Kontakte?

    Comment by Zeit — 26.01, 2016 @ 19:00

  3. @mw – vor Einsetzen der Speicherpflicht wäre es als Eingenmächtigkeit deines Providers zu behandeln. Kein Weg.

    Comment by Wolf-Dieter — 26.01, 2016 @ 19:22

  4. Ist das mit der verzögerten Pflicht ein Trick, um die Verfassungsbeschwerde auszuhebeln?

    §93(3) BVerfGG sagt:

    „(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.“

    D.h. während der ganzen Frist für die Klage gegen das Gesetz wirkt es nicht grundrechsbeeinträchtigend, erst nach Ablauf der Frist…

    Comment by Bernd Paysan — 26.01, 2016 @ 19:33

  5. Die Speicherungsregelung von 2008 wurde auch erst ein Jahr später verpflichtend.

    Comment by Leser — 26.01, 2016 @ 22:24

  6. @Bernd Paysan: Ne, das macht schon Sinn, da ja erst Infrastruktur aufgebaut werden muss.
    Im Übrigen legen die Instanzgerichte bei Zweifeln gem. Art. 100 GG vor.

    Comment by dapperdan — 28.01, 2016 @ 16:18

  7. @Kläger – ich bin Stadler außerordentlich dankbar für die Informationen. Andernfalls würde ich diesen Blog von meinen Lesezeichen streichen.

    Comment by Wolf-Dieter — 29.01, 2016 @ 23:29

  8. @Kläger Klagen und dabei negativer Urteile generieren, ist nicht gerade ehrenhaft und nachahmenswert

    Comment by RolfSchaelike — 30.01, 2016 @ 17:54

  9. Diesmal werden die Richter, die sowieso alle parteilich sind, einknicken und die VDS auf den Weg bringen. Sie werden ihre Hände in Unschuld waschen wegen der Zeiten.

    Wegen des Ist-Zustandes, den wir heute in unserem Land vorfinden. Wegen der Terrorgefahr und den jüngsten Verhaftungen einiger Asylanten, die dem IS angehören, wegen Köln.

    Die VDS wird durchflutschen wie ein Aal im Kiesbett.

    Comment by Notiz — 6.02, 2016 @ 14:33

  10. Man kann tatsächlich nur spekulieren, aber es sieht danach aus, dass die Gesetzgebung bezüglich Datenspeicherung unverändert bleiben wird.

    Comment by Laura | Deutschsprachige anwälte in den Niederlanden — 24.02, 2016 @ 14:54

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