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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.2.13

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen biometrischen Reisepass nicht an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Schriftstellerin Juli Zeh gegen den biometrischen Reisepass nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. vom 30.12.2012, Az.: 1 BvR 502/09).

Obwohl das BVerfG zu verstehen gibt, dass sich insoweit schwierige materiell-rechtliche Fragen stellen, geht es im konkreten Fall davon aus, dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt worden ist, weshalb man bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint. Das BVerfG wörtlich:

Obwohl die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen maßgeblich von diesem Nutzungsregime abhängt, gehen die Beschwerdeführer nicht sachhaltig auf diese Vorschriften ein und greifen auch die damit zusammenhängende Frage, ob die verschiedenen, das Nutzungsregime der biometrischen Daten bestimmenden Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel geeignet sind, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften sicherzustellen, nicht auf. Damit werden sie den an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen – unabhängig von der Frage, wie die angegriffenen Vorschriften materiell verfassungsrechtlich zu würdigen sind – nicht gerecht. Auch gehen die Beschwerdeführer nur kursorisch auf eine etwaige Nutzung der gespeicherten Daten durch ausländische Staaten ein.

Nachdem ich die Beschwerdeschrift und den konkreten Vortrag nicht kenne, ist eine Einschätzung natürlich schwierig zu treffen. Man hat aber beim BVerfG verstärkt den Eindruck, dass man dort nur noch das annimmt, was man annehmen will und dementsprechend flexibel auch mit der Zulässigkeitshürde umgegangen wird. Im konkreten Fall stellt sich die Frage, welche Ausführungen man als betroffener Bürger denn zum (behördlichen) Nutzungsregime vernünftigerweise überhaupt machen kann. Man müsste dazu vorab die Regelungen des § 16 und 16a PassG auch im Hinblick auf ihre technische Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit überprüfen lassen, was mir deutlich übertrieben erscheint. Noch schwieriger dürfte es aus Sicht des betroffenen Bürgers sein, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den möglichen Missbrauch der Daten durch andere Staaten darzulegen. Genau das scheint das Bundesverfassungsgericht aber zu erwarten.

Die Frage, ob und bis zu welchem Grad man sich als Bürger von der Passbehörde erkennungsdienstlich behandeln lassen muss, erscheint mir außerdem, auch unabhängig vom Ausmaß und Umfang der Nutzung, eine grundrechtlich relevante Frage zu sein. Das Gericht scheint allerdings die Erhebung biometrischer Daten für unproblematisch zu halten und möchte mit einer Prüfung erst bei der Frage der anschließenden Verwendung der Daten ansetzen. Das erinnert mich entfernt an die Argumentationslinie aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung. Man darf den Geist also schon aus der Flasche lassen, wenn man ihn anschließend noch ausreichend kontrolliert und seine übermäßige Ausbreitung verhindert. Ob man mit diesem Ansatz in Karlsruhe künftig noch für einen hinreichenden Schutz der Grundrechte sorgen kann und wird, darf bezweifelt werden. In beiden Fällen wollte sich das Gericht aber ersichtlich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vorgaben des EU-Rechts mit den Grundrechten kollidieren.

Es wäre natürlich auch interessant zu wissen, welche Anforderungen das Gericht hätte genügen lassen, um die Zulässigkeit zu bejahen und in die materielle Prüfung einzusteigen. Auf derartige Fragen bekommt man freilich niemals eine Antwort. Vielleicht möchte es ja noch mal jemand mit einer (vermeintlich) substantiierteren Begründung versuchen, um zu sehen, ob eine weitere Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe dann wieder abgebügelt wird.

Update vom 19.02.2013:
Die Verfassungsbeschwerde ist im Volltext online, so dass sich jedermann selbst ein Bild davon machen kann, ob das Verfassungsgericht die Zulässigkeit zu Recht verneint hat.

posted by Stadler at 12:29  

17 Comments

  1. Grundrechte sind analoge Rechte. Für vernetzte elektronische Datenverarbeitung sind sie nicht gemacht. Da brauchen wir vielleicht mal ein neues Konzept. Und eine Revolution, die das durchsetzt.

