Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.9.12

Der Gesetzgeber muss beim Tatbestand der Vergewaltigung dringend nachbessern

Seit Tagen wird über ein Strafurteil des Landgerichts Essen diskutiert, das einen 31-jährigen Mann vom Vorwurf der Vergewaltigung einer 15-Jährigen freigesprochen hat, weil das Mädchen nur wörtlich artikuliert hatte, dass es keinen Sex mit dem Angeklagten wolle, sich aber weder gewehrt noch um Hilfe gerufen habe.

Weil ich weder die Entwicklung des Sexualstrafrecht besonders intensiv verfolge, noch unbedingt auf Basis bloßer Presseberichte Urteile bewerten möchte, habe ich den Beitrag von Udo Vetter, die wütende Reaktion in feministischen Blogs und die sonstige Berichterstattung zwar verfolgt, aber bislang nicht kommentiert. Je mehr man allerdings liest – empfehlenswert ist insbesondere ein Blogbeitrag von ed2murrow – umso mehr kommt man zu dem Ergebnis, dass es nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH in der Tat für § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, dass sich das Opfer objektiv in einer Lage befindet, in der es über keine effektiven Schutz- oder Verteidigungsmöglichkeiten mehr verfügt und deshalb nötigender Gewalt des Täters ausgeliefert ist. Das heißt, das Opfer muss sich letztlich den Gewalthandlungen des Täters widersetzen oder versuchen sich dem Zugriff durch Flucht zu entziehen bzw. fremde Hilfe zu erlangen, um strafrechtlichen Schutz zu erhalten. Wer sich nicht wehrt, ist dieser Logik folgend ansonsten u.U. nicht Opfer einer Sexualstraftat.

Ob diese Rechtsprechung de lege lata korrekt ist, möchte ich hier nicht erörtern, obwohl mir dies durchaus zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls de lege ferenda ist sie es nicht. Und die gesamte Diskussion ist fatalerweise erneut an dem Punkt angekommen, an dem sie bereits vor 15 bis 20 Jahren war. Denn es sind genau solche Fälle wie der des Landgerichts Essen gewesen, die den Gesetzgeber bewogen haben, 1997 den Straftatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zu erweitern. Neben der Gewalt und der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben wurde als drittes Tatmittel das Ausnutzen einer schutzlosen Lage eingeführt. Damit sollten gerade auch die Fälle erfasst werden, in denen sich eine Frau „starr vor Schreck“ nicht gegen den Täter zur Wehr setzt. Einzelheiten hierzu kann man in einer älteren Dissertation nachlesen. Das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers war es jedenfalls, die sexuelle Selbstbestimmung strafrechtlich ummfassend zu schützen.

Dieses Ziel ist, wie die Entscheidung des Landgerichts Essen und auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt, nicht erreicht worden. Ob dies an einer unzureichenden Gesetzesformulierung oder an der kritikwürdigen Rechtsprechung des BGH liegt, ist im Ergebnis unerheblich.

Wer als Gesellschaft und Gesetzgeber den Anspruch hat, die sexuelle Selbstbestimmung umfassend und lückenlos zu schützen, der muss ein Sexualdelikt bereits dann bejahen, wenn das Opfer, ausdrücklich oder aufgrund äußerer Umstände eindeutig ersichtlich, zu erkennen gibt, dass es keine sexuellen Handlungen wünscht. Man kann von dem Opfer weder verlangen, Fluchtversuche zu unternehmen noch laut um Hilfe zu schreien. Das eingeschüchterte und verängstigte Opfer darf nicht schlechter gestellt werden als jemand, der sich aktiv wehrt. Das Strafrecht kann die Schwachen nicht weniger schützen als die Mutigen.

Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle deshalb erneut und zwar umgehend gefordert, sein Versprechen eines umfassenden und lückenlosen strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung endlich rechtssicher umzusetzen. Die Opfer sexueller Übergriffe haben ein Recht darauf.

posted by Stadler at 23:42  

41 Comments

  1. Populistische, feministische Kackscheisse.
    Schade, Thomas, dass du das nötig hast.

    Comment by Namenlos — 16.09, 2012 @ 00:01

  2. So, hier haben wir’s. Das erste Mal, dass ich ganz und gar mit Dir auf einer Linie bin! ;-)

    Comment by Glamypunk — 16.09, 2012 @ 00:06

  3. Inhaltlich sehe ich das ähnlich: Es sollte für die Strafbarkeit ausreichen, dass sexuelle Handlungen klar erkennbar nicht gewollt sind, und der Angeklagte das auch tatsächchlich erkennt.

    An zwei Punkten des Beitrags muss ich aber dennoch herummäkeln:

    1. Strafrecht ist prinzipbedingt fragmentarisch. Irgendetwas strafrechtlich umfassend schützen zu wollen, ist bedenklich.

    2. „Damit sollten gerade auch die Fälle erfasst werden, in denen sich eine Frau “starr vor Schreck” nicht gegen den Täter zur Wehr setzt“: Wieso „eine Frau“? Auch Männer können vergewaltigt werden.

