Gesetzgeber will schlechte Zahlungsmoral bekämpfen
Vor zwei Tagen ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit der immer schlechter werdenden Zahlungsmoral entgegenwirken.
Durch das Gesetz wird die neue Vorschrift des § 271a BGB eingefügt, die vorsieht, dass eine Zahlungsfrist bzw. ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nur noch maximal 60 Tage, bei öffentlichen Auftraggebern nur 30 Tage betragen darf. Eine Vereinbarung über eine längere Zahlungsfrist muss ausdrücklich getroffen werden und sie darf im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Damit sollen u.a. ausdrückliche Stundungsabreden möglich bleiben.
Wenn eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist, dann muss die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab jetzt regelmäßig spätestens nach 30 Tagen erfolgen.
Zugunsten von Verbrauchern werden diese Regelung in § 308 Nr. 1a und 1b) BGB sogar noch verschärft. Danach können in AGB grundsätzlich keine längeren Zahlungsziele als 30 Tage und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen vereinbart werden.
Außerdem wird der gesetzliche Verzugszins im kaufmännischen Bereich von acht auf neun Prozent über dem Basiszinssatz erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).
Schließlich kann der Gläubiger bei einem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ab jetzt eine Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern. Die Pauschale ist aber auf einen Schadensersatz anzurechnen, wenn der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 BGB).
Falls jemand das pdf nicht nutzen kann oder der Link beim BMJ nicht mehr funktioniert: seit drei Tagen gibt es den Text und Synopsen der Änderungen durch das Gesetz in HTML auch hier http://www.buzer.de/gesetz/11240/
Comment by Danke — 31.07, 2014 @ 20:21
Die 40 Euro Pauschale gilt aber nur bei Verzug mit Entgeltforderungen.
Comment by Sebastian Ehrhardt — 31.07, 2014 @ 22:06