Wann ist Internet eigentlich Rundfunk?
Die Diskussion darüber, ob ein Google Hangout von Angela Merkel (zulassungspflichtiger) Rundfunk ist oder ein zulassungsfreier sog. Telemediendienst, hat eine nicht ganz neue juristische Diskussion ins Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gerückt.
Zunächst muss man wissen, dass es Rundfunk im verfassungsrechtlichen und im einfachgesetzlichen Sinne gibt und beides nicht zwingend deckungsgleich ist. Der Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG ist also nicht unbedingt identisch mit dem was der Rundfunkstaatsvertrag unter Rundfunk versteht.
In der juristischen Diskussion gibt es eine weit verbreitete Ansicht, die Internetangebote mit einer gewissen publizistischen Relevanz immer als Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG betrachten. Da das Grundgesetz das Internet bzw. neue Medien nicht kennt, lassen sich entsprechende Angebote verfassungsrechtlich nur als Rundfunk oder als Presse qualifizieren. Beides passt im Grunde nicht wirklich. Dieser Streit ist aber mehr oder minder vorwiegend akademischer Natur.
Anders ist es bei der einfachgesetzlichen Frage, ob ein Angebot Rundfunk oder Telemediendienst ist. Denn das eine bedarf einer Zulassung, das andere ist zulassungsfrei. § 2 des Rundfunkstaatsvertrags trifft die Abgrenzung folgendermaßen:
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Der Rundfunk ist legal also unmittelbar definiert, während Telemedien nur negativ als diejenigen Dienste definiert werden, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind.
Man kann danach einen Google Hangout durchaus als Rundfunk qualifizieren, wenn er sich an die Allgemeinheit richtet, also eine gewisse Reichweite hat und für jedermann zugänglich ist. Es ist folglich verständlich, dass sich diejenigen, deren Livestreams von Landesmedienanstalten als Rundfunk qualifiziert wurden, nunmehr darüber wundern, dass der Hangout mit der Bundeskanzlerin relativ schnell als zulassungsfreies Telemedium eingestuft wurde. Die Frage ist an dieser Stelle die, ob das Gesetz mit dem Begriff des „Sendeplans“ auf eine regelmäßige bzw. wiederkehrende Ausstrahlung von Inhaltsangeboten abstellt, oder auch eine einmalige „Sendung“ ausreichend sein kann.
Die Frage der Staatsferne des Rundfunks, die in der Diskussion um den Google Hangout Merkels ebenfalls ins Feld geführt wird, hat mit dieser Diskussion nicht unmittelbar etwas zu tun, sondern knüpft eigentlich nur an die verfassungsrechtliche Frage an, ob der Staat selbst Rundfunk anbieten darf. Hier kommen wir zu dem zurück, was ich eingangs gesagt habe. Wenn man auch Telemedien als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne betrachten würde, dann dürften der Bundestag und die Bundesregierung streng genommen noch nicht einmal Websites betreiben.
An dieser Stelle zeigt sich sehr deutlich, dass das Netz hier auch die Rechtsdogmatik an ihre Grenzen führt.
Wer einen Google Hangout mit Angela Merkel für verfassungsrechtlich bedenklich hält, muss erklären können, warum das nicht auch für die Website der Bundesregierung gelten sollte.
Mir fehlt da noch eine technisch-historische Sichtweise auf die Herkunft der Regulierung, insbesondere der Sendelizenzen.
Früher gab es außer einem eigenen Funksender mit einem exklusiv für diesen Inhalteanbieter genutzten Kanal in einem festen Funkband keine andere Möglichkeit, Inhalte zu verbreiten. Es war rein technisch gar nicht möglich, dass jedermann einen Sender betreibt, um seine Inhalte zu verbreiten, da nur ein beschränkter Frequenzbereich mit einer begrenzten Anzahl von Kanälen dafür nutzbar ist. Eine Mehrfachnutzung einer Frequenz war nicht möglich.
Eine Regulierung war unumgänglich, um gegenseitige Störungen zu vermeiden.
Durch das Internet ist es allerdings sehr wohl möglich, es gibt keinerlei vergleichbare technische Einschränkungen der Anzahl möglicher Sender mehr.
Hier braucht man das Konstrukt „Sendelizenz“ eigentlich überhaupt nicht mehr. Man braucht es nur noch, um Rechte und vor allem Pflichten des Inhalteanbieters festzuschreiben.
