Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.13

Verstößt Google gegen die Impressumspflichten des § 5 TMG?

Die Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hat Google wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Impressumspflichten des § 5 TMG abgemahnt.

Hintergrund ist der Umstand, dass die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse keine direkte Kontaktaufnahme mit dem Suchmaschinenanbieter ermöglicht. Wer sich an die angegebene Adresse support-de@google.com wendet, enthält nur eine automatisierte Antwort, die Mails werden aber tatsächlich von niemandem gelesen, wie es im GoogleWatchBlog heißt. In der automatisierten Antwortmail wird stattdessen auf Onlinekontaktformulare verwiesen.

Das Gesetz fordert in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (…) ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Auch die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie verlangt die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation.

Diese Voraussetzungen dürften im Falle eines Autoresponders, der nur auf verschiedene Onlinekontaktformulare verweist, kaum erfüllt sein. Der Sinn der Angabe einer E-Mail-Adresse besteht nämlich gerade darin, dass sich der Nutzer damit direkt an den Anbieter wenden kann.

posted by Stadler at 14:21  

3 Comments

  1. Wurde google etwa noch nie von einer der Abmahnfabriken über UWG rangenommen ? Trauen sich die nur bei ebay shops ? ;)

    Comment by Schtuef — 20.04, 2013 @ 15:57

  2. Oh Gott. Was wohl passiert, wenn bei Waldorf Frommer
    jemand Waldorf Frommer googelt ?

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 20.04, 2013 @ 17:43

  3. @ Arne Rathjen — HaHaHa, Sie sind offensichtlicher voller intelligentem Witz…

    Comment by Paulima — 23.04, 2013 @ 14:03

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