Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.6.13

„Sex Republik“ als Marke nicht schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (Az.: 28 W (pat) 40/12) entschieden, dass die Marke „Sex Republik“ für folgende Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist:

Klasse 03: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 14: Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Zur Begründung führt das BPatG u.a. aus, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft verstanden würde, in der Sexualität eine besondere Bedeutung hat.

Weil das aber noch nicht bedeutet, dass das Zeichen damit für die in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweist, behilft sich das Gericht mit der Konstruktion eines mittelbar beschreibenden Charakters und erläutert dazu:

Zwar weist „Sex Republik“ für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, da es diese nicht unmittelbar beschreibt. Das Anmeldezeichen stellt aber eine mittelbar beschreibende Angabe zur Bezeichnung des möglichen Abnehmerkreises der betroffenen Waren dar, so dass hierdurch ein enger beschreibender Bezug zu diesen Produkten hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 25 – Kinder II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.Aufl., § 8 Rdnr. 68 – 70 m.w.N.). Das angesprochene Publikum wird den sachbezogenen Begriffsgehalt des Anmeldezeichens auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sehen.

Das halte ich gerade vor dem Hintergrund der zitierten BGH-Entscheidung für eine eher gewagte Konstruktion. In der Entscheidung „Kinder II“ hat der BGH ausgeführt, dass es dem Begriff „Kinder“ an jeglicher Unterscheidungskraft für die Ware Schokolade fehlt, weil damit der mögliche Abnehmerkreis der „Kinderschokolade“ beschrieben wird. Dieses Argument passt auf die vorliegende Konstellation nicht so recht. Wer ist für das Produkt „Sex Republik“ der mögliche Abnehmerkreis und inwieweit wird dieser durch das Zeichen beschrieben? Was für Kinder und Kinderschokolade auf der Hand liegt, erschließt sich dem Durchschnittsverbraucher für Sex Republik nicht ohne weiteres.

Über das Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) hat der Senat übrigens nicht entschieden.

posted by Stadler at 14:47  

Ein Kommentar

  1. Wie es dazu kommen konnte:
    Czech Republic
    Tech Republic (danach googeln;-)
    Sex Republic

    Es gibt auch noch technoslovakia ;-))

    mfg

    Comment by Stuff — 25.06, 2013 @ 12:08

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.