Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.14

Wettbewerbsverhältnis durch Förderung fremden Wettbewerbs

Wettbewerbsverstöße können von Mitbewerbern nur dann abgemahnt werden, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. An das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses stellt die Rechtsprechung im Interesse eines effektiven Individualrechtsschutzes allerdings keine sonderlich hohen Anforderungen und verlangt insbesondere nicht die Zugehörigkeit zur gleichen Branche. Diesen Grundsatz wiederholt der BGH auch in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17.10.2013, Az.: I ZR 173/12) und macht anschließend deutlich – was ebenfalls nicht neu ist – dass ein ausreichendes mittelbares Wettbewerbsverhältnis auch dann in Betracht kommt, wenn lediglich fremder Wettbewerb gefördert wird.

Insoweit stellt der BGH nun allerdings klar, dass hierbei derjenige fremden Wettbewerb fördern muss, dem auch der Verstoß vorgeworfen wird, also der Abgemahnte. Dass der abmahnende Gläubiger fremden Wettbewerb fördert, ist also regelmäßig nicht ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

posted by Stadler at 09:01  

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