Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.10.15

Bild.de und die AdBlocker

Wer mit aktiviertem AdBlocker surft, soll sich neuerdings nicht mehr seine Meinung BILDen dürfen. Beim Aufruf von bild.de erhält man mit aktiviertem AdBlock Plus folgende Anzeige

BILD

Diese AdBlocker-Sperre ist allerdings offenbar durch simple Filtereinstellungen zu umgehen. Springer hat jetzt einen Nutzer abgemahnt, der in einem Youtube-Video erläutert, wie sich die Sperre mit Hilfe von Filterbefehlen in Adblock Plus umgehen lässt. Das berichtet u.a. Golem.

Die juristische Argumentation mit der Springer die Abmahnung begründet, ist mehr oder minder originell. Die Anleitung zur Umgehung der Werbeblockersperre soll eine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz urheberrechtlicher Werke im Sinne von § 95 a UrhG darstellen.

Die Werbeblockersperre bei bild.de mag eine technische Maßnahme sein, sie dient aber nicht dem Schutz eines Werkes im Sinne des UrhG. Das oder die Werke um die es geht, stellt BILD ja gerade frei zugänglich ins Netz. Die Sperre dient nicht dem Schutz der Inhalte auf bild.de, sondern dem Schutz der Werbung, die BILD auf seinem Portal schaltet.

Die Erläuterung, wie man die AdBlockersperre durch bloße Filtereinstellungen von AdBlockerPlus umgehen kann, erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 UrhG, so dass es sich nicht um eine verbotene Handlung im Sinne des Gesetzes handelt. AdBlocker sind keine Programme, die hauptsächlich dafür entwickelt wurden, um technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG zu umgehen, sondern die dem Zweck dienen, aus Sicht des Nutzers unerwünschte Werbung zu blockieren bzw. auszublenden. Das Ziel von Adblockern ist es nicht, den Zugang zu urhebrrechtlichen Werken zu ermöglichen, die durch technische Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind.

Bild.de hat mit seiner unberechtigten Abmahnung sein wesentliche Ziel aber bereits erreicht, denn das fragliche Erklärvideo ist bei YouTube nicht mehr online.

posted by Stadler at 12:18  

46 Comments

  1. Man könnte soweit gehen und sagen, dass ein Adblocker geradezu geschaffen wurde und eingesetzt wird, um urheberrechtliche Werke *nicht* zu sehen, also zu schützen.

    [Ja, auch Werbung ist urheberrechtlich geschützt.]

    Comment by Dierk — 22.10, 2015 @ 12:21

  2. Wenn man wissen will, wie man die Filterregeln ergänzen muß (oder wie man bild.de sogar mit blockierten Skripten sehen kann), der braucht einfach nur die Kommentare beim entsprechenden Artikel auf golem.de anschauen. Ich glaub auch nicht, daß die sich vom Verlag kleinkriegen lassen und die Kommentare entfernen.

    Und für den Fall, daß hier wieder die Frage kommt, wer das überhaupt will: Wenn ich einen Artikel lese, in dem die Bild kritisiert wird, möchte ich mir gerne eine eigene Meinung BILDen und prüfe natürlich auf der Webseite der Bild, ob der Vorwurf stimmt. Und das möchte ich natürlich unbehelligt von Werbung oder irgendwelchen Skripten auf der Seite tun.

    Comment by Robert aus Wien — 22.10, 2015 @ 13:35

  3. Ich verstehe daran nur eine Sache überhaupt nicht:

    Warum sollte jemand überhaupt ein Interesse daran haben, bild.de zu besuchen? Ob mit oder ohne Werbung – wer lässt sich gerne freiwillig verdummen?

    Comment by Andreas Schwartmann — 22.10, 2015 @ 14:37

  4. M. E. dürften die sich selbst in´s Knie schießen. Wegen der Ad-Blocker gehen eben viele nicht mehr auf deren Seiten.
    Die haben nach wie vor keine Ahnung, wie Internet funktioniert.

    Comment by Bild what? — 22.10, 2015 @ 16:51

  5. @Andreas Schwartmann:
    Ich hab in meinem ersten Posting erklärt, warum ich doch gelegentlich auf diese Seite schaue.
    Abgesehen davon geht’s beim Umgehen der Werbeblocker aber eher darum, die Leute von der Bild zu ärgern, und ich glaube, das gelingt recht gut.

    Comment by Robert aus Wien — 22.10, 2015 @ 16:53

  6. Ich meinte natürlich umgehen der Werbeblocker-Blocker.

    Comment by Robert aus Wien — 22.10, 2015 @ 16:54

  7. wirksame maßnahmen bestehen laut §95a absatz 2 doch aus „verschlüsselung, verzerrung oder sonstige[r] umwandlung“.

    habe ich dort noch nicht finden können. hätte mir auffallen können, ich klick den schlimmsten stuss immer mit „element löschen“ aus den entwicklertools weg.

    ich sollte vielleicht ein tutorial aufnehmen. (scnr).

    .~.

    Comment by dot tilde dot — 22.10, 2015 @ 16:56

  8. Ich nutze keinen AdBlocker, werde aber auf den meisten Seite mit AdBlocker-Sperre ebenfalls ausgesperrt. Der Grund? Ich habe in meinem Browser die Sicherheitseinstellungen sehr scharf gestellt und auch JavaScript deaktiviert.Nicht ungewöhnlich, selbst meinen Kindern wird dies in den Schulen von den Lehrkräften empfohlen.