Denn damals gab es, wie wie schon ausgeführt, noch nicht einmal die Idee eines Internets, wie wir es heute kennen. Rein von dieser beschränkten Grundlage in Form der existierenden Gesetzestexte ohne Berücksichtigung der damaligen Intentionen und Beweggründe kann man keine Anpassung auf heutige Verhältnisse herleiten.
Comment by Bernd — 7.04, 2013 @ 11:35
Mich würde interessieren, was „unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“ gemeint ist. Bedeutet das nun, dass die inhalte des Sendeplans nur mittelbar irgendwie mit elektromagnetischen Schwingungen in Berührung kommen müssen? Also dass, der Rundfunkausstrahler gar nicht die Funktionsherrschaft über die Schwingungen haben muss, nicht selbst die Sendeinfrastruktur betreiben bzw. beauftragen muss.
Es reicht also aus einen bestehenden Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG (hier Internetzugang) als Sendeplattform zu benutzen, auch wenn man gar nicht wissen kann, dass und wie dieser elektromagnetische Schwingungen benutzt?
Wenn ja, warum erwähnt das der Gesetzgeber dann elektromagnetische Schwingungen so ausdrücklich und so prominent?
Ging es ihm dann nicht eigentlich um den Live-Charakter der Ausstrahlung?
Die Nennung einer so speziellen technischen Hardwareeigenschaft deutet für mich – Nicht-Jurist – darauf hin, dass der Hardwarebetrieb irgendwie eine Bedeutung hat.
Comment by Volker — 7.04, 2013 @ 12:00
Die Gegenüberstellung von ‚elektromagnetische Schwingungen‘ gegen ‚Telekommunikationsnetz‘ sollte eigentlich unmittelbar klarmachen, daß alles, was im Internet stattfindet, kein Rundfunk ist. (Wie eigentlich auch die ‚meuartigen Rundfunkempfänger“, denen offensichtlich eine andere Def.n von Rundfunk unterliegt.)
Comment by Amdreas Krey — 7.04, 2013 @ 13:24
Ich stimme völlig zu, dass das Internet im Grundgesetz nicht rational geregelt ist. Der Rückgriff auf traditionelle Regelungsbereiche wie Presse und Rundfunk ist unzureichend und wirklichkeitsfremd. Es ist zum Beispiel völlig irrational, dass Besitzer von Druckmaschinen, die früher Zeitungen herausgegeben haben, ein Leistungsschutzrecht über das Urheberrecht der Autoren hinaus zugestanden wird, Bloggern aber nicht für die redaktionelle, Gestalt gebende Arbeit(Layout), Veröffentlichung fremder Texte aber nicht.
Von daher sollten wir uns die Mühe machen, das Internet regulatorisch ordentlich in das Grundgesetz aufzunehmen ohne unpassende Verweise auf traditionelle Informationsverbreitung.
Zu den Verfassungsfragen. Lange Zeit herrschte bei Rundfunk der Begriff vor, dass es sich um gleichzeitige Ausstrahlung von Bild und Ton handelt. Ein Sendeplan wird regelmäßig auch angenommen (zum Beispiel in Bayern), wenn nur eine einzige Sendung zu vorher geplantem Termin und Uhrzeit erfolgt. Das hat ja Gunnar Sohn beklagt, dass man für Frau Merkel in Berlin offenbar eine andere Rechtsauffassung vertritt als in München:
http://ichsagmal.com/2013/04/06/bloggercamp-hangout-ist-rundfunk-merkel-hangout-ist-kein-rundfunk-freispruch-fur-die-kanzlerin/
Das Adenauer-Urteil des BVerfG hebt auf die mangelnde Kompetenz des Bundes ab, Rundfunk anbieten zu dürfen, da dieses Recht nur den Länder zusteht. Deswegen dekliniert das BVerfG in extenso Art 73 GG und nur am Rande Art 5 GG.