    Comment by Erbloggtes — 18.02, 2013 @ 12:34

  2. Man muss doch nur sehen, wie die Richterpositionen am BVerfG verhökert werden, um zu wissen, dass dieses „Gericht“ mit der Wahrung der Grundrechte nicht mehr viel zu tun hat. Kein Hund beißt die Hand, die ihm den Fressnapf hingestellt hat.

    Comment by Rangar — 18.02, 2013 @ 13:00

  3. Grundrechte sind analoge Rechte. Für vernetzte elektronische Datenverarbeitung sind sie nicht gemacht. Da brauchen wir vielleicht mal ein neues Konzept.

    Davon kann m.E. keine Rede sein. In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – hat das BVerfG das neue „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ entdeckt.

    Man kann übrigens nicht sagen, daß die BVerfG-Richter nicht fleißig wären. Der Tag des Zeh-Beschlusses war nicht nur ein Tag vor Silvester, sondern auch ein Sonntag.

    Comment by OG — 18.02, 2013 @ 13:19

  4. Weitere Verfassungsbeschwerden dürften inzwischen verfristet sein.

    Comment by Markus — 18.02, 2013 @ 13:50

  5. Die meiste Arbeit am BVerfG wird nicht von „fleißigen“ Richtern gemacht, sondern von deren wissenschaftlichen Mitarbeitern und da die Kammer-Beschlüsse normalerweise im Rundum-Verfahren erfolgen, hat das eigentliche Datum auf dem Beschluss auch keine solch große Bedeutung.

    Ich muss Stadler rechtgeben. Das ist ein übler Trick des BVerfG, da vermutlich in der Sache die biometrischen Vorgaben nicht zu rechtfertigen sind, schiebt mans auf die Zulässigkeit. Ganz nach dem alten Spruch: Je begründeter eine unliebsame Klage, desto unzulässiger wird sie.

    Man wird bei (reinen) Gesetzesverfassungsbeschwerden sicherlich etwas mehr Begründung erwarten können. Ohne die Begründungen der beiden Beteiligten zu kennen, hätte aber durchaus ein Senat sich der Sache annehmen können, denn wie bereits Stadler schon schrieb ist das Thema selbst ohne große Begründung ein sehr grundrechtsrelevantes Problem. Vermutlich hätte auch eine andere Kammer das gemacht, aber bei Masing hatten ja auch schon andere gewisse Bedenken.

    Betrachtet man die Länge des Verfahrens, 2007 ist die Änderung erfolgt, sind 4-5 Jahre Bearbeitungszeit für eine SOLCHE Entscheidung ja ein wahrer Hohn.

    Mir fehlt dazu aber auf jeden Fall die öffentliche Kritik, die offenbar völlig ausbleibt. Alle dummschwatzen über Pferdefleisch & Co., aber bei solchen Themen wird einfach die neutrale Agenturmeldung ohne kritische Würdigung übernommen. Wo bleiben die Interviews zum Thema?

    Offenbar hat das BVerfG selbst die Brisanz aus dem Thema genommen, indem es zu lange abgewartet hat, bis das Thema Biometrie und Grundrechte eingeschlafen ist. Das war nämlich zur Zeit der Einführung ein sehr umstrittenes Thema und wenn man die Entstehensgeschichte in Verbindung mit dem privatwirtschaftlichen Interesse des Originators und Förderers im Kopf hat, dann ist dieser Abschluss dieser Diskussion durch den Beschluss wirklich ein passendes Ende.

    Comment by egal — 18.02, 2013 @ 14:06

  6. @egal:

    Betrachtet man die Länge des Verfahrens, 2007 ist die Änderung erfolgt, sind 4-5 Jahre Bearbeitungszeit für eine SOLCHE Entscheidung ja ein wahrer Hohn.

    Die Verfassungsbeschwerde ist 2009 beim BVerfG eingereicht worden.

    Es habe nicht vor, die Entscheidung zu verteidigen. Aber man sollte – jedenfalls, wenn man von „üblem Trick“ spricht – schon anmerken, daß es gängige Praxis des BVerfG ist, sein Heil in der Unzulässigkeit zu suchen. Das ist kein Spezifikum bei diesem Thema. Das passiert auch Richtern, die eine konkrete Normenkontrolle beantragen, dauernd. Daß diese Praxis bedenklich ist, stimmt.