    Damit dürften allerdings die Zahl der tatsächlichen AdBlocker-Nutzer um ein vielfaches geringer sein, als uns die Verlage zur Zeit vormachen – denn offenbar ist man dort nicht in der Lage, zwischen AdBlockern und Browsern mit deaktiviertem JavaScript zu unterscheiden.

    Comment by Jochen — 22.10, 2015 @ 18:04

  9. Ich finde diese Bildidee großartig. So wird von diesen geistigen Dünn….produzenten jeder potentielle Leser zum Nachdenken angeregt, ob er sich wirklich diese Pamphlete reinziehen muß.
    In der Regel geht es auch ohne.

    Comment by grafiksammler — 22.10, 2015 @ 18:19

  10. Könnte man den Versuch den Adblocker zu erkennen nicht auch als illegales ausspionieren der Kunden interpretieren. Dieses Wissen könnte ja auch für „Browser Exploit“-Angriffe genutzt werden. Vor denen Adblocker eben auch Schützen.
    Da muss deshalb meine ich vorher drauf hingewiesen werden ähnlich wie bei Cookies und erst danach darf geguckt werden ob jemand einen Blocker verwendet.

    Comment by mark — 22.10, 2015 @ 18:53

  11. Lt. Golem sagte der Sprecher des Axel-Springer-Verlages, Manuel Adolphsen, dass unabhängiger Journalismus sich über Werbung und Vertriebserlöse finanziere. Das mag so sein; es stellt sich dann allerdings die Frage: Wovon finanziert sich Bild?

    Comment by Michael — 22.10, 2015 @ 19:18

  12. Zwingend finde ich Deine Argumentation nicht. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und Bild kann das Betrachten von jeder Bedingung abhaengig machen, die es will.

    Mich wuerde eher interessieren, welche URL so ein Filter blockieren muss. Wie kann man das kommunizieren ohne konkrete Beihilfe zu leisten?

    Sagen wir, es ist eine Fallgruppe und man darf ueber diese Fallgruppe jedenfalls abstrakt diskutieren. So wie wir ueber Zeitungen und ihre Paywalltechnik diskutieren koennten. Zeitungen, die nicht bestimmte einfach zu handhabende „Sicherheitsluecken“ lassen, verbreiten einen „schlechten beat“. Gleichsam wie der neue Rundfunkstaatsvertrag, der sicher einiges zur Popularitaet des Spruchs von der „Luegenpresse“ beigetragen hat. Frueher waren einem die „Luegen“ egal, nun nerven die Anstalten nur noch. Koennte da nicht ein Zusammenhang bestehen? Vielleicht auch im Ton nach dem Motto, allmaehlich reicht es uns wirklich?

    Nennen wir es bei Zeitungen die Bibliotheksausnahme. welche Ausnahme gibt es bei der Adblockerabwehr? Wobei ich sagen muss, dass mir persoenlich die Werrbung nichts ausmacht, solange nicht ungefragt neuer Fenster aufgeben.

    Comment by Heikor — 22.10, 2015 @ 21:46

  13. Man koennte aber auch sagen, dass die Werbung dringend zu Bild dazugehoert, wenn sie nicht personalisiert waere. So wie man nur aus dem Spiegel erfuhr, in welcher Welt Angestellte leben.

    Verbloedend soll Bild uebrigens nicht sein. Irgendwer musste sie einmal einen Monat lang lesen und fand sie eigentlich verhaeltnismaessig normal. So ist die „Lohnschreiberei“ (Heine) heute eben.

    Comment by Heikor — 22.10, 2015 @ 21:54

  14. u.W. stellt die Bild ihre Inhalte nicht „frei zugänglich“ ins Netz. Sie stellt ihre Inhalte entweder kostenpflichtig (hinter der bereits existierenden Paywall Bild+) oder aber *werbefinanziert* (n Verbindung mit Werbeanzeigen) ins Netz.

    Die Adblocker-Sperre dient also sehr wohl dem Schutz der Inhalte, denn diese sind ja *insgesamt* nicht mehr aufrufbar.

    Die hier strittigen Codezeilen dienen ausschliesslich dem Zweck, diese Sperre zu umgehen. Es geht ja eben *nicht* um die eigentliche, „hauptsächliche“ Aufgabe des Adblockers, Werbeanzeigen zu filtern – sondern um die gezielte Zweckentfremdung des Adblockers, die Sperre zu umgehen und so eben tatsächlich wieder den ungehinderten Zugang zu urheberrechtlichen Werken zu ermöglichen.

    Wir weisen auf diese Problematik – das gezielte Unterdrücken un Filtern von werbefremden Inhalten durch die Hersteller von Adblockern – bereits seit Jahren hin, da in großem Umfang radikal Inhalte unterdrückt werden, die das Geschäftsmodell der Adblocker „stören“ könnten.

    Programme wie „AnyDVD“ dienen übrigens hauptsächlich dazu, DVDs zu kopieren. Dennoch dürfen diese Programme nicht mit einem integrierten Kopierschutz-Knacker vertrieben werden. Uns erschliesst sich jetzt nicht, warum eine Adblocker dann eine vom Hersteller automatisch aktualisierte Liste beinhalten darf, mit welcher der Hersteller des Adblockers die Sperr- bzw. Schutzmaßnahmen einer Internetseite aushebeln kann (und damit den „hauptsächlichen“ Zweck des Adblockers zum eigenen Vorteil erweitert).