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/80-BVerfG-Az-2-BvG-1,-260-1.-Rundfunkentscheidung-Deutschland-Fernsehen.html
Textuelle Darstellungen allein (wie die Website der Bundesverwaltung (bei der es auf den Zugriffszeitpunkt anders als beim Hangout nicht ankommt))sind nach konservativer Deutung eher der Presse zuzuordnen. Daher haben Gericht den Rundfunkanstalten Auflagen gemacht, um nicht mit der Presse zu konkurrieren. Siehe Tagesschau-App: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/urteil-ueber-tagesschau-app-sieg-der-verlage-11905940.html
Sieht man also Google-Hangout nach geltender Verfassungs- und Gesetzeslage als Rundfunk, dann hat sich das Bundeskanzleramt an den selben Rundfunkstaatsvertag zu halten wie Gunnar Sohn. Wenn aber die Medienanstalt Berlin bei Merkel zu einer anderen Rechtsauffassung kommt als München bei Sohn, dann ist der Wurm drin und wir müssen befürchten, dass in Berlin mal wieder vorauseilender Gehorsam statt Rechtsstaatlichkeit herrscht, wie wir es schon bei Ursula von der Leyen, CDU, und Herrn Ziercke vom BKA gesehen haben, die nach Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht belästigt wurden, weil sie Kinderpornografie besessen hatten und vor Journalisten vorgeführten hatten, während bei gleichem Sachverhalt Jörg Tauss in Karlsruhe bestraft wurde mit Bewährungsstrafe. Diesen Geruch von Mittäterschaft sollten die beteiligten Behörden schleunigst zur Vorteil von Rechtsstaatlichkeit ablegen. Es schadet erheblich dem Rechtsstaat auf preußische Verwillkürung zurück zufallen.
Nach der aktuellen Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit sollten wir uns dann daran machen, das Internet sachgemäß in das Grundgesetz einzuarbeiten.
Comment by Wolfgang Ksoll — 7.04, 2013 @ 14:01
Ich muss der Gegenüberstellung von elektromagnetischen Schwingungen und Telekommunikationsnetz widersprechen. Zum einen gibt es das leitungsgebundene Kabelfernsehen, zum anderen werden die Daten im Internet sehr wohl mit elektromagnetischen Schwingungen übertragen.
Comment by penpen — 7.04, 2013 @ 14:25
Stopp! Elektromagnetische Schwingungen sind physikalisch gesehen nicht in einem Kabelnetz zu finden. Es sind per Definition die Ausbreitungen eines elektromagnetischen Feldes. Ich bin kein Jurist, aber wenn das so genau definiert ist, kann meiner Meinung nach nur von Rundfunk die Rede sein, wenn etwas tatsächlich rund gefunkt wird. Eine gerichtete Funkverbindung erfüllt diese Kriterien aus meiner Sicht technisch nicht.
Comment by Markus — 7.04, 2013 @ 15:54
Rundfunk verwendet definitionsgemäss zur Übertragung elektromagnetische Schwingungen, was wiederum bedeutet dass für ihre Übertragung sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld einen bedeutenden Anteil erbringen müssen.
Funk bedeutet zudem, dass die Übertragung drahtlos durch die Luft erfolgt.
Ein reines Kabelnetz, bei welchem zwar Frequenzen verwendet werden, die auch bei drahtlosem ‚Funk‘ verwendet werden, ist imho wegen der Bindung an das Kabel kein Funk.
Die Gesetzgeber werden nicht darum herum kommen, der rasanten technischen Entwicklung durch geeignetere Definitionen beizukommen.
Comment by H. Trickler — 7.04, 2013 @ 16:35
Mal abgesehen davon, dass die unsere eigentlich einmalig geplante Bloggercamp-Sendung von der BLM aus Rundfunk eingestuft wurde, wie beurteilst Du die Aussagen des ZAK-Vorsitzenden, der Merkel „entlasten“ will und auf dem Kriterium der Regelmäßigkeit herumreitet, Thomas?
In dem Leitfaden der Medienanstalten für Web-TV ist das nicht klar formuliert, im Rundfunkstaatsvertrag steht noch weniger.
Aber wie beurteilst Du Punkt 3 des Leitfadens: 3. Sind die Inhalte in ihrer Ausstrahlung zeitlich vorhersehbar, weil es z. B. einen Sendeplan dafür gibt?
„Zeitlich vorhersehbar ist Ihr Angebot z. B. dann, wenn Sie den Zeitpunkt der Ausstrahlung einzelner Sendungen selbst gestalten. Ein „Sendeplan“ kann auch dann vorliegen, wenn Sie Ihr Angebot zwar nur einmal in der Woche oder einmal im Monat verbreiten, das aber regelmäßig.
