Buchstabe M als Marke für Sportwagen schutzfähig
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2012 entschieden, dass der Buchstabe „M“ als Wortmarke für Sportwagen zugunsten von BMW eintragungsfähig ist.
Das entspricht durchaus der Logik des Markengesetzes, denn nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch einzelne Buchstaben und Zahlen markenfähig. Allein der Umstand, dass es sich nur um einen einzelnen Buchstaben handelt, ist also nicht ausreichend, um eine Eintragung abzulehnen.
Das Patentgericht ist dann davon ausgegangen, dass der Buchstabe M für Sportwagen nicht beschreibend ist und auch für Konkurrenten von BMW kein Freihaltebedürfnis besteht.
Quelle: PM des Bundespatentgerichts
Elementare Bestandteile der deutschen Sprache schützen zu können, halte ich für fragwürdig. Sind auch noch die Zeichen O, T und R je isoliert mit dieser Begründung geschützt, wird eine neue Marke „MOTOR1“ wegen bestehender Voreintragungen dann nicht mehr eintragungsfähig sein.
Comment by RA Grehsin — 13.12, 2012 @ 11:08