    Comment by Mobilegeeksde — 23.10, 2015 @ 14:41

  15. @Heikor
    – Zitat – „Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und Bild kann das Betrachten von jeder Bedingung abhaengig machen, die es will.“
    – Zitat Ende –

    Das Urheberrecht ist ein persönlichkeitbezogenes Recht, zwar unveräußerlich, aber durchaus begrenzt. Das Betrachten eines Werkes kann es nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen.

    Was es aber verbieten kann, ist die Entstellung des Werks. Um einen juristischen Hebel für die Axel-Springer-ähm-Presse zu finden: der zu übermittelnde Kern-Inhalt ist die Werbung, der redaktionelle Teil ist nur das Lockmittel. Ausgerechnet den Kern auszufiltern wäre eine Entstellung der Absicht des Urhebers.

    Klingt seltsam, wäre aber ein Hebel.

    Comment by Wolf-Dieter — 23.10, 2015 @ 15:29

  16. Herr Stadler hat doch schon alles erklärt, die Abmahnung ist für den hohlen Zahn. Viel ärgerlicher ist es, dass die Anleitung vom Netz gegangen ist. Wie wir die Gemeinden kennen, wurde die Anleitung sicher schon kopiert und anderweitig ins Netz gestellt. Der Abmahnung sollte der User widersprechen, keine Unterlassungserklärung unterschreiben und es auf eine Klage ankommen lassen. Die Gemeinde sammelt erfahrungsgemäß genug Geld für einen Anwalt bzw. wird sich einer finden, der kein Geld für die Rechtsvertretung nimmt. So ein Prozess wäre Werbung genug für jede Kanzlei.

    Ansonsten wie immer: Scripts abschalten, dann wirbt niemand mehr. Rechnersicherheit ist notwendig. Es sind bereits auf allen seriösen Seiten schädliche Werbebanner und so weiter selbst von den hauseigenen Experten erst spät erkannt worden. Zu spät. Da konnten nicht mal die Programmierer schützen, weil sie nichts geblickt haben. Wer Dritte scripten und deren Mist auf den Rechner lässt, sollte nochmal einen PC-Kurs für Drittklässler besuchen. Einige Grundschulen bieten sowas an. Für Kinder.

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 16:23

  17. @Mobilegeeksde: Das Werk ist aber nicht die Werbung, sondern das Werk sind die Texte/Artikel/. Wenn ich mit einem normalen Browser auf bild.de gehe, dann sehe ich die Inhalte (einschließlich Werbung). Das Portal ist also allgemein und frei zugänglich.

    Comment by Stadler — 23.10, 2015 @ 16:40

  18. Man sollte dazu auch wissen, dass einige Anbieter von Werbeblockern eigene Verträge mit Firmen abschließen, Geld kassieren und deren Werbung daher trotzdem durchlassen. Außerdem geht es die Betreiber von Werbeblockern einen feuchten Furz an, auf welchen Webseiten sich die User herumtreiben. Die Blockierer sind nämlich selber ganz schön neugierig und speichern/verkaufen die Daten. Da hat es auch schon nette Überraschungen gegeben in der Vergangenheit. Einen kostenlosen Anbieter ohne Eigennutz dahinter gibt es nicht, die haben nichts zu verschenken!

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 16:48

  19. Ich werde erstmal eine Pizza in den Ofen schieben. Was bild.de betrifft, sind die auch nicht besonders helle. Alleine die Frage „Warum sehe ich bild.de nicht?“ fordert die Antwort „Weil es Scheiße ist“ geradezu heraus. :-)

    Schönes Wochenende, auch für bild.de.

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 17:04

  20. Als juristischer Laie sehe ich eher die JavaScript Nutzung u. a. um mich zu tracken oder Adblocker zu blocken, als strafbare Handlung nach §303b StGB an. Das JS stört meine, etwas speicherame und CPU schwache Datenverarbeitungsanlage durch „Speicherklau“ und „Rechenzeitdiebstahl“.

    Comment by mw — 23.10, 2015 @ 17:31

  21. Dem Landgericht Hamburg erschien die Argumentation offenbar so plausibel, dass es jetzt eine Einstweilige Verfügung gegen die Kölner Eyeo GmbH (Adblock Plus) erlassen hat: http://meedia.de/2015/10/23/adblocker-sperre-bild-setzt-einstweilige-verfuegung-gegen-umgehungsanleitung-durch/

    Comment by Mobilegeeksde — 23.10, 2015 @ 18:47

  22. Man sollte einfach seinen Browser im Griff haben, mehr braucht es nicht. Vor zwanzig Jahren hatte ich auch die komplette Bande auf dem Rechner. AV-Programm, Wall, Cleaner, Beobachter und Konsorten. Die Wall von zwei Wächtern beäugt, das AV-Programm hammerhart, der Cleaner gezwungen, die Kontrolle des zweiten Cleaners über sich ergehen zu lassen. Irgendwann wurde selbst mein BS als Feind erkannt. Es war übertrieben, es war gut gemeint, nicht gut gemacht. Ich habe damals verstanden, ein Mehr ist nicht unbedingt was Gutes. Das ist aber fünfzehn Jahre her. Heute bin ich klüger. Ich kann auch mal vertrauen. Doch eines kann jeder Rechner von seinem Besitzer erwarten: Den Browser so im Griff zu haben, dass keine Schädlinge in das System eindringen. Wer nicht bereit ist, diese Kleinigkeit zu beachten, hat den Schaden verdient. Man soll sich nicht mit Blocker-Programmen beschäftigen, sondern mit seinem Browser. Dieser darf diese gefälligste Aufmerksamkeit als Bestandteil des BS erwarten!