Also genau den Punkt 3. anschauen.“
Es geht also um unterschiedliche Merkmale für das Kriterium “Sendeplan”. Wichtig ist erst einmal: Zeitlich vorhersehbar. Das ist beim Merkel-Hangout der Fall. Datum und Uhrzeit stehen fest, es gibt ein Schwerpunktthema und sogar einen Moderator. Die Frage der Regelmäßigkeit kann auch ein Kriterium sein. Hier ist die Formulierung “kann auch” entscheidend, neben der zeitlichen Vorhersehbarkeit. Dort steht nicht: Es muss zeitlich vorhersehbar und regelmäßig stattfinden.
Hättest Du Lust, das mit uns in einer Bloggercamp-Sendung via Hangout on Air zu diskutieren?
Comment by gsohn — 7.04, 2013 @ 18:12
@gsohn:
Der Leitfaden gibt auch nur eine Rechtsansicht wieder. Dass man sich bei Bedarf aber nicht an seine eigene Auslegung hält, ist dennoch bezeichnend. Ich würde ganz allgemein auch zu einer restriktiven Auslegung neigen, weil sonst praktisch jeder vorangekündigte Livestream Rundfunk ist.
Können wir gerne machen.
Comment by Stadler — 7.04, 2013 @ 20:12
> Die Gesetzgeber werden nicht darum herum kommen, der
> rasanten technischen Entwicklung durch geeignetere
> Definitionen beizukommen.
Im Kabel wird zur Übertragung die reine elektrische Schwingung benutzt. Eindeutiger geht es doch nicht.
Wenn’s allerdings so einfach wäre, wäre sicher schon eher jemand darauf gekommen. Wo ist also der Haken?
Comment by Heinz — 7.04, 2013 @ 20:16
Die Auslegungen der Landesmedienanstalten sind sehr unterschiedlich.
Die BLM in Bayern ist sicher als die Strengste anzusehen. Die MABB in Berlin und die LfM in NRW sehen das Ganze lockerer.
Letztendlich ist das aber sowohl im Falle unseres Bloggercamps als auch im Falle des Kanzlerinnen Hangouts nicht wirklich relevant, da Sendungen im Internet im Gegensatz zu UKW-Frequenzen nicht an den Grenzen der Länder halt machen.
Damit ist eine Sendung im Internet laut herrschendem Rundfunkstaatsvertrag in der ZAK abstimmungspflichtig § 36 i.V. m. § 20a
Das wurde in unserem Falle mit einer Ausnahme nach Artikel 30 BayMG durch die Erklärung zum einmaligen Pilotprojekt erreicht. Die ZAK trifft sich aber nur alle 4 Wochen. Laut Spiegelartikel http://goo.gl/Fs5oF erst wieder am 16.04.2013.
Das Überraschende ist, das der Vorsitzende der ZAK Dr. Jürgen Brautmeier bereits am 05.04.2013 in einer Pressemitteilung http://goo.gl/Ja7mx der Kanzlerin bescheinigt, das es sich nicht um Rundfunk handelt. Man beachte auch die Wortwahl „erste Einschätzung“ und „Dies sehe ich …. noch nicht.“
Zu prüfen wäre, ob diese „Einschätzung“ des Vorsitzende der ZAK ohne eine ordentliche Sitzung des Gremiums aus den 14 Landesmedienanstalten überhaupt rechtsgültig ist?
Siehe auch mein Blogpost: http://schleeh.de/sendelizenz-fuer-die-kanzlerin-auf-einmal-hat-es-zak-gemacht/
Comment by Hannes Schleeh — 7.04, 2013 @ 20:27
@10: Juristen sind keine Elektrotechniker. Bestenfalls hatte der ursprüngliche Definitionsgeber tatsächlich nur den Rundfunk „im Äther“ im Sinn, schlimmstenfalls nicht hinreichend Fantasie sich „Rundfunk“ in einem flächendeckend verlegten Kabelnetz überhaupt vorzustellen. Die Zusätze mit der Verschlüsselung und dem Entgelt sprechen dafür, das hier ein vorhandener Text nachgebessert wurde.
Ich vermute, die ursprünglich absichtsvolle Einschränkung auf elektromagnetische Schwingungen sollte von Printmedien abgrenzen und nicht Kabelmedien aussschliessen. Man wusste das als Jurist nur nicht so zu formulieren, dass das zukunftssicher ist.
