Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.10.12

Begriff „Starsat“ als Marke schutzfähig

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2012  (Az.: I ZB 22/11) entschieden, dass dem Zeichen „Starsat“ für die Waren- und Dienstleistungen „Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien“ die Eintragung als Wortmarke nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, dem Zeichen fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen „Starsat“ erschöpft sich nach Ansicht des BGH nämlich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist. Das Bundespatentgericht hatte das noch anders gesehen und die Markeneintragung abgelehnt.

Der BGH legt mit dieser Entscheidung einen äußerst großzügigen und durchaus spitzfindigen Maßstab an, wenn er formuliert:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr eine Spitzenstellung insoweit etwa auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten bezieht oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht zugleich unmittelbar und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen oder andere Geräte „im Zusammenhang mit Satellitentechnik“ sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr davon ausgeht, Geräte wie beispielsweise Sat-Receiver oder Sat-Antennen enthielten Satellitentechnik. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorangestellte Kürzel „Sat“ allein die Eignung dieser Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur Erde gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung „Spitzensatellit“ ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung „Starsat“ versehenen Sat-Receivers oder einer so gekennzeichneten Sat-Antenne zu beziehen. Im Hinblick auf solche Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung „Starsat“ nicht nur in die Begriffe „Spitzen“ und „Satellit“ übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff „Spitzensatellit“ über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie solche Daten senden, empfangen, übertragen oder widergeben können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.

Wenn also ein Zeichen, aus zwei naheliegenden generischen Elementen – hier Sat und Star – zusammengesetzt wird, fehlt die Unterscheidungskraft nur dann, wenn der Verkehr den Begriff unmittelbar als Beschreibung einer Ware betrachtet. Sobald noch ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich ist – der BGH spricht insoweit etwas übertrieben von einer analysierenden Betrachtungsweise – dann ist das für eine Markeneintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.

posted by Stadler at 15:05  

Ein Kommentar

  1. Starsat, Satsatar, SATAN…

    Ich melde an: Fuckstar und Satarfuck. Ebenfalls Fucksatan und Satanfuck.

    Was dagegen? Meine Abmahnanwälte sind rund um die Uhr online.

    Comment by Vera — 2.10, 2012 @ 20:58

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