    Comment by OG — 18.02, 2013 @ 15:07

  7. @Stadler:
    http://zelos.zeit.de/2008/06/Verfassungsbeschwerde28012008.pdf

    Das war eine Übung von weniger als einer Minute!

    Comment by iron_duke_de6952@yahoo.de — 18.02, 2013 @ 18:33

  8. Die Email adresse löschen Sie bitte.
    Danke

    Comment by Anonymous — 18.02, 2013 @ 18:45

  9. Mich erstaunt immer wieder und noch die vermeintliche Unwissenheit, dass die sogenannten Richter des BVerfG absolut keine Ermächtigung zur irgendwelchen Entscheidungen bezüglich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik haben. Das ist ein unwiderlegbare Tatsache. Die sogenannte Elite leistet tatsächlich keinen Eid auf das vorgenannte, korrekt benannte Grundgesetz. Die „Elite“ leistet nach dem für sie maßgeblichen Gesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 11 folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Es ist für mich nicht vorstellbar, dass das fehlende aber ausschlaggebende „für“ nicht vorhanden ist. Damit sind sämtliche Entscheidungen dieser Richter seit Anbeginn nichtig!!

    Comment by Menschenrechtsverteidiger — 18.02, 2013 @ 20:26

  10. Ups ein Fehler im Satz: Richtig: Es ist für mich nicht vorstellbar, dass es noch keinem Juristen aufgefallen sein will, dass das fehlende aber ausschlaggebende „für“ nicht vorhanden ist.

    Comment by Menschenrechtsverteidiger — 18.02, 2013 @ 20:28

  11. @Markus: Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz selbst schon. Denkbar ist aber jederzeit, einen Antrag auf „Pass ohne Biometrie“ zu stellen.

    Wenn des dann — erwartungsgemäß — abgelehnt ist, ab vor das Verwaltungsgericht. Entweder es ist selbst überzeugt von dem Argument, die Normen seien verfassungswidrig und legt nach Art. 100 GG vor oder es weist ab. In letzterem Falle besteht nach einen — erfolglosen — Gang durch die Instanzen dann die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.

    Irgendein Freiwilliger wird sich doch finden lassen, oder?

    Comment by Rechtsanwalt Grehsin — 18.02, 2013 @ 22:00

  12. Viel Spaß beim Finanzieren und Abwarten einer VB nach dreistufiger Fachgerichtsbarkeitsprüfung.

    Genau dieser Schmarrn sollte durch eine Gesetzesverfassungsbeschwerde vermieden werden.

    Genau die Zeit der Unsicherheit bis das BVerfG entscheidet, ist bei grundrechtsrelevanten Eingriffen IMHO nicht hinzunehmen. Offenbar sieht das BVerfG dies nun anders. Man wird aus dieser Verweigerungshaltung zu lernen haben. Denn mit dieser Geisteshaltung wird es für die Sicherheitspolitik in diesem Lande sehr viel einfacher, verfassungswidrige (Sicherheits-)Gesetze umzusetzen, denn nach der Erfahrung legen sich fast sämtliche Proteste nach einer gewissen Einführungsphase, so dass man dann aus einer ex-post-Sicht das dann auch am Ende beim BVerfG durchwinken kann. Damit schafft man aber letztlich auch die Gesetzesverfassungsbeschwerde de facto ab, auch wenn klar sein dürfte, dass diese Form der Verfassungsbeschwerde sowieso in der Praxis seit langem ein ungeliebtes Stiefkind war.

    Comment by egal — 19.02, 2013 @ 09:04

  13. @ egal:

    Ich bin kein Verfasssungsjurist und ich kennen kaum Beschwerdetexte.
    Aber der Text der in # 7 verlinkt ist liest sich in der Begründung schon etwas mager.

    Ganz unrecht hatte die Kammer nicht.

    Wie war der Spruch nochmal von Wegen, Auftreten vor Gericht und „Tragetier“?

    Vielleicht hätte Frau Z. sich eine Kanzlei suchen sollen, die auf Verfassungsbeschwerden spezilisiert ist.

    Comment by Anonymous — 19.02, 2013 @ 11:58

  14. Da wurde von höchster Stelle Recht gebeugt und ein Teil der verfassungsmäßigen Ordnung abgeschafft.
    Jetzt sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
    Zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung gibt es einen Notwehrparagrafen im Grundgesetz.