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 19:02

  23. https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/flashblock/

    Da der größte Teil der Anzeigen auf Webseiten mit Flash geschrieben wurde, kann man statt Adblocker auch Flash Block verwenden, der Link ist da oben.

    Ich schätze, das müsste funktionieren. Mit anderen Publikationen jedenfalls funktioniert es.

    Comment by Arne Rathjen RA — 23.10, 2015 @ 19:25

  24. Bei bild.de meldet mein Rechner: „Die Seite kann nicht aufgerufen werden. Grund: Gefahr durch Schadsoftware“.

    Ich liebe meine Wächter.

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 20:20

  25. Wenn man die Seite mit aktiviertem Adblocker ansurft, ohne spezielle Filtereinstellungen kann man Inhalte sehen? Nein? Dann mag der „Schutz“ vielleicht primitiv sein aber er funktioniert offensichtlich, so dass Anleitungen nötig hat wie man das umgeht.

    Comment by Robert Fridolin — 23.10, 2015 @ 20:23

  26. Danach habe ich alle meine Wächter ausgeschaltet, Videos untersagt, Bilderanzeige ebenfalls. Dem Browser nur noch Textanzeige befohlen.

    Was sieht man dann auf bild.de? Überschriften in Fettdruck, sieben Sätze dummer Text. Keine nackten Weiber, keine Videos von Idioten, die dort gerne eingebettet werden. Man sieht also die dummen Sätze der „Reporter“ in aller Klarheit. Sätze für die Mülltonne.

    Wer bezahlt dafür, wer lässt durch diesen Anbieter Scripts zu, wer gefährdet seine Rechnersicherheit wegen bild.de, wer liest den Müll? Und auf welt.de noch schlimmer. Den Vogel schießt allerdings focus.de ab. Wer dort online ist, kann sich gleich nackt auf die Straße stellen.

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 20:31

  27. Ps. Nachdem meine Wächter wieder aktiv werden konnten, hat mein Kaspersky focus.de sofort gesperrt. Ich kann dessen Einschätzung teilen. So ein Schrottboard habe ich lange nicht gesehen, eingebettet alle miesen Webseiten, die focus.de finden konnte auf der Startseite. Selber können die ihren Müll nicht mehr produzieren, da helfen dann die verlinkten „befreundeten Webseiten“ gerne nach. Man kann nur kotzen bis morgenfrüh.

    Gute Nacht.

    Comment by Efren — 23.10, 2015 @ 21:06

  28. Es genügt ein simpler Blick auf den Source Code, um die Argumentation von Bild zu zerpflücken.

    Die Idee von Bild: Wir erkennen per Javascript, dass ein Adblocker eingesetzt wird. Wenn dem so ist, wird mir statt der normalen Seite die Aufforderung zum Deaktivieren des Adblockers angezeigt.

    Deaktiviere ich aber – z.B. mit Noscript – Javascript, funktioniert die Erkennung des Adblockers nicht mehr. Jetzt serviert mir Bild eine Meldung, dass ich ohne Javascript Bild nicht besuchen kann. Diese Meldung ist aber in die normale Seite integriert und lediglich in einen Noscript Tag eingebettet. D.h. was in HTML in einem Noscript Tag eingebettet wird, wird NUR angezeigt, wenn ein Browser kein Jacascript kann oder nicht aktiviert hat.

    In diesen Noscript Tag packt Bild gleichzeitig den CSS-Befehl display:none für p und img Tag, was dazu führt, dass der Browser Bilder und Texte der Seite nicht mehr anzeigt. Wie gesagt, ausgeliefert werden sie trotzdem, und wer im Sourcecode Bilderlinks anklickt, bekommt sie auch angezeigt. Nur die Bequemlichkeit der Anzeige leidet.

    Es wird also der komplette Inhalt der Seite ausgeliefert und ist im Source Code zu lesen.

    D.h. die einzige, von Bild monierte Gegenmaßnahme des Users ist, dass er den von Bild ausgelieferten Inhalt im Browser wieder bequem sichtbar macht. Dazu muss er lediglich den CSS-Befehl unterdrücken, dann ist die Seite wieder normal anzusehen.

    Das ist keine urheberrechtliche Umgehung, denn der Inhalt wird ja ausgeliefert und ist nach wie vor sichtbar, wenngleich in einer sehr unpraktischen Form.

    Der CSS Befehl betrifft – kann man im Quelltext lesen, ist also weder versteckt noch irgendwie verschlüsselt – div.no-js.

    Blockt man div.no-js, wird die Seite wieder normal angezeigt.

    Man gibt also bei Adblock Plus bei den eigenen Filterregeln den Befehl ein, diesen CSS-Tag zu verstecken.

