Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.11.14

BGH: Anwälte dürfen keine Schockwerbung betreiben

Ein Rechtsanwalt wollte zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken verwenden, die in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 67/13) folgendermaßen beschrieben sind:

Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“. Der zweite – zeichnerische – Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben findet sich der Text: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“. Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile „Nicht verzagen, R. fragen“.

Diese Werbung hat der BGH als mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar angesehen. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu u.a.:

Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 – I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 – I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. (…)

Diese Bewertung wird für den Aufdruck 1 nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Textzeile „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1626 Abs. 2 BGB)“ für sich genommen einen gewissen Informationsgehalt aufweist und als solche in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden wäre. Denn „Blickfang“ für den Betrachter ist – vom Kläger auch so beabsichtigt – die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt ist, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen ist. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, legt dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des Betrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden soll. Die mit dem Bild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in Deutschland seit langem ausdrücklich verboten ist, gerät auf diese Weise zu bloßem Beiwerk und vermag deshalb auch nicht – was der Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückt hat – einen Beitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten, zumal die Abbildung auf zu Werbezwecken verbreiteten, vom Kläger so genannten „Humpen“ aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass der Aufdruck durchgestrichen ist, kann in Anbetracht der reißerischen und sexualisierenden Darstellung keinen Ausgleich schaffen. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Werbung geeignet wäre, bei der rechtsuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde erheben wird.

posted by Stadler at 10:59  

4 Comments

  1. „Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist “

    Ist das nicht meistens so bei Werbung?

    Comment by W — 20.11, 2014 @ 13:30

  2. Der Beschreibung, die der BGH gibt, nach rückt die erste Darstellung sogar schon nahe an die nach neuen Bestrebungen strafbedrohte sexualisierte Darstellung von Kindern.
    Demgegenüber ist sonstige geschmacklose Werbung noch vergleichsweise harmlos.

    Comment by Fontanefan — 20.11, 2014 @ 17:11

  3. @W ja, das ist bei Werbung immer so. Für Rechtsanwaelte gelten aber strengere Regeln als für andere Marktteilnehmer.

    Comment by BrainBug2 — 25.11, 2014 @ 09:12

  4. Im Vergleich zu den amerikanischen Kollegen sind wir in Deutschland ja Waisenknaben was die Anwaltswerbung angeht. Siehe: http://www.kpw-law.de/2015/02/12/better-call-saul-grenzen-der-anwaltswerbung/

    Comment by Clemens Pfitzer — 12.02, 2015 @ 16:14

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