Deswegen hat der gute Herr Stadler wohl auch diesen Passus so gelesen als stände er garnicht da. ;-)
Rein technisch und spitzfindig interpretiert ist „Dasda im Kabel“ aber eher ein Multicast als ein Broadcast, also gar kein Rundfunk im eigentlichen Sinne.
Insofern glaube ich auch, dass noch einmal nachgedacht werden müsste, was ursprünglich bzgl. der Zulassung bezweckt wurde, bzw. was man angesichts der neuen technischen Möglichkeiten eigentlich nun bezwecken wollen würde, und die Definition diesem Zweck anzupassen wäre.
Möglicherweise braucht man das Konstrukt „Rundfunk“ in dieser Form auch garnicht mehr.
Comment by Ein Mensch — 7.04, 2013 @ 22:27
Kommentar 2 hier ( https://netzpolitik.org/2013/google-hangout-mit-kanzlerin-ist-rundfunkrechtlich-problematisch-sagt-die-medienanstalt-berlin-brandenburg ) schreibt das, was ich sagen wollte so, dass man es auch versteht. ;-)
Comment by Ein Mensch — 7.04, 2013 @ 23:16
Hast Du am Mittwoch, um 18,30 Uhr Zeit?
Comment by gsohn — 7.04, 2013 @ 23:31
@12: Juristen nehmen sich für solche Sachen fachlich qualifizierte Gutachter. Man hofft zumindest :-)
Das „Kabel“ Argument kann ich auch nicht nachvollziehen, da Informationen dort als elektrische Schwingungen und nicht als elektro*magnetische* Schwingungen übertragen werden.
Also bitte keine Erklärungen mit Historie, Broadcast oder Multicast: An welcher Stelle wird angenommen, das elektromagnetische Schwingungen benutzt werden? Weil man nicht ausschliessen kann, dass irgendwer zum Anschauen WLAN benutzt oder via EGDE/UMTS/LTE usw. ins Netz geht?
Comment by Heinz — 8.04, 2013 @ 10:36
Die Kanzlerin hatte doch auch mal einen Youtube-Podcast mit Fragen – das ist meines Erachtens nach noch viel eher unzulässiger Rundfunk gewesen..
Ich finde im übrigen durchaus, dass man daraus ruhig mehr politisches Kapital schlagen könnte, wenn man vergleicht wie aggressiv unionsgeführte Länder (Hessen, Bayern) gegen die minimale (1-3%) Beteiligung von Parteien ( = SPD) an Rundfunkanstalten vorgegangen ist, was ja auch bis zum BVerfG hochging..
Comment by fidel — 8.04, 2013 @ 21:12
Erhellt die derzeitige Situation, bringt aber vorerst keine Lösung.
Weder in der Entscheidung zum Hangout der Kanzlerin, noch zu einer eindeutigen Lösung für „normale Nutzer“!
http://schleeh.de/dr-brautmeier-verleiht-bloggercamp-pionierstatus-medienrecht-nicht-mehr-zeitgemaess/
Comment by Hannes Schleeh — 14.04, 2013 @ 00:58
@15: Es ist viel verzwickter: Das „Kabel“ ist ein abeschirmtes Koaxialkabel, in welchem sich hochfrequente Signale desselben Frequenzbandes wie Rundfunksignale entlang einer exakten Geometrie ausbreiten. Dabei ist die magnetische Komponente (im Gegensatz zur konventionellen Telefonie) keinesfalls vernachlässigbar!
Eine adäquadte gesetzliche Neuregelung drängt sich daher auf!!
Comment by H.Trickler — 14.04, 2013 @ 17:58
rundfunk also broadcast bedeutet im gegensatz zur telefonie dass ein signal von mehreren empfaengern gleichzeitig empfangbar ist. das internet ist ein verbindungsorientierte und paketorientierte protokolle, nur in den allerwenigsten faellen aber rundfunk. das waere nur genau dort vorhanden, strenggenommen, wo dank ‚digitaler dividende‘ rundfunkmedien privatisiert werden. naemlich auf der ebene von LTE funkzellen, als multicast. oder in content delivery networks fuer livestreams, die multicastaehnlich arbeiten. – in zeiten von spotify und netflix ist das internet kein rundfunkmedium mehr und die derzeitigen konstrukte sind sachlich und technisch unhaltbar. das waere in anderen rechtsbereichen undenkbar, das objektive fakten letztlich aus unwissen bzw. ignoranz gegenueber expertenwissen missachtet werden.
Comment by pit — 16.05, 2014 @ 14:32