    Bild möchte also verbieten lassen, dass User einen CSS-Tag in ihrem Browser unterdrücken. Und Bild möchte verbieten lassen, dass jemand öffentlich demonstriert, wie man einen CSS-Tag unterdrückt.

    Das ist dummdreiste rechtsmissbräuchliche Einschüchterungspolitik noch unterhalb des Niveaus der Redtube-Streaming-Abmahnungen.

    Comment by Avantgarde — 24.10, 2015 @ 00:01

  29. @Stadler
    „Das Werk ist aber nicht die Werbung, sondern das Werk sind die Texte/Artikel/.“

    Richtig. Und da der Zugangsschutz der Bild die gesamten Texte und Artikel nur dann freigibt, wenn kein Werbeblocker eingesetzt wird, wird hier ein urheberrechtliches Werk geschützt.

    „Wenn ich mit einem normalen Browser auf bild.de gehe, dann sehe ich die Inhalte (einschließlich Werbung). Das Portal ist also allgemein und frei zugänglich.“

    Nicht nach der Logik des Zugriffschutzes. Der Zugriffschutz lässt den von Dir benutzten „normalen Browser“ bewusst passieren.

    Du gehst von einer Internetseite aus, auf der es *keinen* Zugriffsschutz gibt, diese ist selbstverständlich allgemein und frei zugänglich. Die Bild-Website besitzt aber einen Zugriffschutz. Ob der nun eine True oder eine False Prüfung macht, ist doch völlig unerheblich.