    Comment by D. Mokrat — 19.02, 2013 @ 13:07

  15. @9/10: Bevor das jemand nachplappert, der sich auch nicht damit beschäftigt hat:
    Die Zuständigkeit, über die Auslegung des Grundgesetzes – also auch der darin enthaltenen Grundrechte – entstammt nicht aus einem Eid, sondern dem Grundgesetz selber, s. Art 93ff, sowie dem BVerfGG, welches diese Zuständigkeit und die Verfahrensschritte genauer definiert.

    Comment by Oliver — 19.02, 2013 @ 14:36

  16. Soweit tatsächlich behauptet wird, Art. 93 ff würden Verfahrensschritte bestimmen, triff dies nicht zu -> Art. 94 Abs. 1 S. 1!! Folgt man der Argumentation weiter, aus einem zu leistenden Eid, ergäbe sich keine Pflicht, dann kann nur vermutet werden, dass eine diesbezügliche Auseinandersetzung nicht statt gefunden haben kann. Dann wären selbstredend vor Gericht zu leistende Eide gleichfalls überflüssig. Es entspricht im Übrigen keinem rechtsstaatlichem Prinzip, dass Entscheidungsträger über das Verfahren ihrer zu treffenden Entscheidungen selbst befinden. Soweit der Gesetzgeber vorschreibt, dass der Eid „Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.“ lautet, demgegenüber jedoch kein „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ existiert, ist der vorgeschriebene Eid schlicht „für die Katz'“. Folgte man der Argumentation, stellt sich auch die Frage, weshalb „Staatsdiener“ überhaupt einen Eid zu leisten haben?!

    Abschließender Hinweis: Welchen Sinn soll dann die Vorschrift des Artikel 144 Abs. 2 „Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“ machen??!! Kein Mensch wird in Art. 23 GG irgendein Land, das dort nach Art.144 Abs. 2 GG erwähnt werden soll, finden.

    Das sich gegen Tatsachen wehren, ist ein durchsichtiges Manöver. In welchen angewendeten Gesetzen wird denn der Rechtsbefehl (= Mussvorschrift) des Art. 19 Abs. 1 GG befolgt? Etwa in der ZPO, StPo, FamFG, OWiG, AO usw. Werden entsprechende Gesetze nach der Vorschrift des Art. 123 GG geprüft? NEIN! Ausgerechnet das BVerfG stellt tatsächlich in diesem Zusammenhang fest, vorkonstitionelles Recht unterliege nicht der Prüfungspflicht nach Art. 123 GG. Geradezu eine aberwitzige Rechtsansicht, angesichts der Umstände, weshalb bestimmte Artikel in das GG aufgenommen wurden! Es wäre begrüßenwert, die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, das das Konstrukt zu einem Unrechtsregime verkommen ist. Seit mindestens 2005 grundgesetzwidriges Bundeswahlrecht -> der Wille der Bevölkerung innerhalb des Herrschaftsbereiches der BRD ist sichtlich überflüssig! Der Wesensgehalt des GG ist in der Tat vollständig vernichtet worden. Unter tatkräftiger Mitwirkung des BVerfG. Siehe hierzu allein die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Konstrukt BRD schafft es doch tatsächlich, ihren Antifolterbericht den Vereinten Nationen mit zweijähriger Verspätung und nicht einmal der geforderten Aufgliederung nach den geforderten Kriterien vorzulegen. Das sind Fakten, keine Fantasien, wenn man sich damit beschäftigt!

    Comment by Menschenrechtsverteidiger — 19.02, 2013 @ 23:34

  17. Es gibt 150.000 Anwälte in Deutschland. Einer hat gegen den Perso geklagt, eine gegen den Reisepass. Alle anderen müssen also zufrieden sein. Gleiches gilt für die sich aufregenden Nichtjuristen. Fleißig geplappert, aber nichts unternommen. Bis auf ein paar wenige finden 22 Mio. Deutsche facebook toll. Datenschutz? Ist der Mehrheit doch völlig egal. Industriell hergestellter, zermahlener Fleischbrei? Hauptsache billig. Wer sich über solche Dinge noch empört, lebt wirklich auf dem Ponyhof.

    Comment by Henry — 20.02, 2013 @ 10:16

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