    Comment by Mobilegeeksde — 24.10, 2015 @ 01:56

  30. Hier einige Überlegungen in gutachterlicher Form (nicht drittfinanziert): Mit der Abmahnung eines YouTubers, der im Netz erklärt hat, wie das Online-Angebot der BILD unter Einsatz des Werbeblockers „Adblock Plus“ auch weiterhin werbefrei genutzt werden kann, versucht der Axel-Springer-Verlag seine zweispurige Finanzierungsstrategie aus entgeltpflichtigen und werbefinanzierten Inhalten offensiv durchzusetzen. Die Meldung über die Abmahnung wurde in der Tagespresse schnell aufgenommen und im Netz diskutiert.
    Bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes muss zwischen der Verwendung des Adblockers unter Einbindung entsprechender Filterlisten durch den jeweiligen Nutzer einerseits und der Video-Anleitung des abgemahnten YouTubers andererseits unterschieden werden. Als Grundlage eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs des Axel-Springer-Verlags gegen den YouTuber kommt § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG in Betracht. Sofern die beschriebenen Handlungen gegen § 95a Abs. 1 UrhG verstoßen, dürfte die Anleitung dazu als Beteiligungshandlung anzusehen sein. Denkbar wäre zudem auch eine eigene Verletzungshandlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG.
    A. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 1 UrhG
    I. Verstoß gegen § 95a Abs. 1 UrhG durch Umgehung von Werbeblocker-Blockern
    Nach § 95a Abs. 1 UrhG, welcher ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt, dürfen wirksame technische Maßnahmen, die dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen dienen, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zum Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
    1. Schutzfähiges Werk
    Dem Verlag dürfte zuzugestehen sein, dass die Online-Artikel als Sprachwerke (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) dem Schutz des UrhG unterstehen. Soweit im Artikel der ZEIT bereits die Anwendbarkeit des § 95a UrhG auf textbasierte Internetseiten problematisiert wird, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn Kopierschutzmaßnahmen für DVDs und CDs wohl den Hauptanwendungsfall der Vorschrift bilden, enthält § 95a UrhG tatsächlich keine Eingrenzung auf die angeführten Laufbilder, sondern bezieht sich vielmehr auf alle Werke, die den Schutz des Urheberrechts genießen. Für hier nicht in Rede stehende Computerprogramme ist wegen der Sonderregelung in § 69f Abs. 2 UrhG die Anwendbarkeit des § 95a UrhG nach § 69 Abs. 5 UrhG allerdings ausgeschlossen. Ein rechtlicher Umgehungsschutz wird damit lediglich nicht schutzfähigen bzw. wegen Ablauf der Schutzfrist gemeinfreien Werken und Leistungen verwehrt. Die Online-Artikel dürften also im Regelfall als nach dem UrhG geschützte Werke anzusehen sein.
    Zudem enthält das Online-Angebot regelmäßig auch Video-Sequenzen, welche die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen und damit als Filmwerk (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) urheberrechtlichen Schutz genießen.
    2. Werbeblockersperre als wirksame technische Maßnahme
    Bei der rechtlichen Einordnung stellt sich vor allem die Frage, ob die vom Verlag eingesetzte Werbeblockersperre eine wirksame technische Maßnahme iSd § 95a UrhG darstellt. Der Begriff wird in § 95a Abs. 2 UrhG legaldefiniert.
    Als technische Maßnahme (Satz 1) sind demnach Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile anzusehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach dem UrhG geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Auch eine Softwarelösung kann dabei eine technische Maßnahme iSd § 95a UrhG sein.
    Die Maßnahme müsste jedoch dazu bestimmt sein, eine Handlung, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt ist, zu verhindern oder einzuschränken. Fraglich ist, ob allein das bloße Betrachten am Computer eine solche Handlung darstellen kann. Sofern darunter nur der Eingriff in ein Verwertungsrecht verstanden wird, müsste die Einordnung als technische Maßnahme ausscheiden, da das bloße Lesen anders als etwa Vervielfältigungen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt.
    Gegen ein solch enges Verständnis könnte man einwenden, dass im Rahmen des subjektiven Elements nach Abs. 1 neben dem Wissen bzw. Wissenmüssen um eine Ermöglichung der Nutzung auch auf eine Ermöglichung des Zugangs abgestellt wird. Wenn objektiv nur die urheberrechtlich relevante Nutzung entscheidend ist, erscheint fraglich, warum es spiegelbildlich (subjektiv) auch auf den bloßen Zugang ankommen sollte. Gesetzessystematisch muss der Begriff des Zugangs, welcher der Nutzung vorgelagert ist, auch hier jedoch so verstanden werden, dass er nur einen urheberrechtlich relevanten Zugang meint.
    Auch die Tatsache, dass Zugangskontrollen und Zugangssperren regelmäßig dem Begriff der technischen Maßnahme zugeordnet werden, vermag nicht dazu führen, dass die hier in Rede stehende Werbeblockersperre als technische Maßnahme angesehen werden kann. Solche Kontrollen bzw. Sperren werden nämlich nur dann erfasst, wenn über sie eine effektive Kontrolle des Zugangs zur Nutzung erreicht werden kann. Auch hier darf nicht über die genaue Bedeutung der „Nutzung“ hinweggegangen werden, welche wiederum nur in einer urheberrechtlich relevanten Nutzung liegt und sich damit nicht auf das bloße Betrachten am Bildschirm bezieht.
    Für dieses Ergebnis spricht auch eine Parallele zum Einsatz von DVD-Ländercodes. Auch diese sind primär dazu bestimmt, eine Darstellung für den Nutzer unter bestimmten Umständen (regionaler Bezug) technisch unmöglich zu machen bzw. zumindest zu erschweren. Auch diese Regionalsperren gelten richtigerweise jedoch insofern nicht als technische Maßnahmen, als dass sie lediglich das private Abspielen zu unterbinden suchen. Die Werbeblockersperren sind demnach bereits nicht als technische Maßnahmen i.S.v. § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG anzusehen.
    Fraglich wäre weiterhin auch Wirksamkeit im Sinne der Vorschrift. Nach der Legaldefinition des § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG soll diese vorliegen, soweit durch die Maßnahme die Nutzung durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Hier stellt sich die Frage, ob durch die Werbeblockersperren ein hinreichender Mindestschutz erzielt wird. Aus der bloßen Existenz des § 95a UrhG – der die technischen Maßnahmen rechtlich absichert – folgt bereits, dass Maßnahmen auch dann „wirksam“ sein können, wenn ihre Umgehung tatsächlich doch möglich ist. Ein absolut sicherer Schutzmechanismus kann daher nicht verlangt werden. Auf der anderen Seite reicht allein die bloße Absicht, eine Nutzungsbegrenzung herbeizuführen, nicht aus. Bei der Bestimmung des Mindestschutzes wird man letztlich auch darauf abstellen müssen, ob das Umgehungsmittel nur von wenigen „Experten“ genutzt wird oder es durch einen breiten Nutzerkreis eingesetzt wird. Auf entsprechende Anleitungen im Internet, die simple Maßnahmen wie etwa die Deaktivierung von JavaScript empfahlen, hat der Verlag nicht nur in juristischer sondern auch in technischer Hinsicht reagiert und erste „Schlupflöcher“ geschlossen. Um das zweispurige System aus kostenpflichtigen Angeboten (BILDplus) und werbefinanzierten Angeboten weiter zu etablieren, wird der Verlag die Effektivität der Abwehrsysteme auch zukünftig weiter verstärken, wodurch auch die Komplexität von Gegenmaßnahmen steigen wird. Genügten bisweilen nur wenige Klicks, so ist denkbar, dass zukünftig eigens Add-ons geschrieben werden, um eine „Sperre für die Sperre“ zu erreichen. Es spricht daher nach vorläufiger Einschätzung einiges dafür, dass der erforderliche Mindestschutz – sofern man die Einordnung als technische Maßnahme unterstellt – (zumindest zukünftig) erzielt wird.
    3. Umgehung der Maßnahme
    Der Begriff des Umgehens ist im Gesetz nicht näher erläutert. Gemeint sind jedoch Handlungen, die den Zugang oder eine Nutzung des Werkes ermöglichen und diese damit der Kontrolle des Rechtsinhabers entziehen.
    Zwar ermöglicht der Einsatz von Werbeblockern und Filterlisten das Ansehen unter Ausblendung von Werbeanzeigen, was vom Verlag nicht vorgesehen ist. Auch hier wirkt sich jedoch wieder aus, dass das Betrachten noch keine urheberrechtliche relevante Nutzungshandlung bzw. kein urheberrechtlich relevanter Zugang ist, sodass auch eine Umgehung nicht angenommen werden kann.
    Es ist daher davon auszugehen, dass durch entsprechende Gegenmaßnahmen keine wirksamen technischen Maßnahmen umgangen werden.
    4. Zwischenergebnis
    Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 1 UrhG kann schon objektiv nicht festgestellt werden.
    II. Zwischenergebnis
    Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 1 UrhG lässt sich mangels Verstoß gegen § 95a UrhG nicht begründen. Das Umgehen von Adblocker-Sperren ist urheberrechtlich zulässig.
    B. § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG
    Auch § 95a Abs. 3 UrhG ist als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und käme damit als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs in Betracht. Auch § 95a Abs. 3 UrhG fordert jedoch einen Bezug zu wirksamen technischen Maßnahmen (vgl. Nr. 1-3), der hier nicht vorliegt. Eine unzulässige Handlung kann daher nicht festgestellt werden.

    Comment by Thomas Hoeren — 24.10, 2015 @ 10:31

  31. @Mobilegeeksde:
    Zu der einstweiligen Verfügung gibt es einen interessanten Artikel auf golem.de:
    http://www.golem.de/news/werbeblockersperre-eyeo-loescht-filterbefehle-aus-dem-adblock-forum-1510-117094.html
    Ich denke nicht, daß das halten wird.

    Comment by Robert aus Wien — 24.10, 2015 @ 13:35

  32. @Stadler

    Nachtrag zu „„Wenn ich mit einem normalen Browser auf bild.de gehe, dann sehe ich die Inhalte (einschließlich Werbung). Das Portal ist also allgemein und frei zugänglich.“

    Ich finde hier einen Vergleich zu den von Dir selbst ausführlich kommentierten Geo-Sperren angebracht: http://www.internet-law.de/2014/02/ist-die-umgehung-von-geo-sperren-urheberrechtswidrig.html

    Auch diese Seiten sind nach Deiner Definition „allgemein und frei zugänglich“. Eine (ebenfalls recht simpel zu umgehende) Zugangssperre prüft dann, ob Du zum zugangsberechtigten Teil der Öffentlichkeit gehörst. Wo ist der Unterschied zum hier vorliegenden Fall?

    Comment by Mobilegeeksde — 24.10, 2015 @ 14:53

  33. @ Wolf-Dieter: das ist kein Hebel, da das „entstellte“ Werk ja nicht weiterverbreitet, sondern nur „konsumiert“ wird.

    Wenn ich mir den „Stern“ oder die „Bild“ kaufe und mir vor dem Lesen von meinem Butler alle Anzeigen ausschneiden oder schwärzen lasse, ist das 1. genauso wenig eine „Entstellung“ des Werkes und 2. selbst wenn, nicht strafbar.

    Die „Fernsehfee“, die Werbespots ausblendete, war schließlich auch zulässig.

    Comment by Mein Name — 24.10, 2015 @ 16:49

  34. @Mein Name – danke für Vervollständigung. Sie haben natürlich Recht. Meine Absicht war nicht, Möglichkeiten des Urheberrechts aufzuzeigen, sondern Begrenztheit als Hebel.

    @Mobilegeeksde – das Konstrukt mit „wirksamem technischem Zugangsschutz“ ist, pardon, Kappes. Das Urteil vom LG wird demnächst gekippt. – Um Hinweise auf Umgehung der Adblocker-Sperre zu verbieten (Hebel: Störer), müsste die Haupttat (das Lesen trotz Adblocker) strafbar sein. Ich bin gespannt auf Ihre nächsten Ausführung. Ich halte Popcorn bereit.

    Comment by Wolf-Dieter — 24.10, 2015 @ 17:21

  35. Es geht auch ohne jegliche Adblocker. Wir Bild die Anleitung dazu auch abmahnen?

    Noscript einsetzen und unter Erweiterte Einstellungen bei Noscript Elemente ausblenden ein Häkchen setzen.

    Und schon wird die Bildseite normal ausgeliefert, ohne Werbung.

    Es handelt sich dabei um eine reine Sicherheitseinstellung, die überhaupt nicht auf Bild bezogen ist. Wird der Axel Springer Verlag das Setzen von Sicherheitseinstellungen bzw. deren Anleitung dazu abmahnen?

    Comment by Avantgarde — 24.10, 2015 @ 20:02

  36. @Thomas Hoeren
    Ich fass‘ das mal für mich als juristischen Laien zusammen.

    Der wesentlich(st)e Teil ihrer Argumentation basiert darauf, dass sie „das bloße Betrachten am Bildschirm “ und „das bloße Lesen“ zur urheberrechtlich nicht relevanten Nutzungshandlung erklären und somit – i.M.n. – auch der Zugang zum urheberrechtlich geschützten Text, Bild und Video [§95a Absatz 1] nicht „relevant“ ist. Richtig?

    Ist das ihre analoge Auslegung des „Streaming“ Urteils des EUGH (C?360/13)? Falls ja: wie verhält es sich mit dem vom EuGH ausdrücklich erwähnten „Interessenausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Urheberrechtsinhaber“? http://www.schadenfixblog.de/eugh-zum-urheberrecht-kopien-im-cache-beim-betrachten-von-inhalten-sind-grundsaetzlich-zulaessig-streaming-zulaessig/

    Falls nein: wie kommen sie zu ihrer Einschätzung, dass „das bloße Lesen“ eine urheberrechtlich nicht relevante Nutzungshandlung sei?

    Vielen Dank im Voraus. ^br

    Comment by Mobilegeeksde — 25.10, 2015 @ 14:20

  37. § 95 Abs. 3 UrhG (vorletzter Abs.)…? Es fehlt das kleine „a“.

    Comment by Culti — 26.10, 2015 @ 12:00

  38. Was ich noch nicht verstanden habe: Wenn bild.de dummes Zeug ohne Nährwert ist, warum wollen die User dann unbedingt die Sperre umgehen? Die Frage ist also: Warum wird der Wunsch des Webseitenbetreibers nicht einfach hingenommen? Es ist niemand gezwungen, bild.de aufzurufen. Wenn man weiß, die wollen es so, warum kann man das nicht einfach dabei belassen? Bild.de ist kein Amt oder dergleichen. Sie bieten ihr Produkt an. Wem es stinkt, der sollte gehen ohne Shitstorm. Einfach mal was hinzunehmen fällt den Gemeinden doch recht schwer.

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 14:29

  39. Ich schicke in diesen Fällen Briefe aus Papier, so richtig schön, wenn ich etwas mitteilen möchte:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bislang habe ich auf Ihr hervorragendes Online-Angebot bild.de gerne verzichtet. Heute schreibe ich Ihnen trotzdem.

    Wenn ein Verlagshaus wie Springer hysterisch und unbedacht mit juristischen Mitteln agiert, sollte es die Folgen bedenken. Ihr Angebot „bild.de“ wird sich aufgrund Ihrer Maßnahmen von selber erledigen. Sie überschätzen leider Ihren Einfluss auf die Internet-Gesellschaft.

    Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wünsche ich alles Gute, vor allem bei der Arbeitsplatzsuche, die in Kürze anstehen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Comment by Efren — 26.10, 2015 @ 15:06

  40. Eine Frage an die Experten in der Runde:
    Ist das Umgehen der Adblocksperre auf bild.de eigentlich genau genommen Computerbetrug StGB § 263a? Wird da nicht das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs (…) durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt um sich eine Dienstleistung zu erschleichen die BILDsmart (die kostenpflichtige werbereduzierte Version von bild.de) entspricht?

    Comment by Robert Fridolin — 26.10, 2015 @ 22:31

  41. Spannend wäre eigentlich noch die Frage der Störerhaftung für Schadcode beinhaltende, manipulierte Werbebanner („Malvertising“). Wo wir doch gerade die Meldung bei Heise hatten: http://www.heise.de/security/meldung/Malvertising-Kampagne-verteilt-Exploit-Kit-ueber-ebay-de-2853882.html

    Damit müsste man doch bild.de als Störer kräftig vors Schienbein treten können, oder? Immerhin würde das Unternehmen damit Beihilfe zu § 303a StGB leisten und seine Sorgfaltspflichten im geschäftlichen Verkehr gravierend verletzen.

    Comment by jj preston — 27.10, 2015 @ 15:30

  42. Es scheint ja eine ganze Menge Möglichkeiten zu geben, Anzeigen- Einblendungen abzuschalten.
    Am leichtesten scheint zu sein, Javascript einfach auszuschalten. Auch ein Flash – Blocker ist bestimmt nicht schlecht. U Block gibt’s auch noch ! Und am Ende: man weicht einfach auf eine
    Mobil -Version eines Browsers aus. So könnte man auf einem PC eine virtuelle Maschine installieren, in der dann Android läuft, mit einem Browser ohne Flash – Unterstützung, der Werbeanzeigen überhaupt gar nicht erst einblendet. Ich habe mich gestern extra ins Abenteuer gestürzt, und mir Bild.de mit einem Tablet angeguckt. Fassungslos konnte ich feststellen, dass dort so gut wie überhaupt keine Werbung vorhanden ist.

    Dann bleibt im Kampf um das Recht viel zu tun.

    Die Abschaltung von Anzeigen, insbesondere mit Flash- Inhalten , das Blockieren von Cookies und Trackern sowie Spyware, könnte auch als zulässige Selbstschutzmaßnahme angesehen werden, und nicht als Umgehung von Kopiersperren.

    Comment by Arne Rathjen RA — 27.10, 2015 @ 18:10

  43. @jj preston
    Wenn der Besuch von bild.de irgendwelche Schäden verursacht kann man selbstverständlich Schadenersatzansprüche geltend machen. Den Schaden und das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss man dann aber nachweisen.

    Comment by Robert Fridolin — 27.10, 2015 @ 18:24

  44. … wer dreht den Spieß um und schützt die Menschen, die keine Internetleitung bekommen können und nur mit teuren Handytarifen mit begrenzter Trafik online gehen können???
    Ersetzt mir irgend ein Werbeheini meine Karten die durch die verflixte Werbung flöten gehen ???

    Wie sieht da die Rechtslage aus ………

    Comment by RD aus Asien — 30.10, 2015 @ 18:24

  45. Es ist gut und richtig, das Springer die adblock user aussperrt. User die weder zahlen noch Werbung akzeptieren haben keinen Wert für Springer (gleiches gilt für jede andere Webseite). Der einzige Fehler von Springer ist, dass die nicht jemand beauftragt haben, der sich auskennt und die Sperre so aufsetzt, dass die nicht in 1 Minute umgangen werden kann. Aber das kommt vielleicht noch.

    Comment by Frank — 30.10, 2015 @ 20:34

  46. Der Knabe mit dem Video hat gar nichts unterschrieben. Ganz im Gegenteil, er lässt es darauf ankommen. Er hat bereits anwaltliche Hilfe erhalten. Kostenlos.

    Comment by Novak — 10.11, 2015 @ 20:36

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