    Und vergewaltigte Männer sind oft noch schlimmer dran. Vergewaltigte Frauen können zumindest auf Beistand hoffen, vergewaltigte Männer dagegen werden eher ausgelacht. Wie viele Leute nehmen männliche Vergewaltigungsopfer ernst? Und ja, die gibt es – nur halt nicht in Glotze und Klatschpresse.

    Solche Klischees wie „Vergewaltigungsopfer = Frau“ und „Kindesmissbraucher = Mann“ sind verkehrt, und sie sind gefährlich.

    Comment by zirp — 16.09, 2012 @ 00:26

  4. Die Schilderung des Tatabends von ed2murrow – insofern korrekt – wirft in der Tat einen neuen Schatten auf die Angelegenheit. Herr Vetters Plädoyer ist IMHO somit hinfällig. Danke für den Link.

    Comment by SC — 16.09, 2012 @ 00:39

  5. Ich kann mich nicht erinnern, dass etwa Frau X, die Freundin von Wettermoderator K. irgendeiinen Beistand bekommen hätte – von der Emma einmal abgesehen.

    Warum es feministische Kackscheiße sein soll, wenn man erkennbar nicht einvernehmlichen Sex für strafbar hält/erklären will, kann ich auch nicht verstehen. Natürlich werden sich schriftliche Einverständniserklärungen nicht durchsetzen, aber wenn es ein Nein gibt, dann gilt das auch.

    Und ja, es gibt auch Männer, die vergewaltigt werden, von Männern wie Frauen. Das ist hier aber nicht relevant.

    Comment by Pascal — 16.09, 2012 @ 05:25

  6. Ohne Worte – wie kann man nur so urteilen ohne dabei gewesen zu sein? Die Frau war Richterin und selbst die Staatsanwaltschaft hat Freispruch beantragt. Da finde ich den Beitrag von Herrn Vetter schon wesentlich realistischer. Wenn wir das Recht an die Wünsche einiger anpassen wollten müssten wir auch gleich die Todesstrafe einführen, die Unschuldsvermutung abschaffen und Pranger mit Steinhaufen einführen. Gute Nacht.

    „ed2murrow
    15. September 2012
    Die mir zur Verfügung stehenden Informationen decken sich insoweit mit http://www.emma.de/ressorts/artikel/vergewaltigung/proteststurm-nach-vergewaltigungsfreispruch/

    Comment by Martin — 16.09, 2012 @ 11:18

  7. Willst Du nicht Fachbegriffe wie „de lege ferenda“ erklären, wenn Du sie benutzt? Ich z B verstehe das nicht. Oder ist Dein Blog nur auf eine Fachleserschaft ausgerichtet?

    Comment by Chris — 16.09, 2012 @ 11:50

  8. Ja. Das Verbreiten von verlogen feministischen Märchen ist populär. Aber als weisser Ritter – um sich selbst ein paar Scheiben vom ehrbaren Kuchen abzuschneiden – müssen Sie sich noch etwas mehr ins Zeug legen für die Feministinnen. Den Hampelmann oder den Affen spielen, wäre auch eine Idee?
    Für mich als Antifeminist gibt es nichts zu diskuttieren solange nicht erwiesen ist, dass eine verlogene Frau „Nein“ sagt. Die Richterin hat klar Zweifel an dem „Nein“. Weiter existieren blose Behauptungen einer Beschuldigerin. Andere Interpretationen, fern von jeglicher Realität sind Lüge! All Ihre Märchen sind verwerfliche Spekullationen die Männer unschuldig verurteilt und zum Selbstmord treibt.

    Comment by Urs Brechbühl — 16.09, 2012 @ 11:55

  9. @ zirp
    „Es sollte für die Strafbarkeit ausreichen, dass sexuelle Handlungen klar erkennbar nicht gewollt sind, und der Angeklagte das auch tatsächchlich erkennt.“

    Der Angeklagte muß nur behaupten, dass die Ablehnung eben nicht erkennbar war, selbst wenn sie deutlich NEIN gesagt hat, und die Justiz steht auf seiner Seite. Es wird also grundsätzlich ein Einvernehmen vorausgesetzt. Das muß dringend geändert werden.

    Comment by onyx — 16.09, 2012 @ 12:24

  10. Vorbeigeschaut und für die treffende Weiterführung gedankt. e2m

    Comment by ed2murrow — 16.09, 2012 @ 12:46

  11. @1 Ack

    Thomas denk doch mal weiter.

    Was wäre wenn deine Forderungen umgesetzt würden, dann könnte jede Frau ihren Ex noch viel leichter ins Gefängnis stecken lassen, weil sie dann ja nichtmal mehr so tun müsste als ob es Beweise geben könnte.

    Wurden noch nicht genug Unschuldige wegen angeblicher Vergewaltigung verurteilt?

    Comment by Heinz — 16.09, 2012 @ 13:13

  12. Es ist absurd die mündliche Willensäußerung nicht zu akzeptieren und eine körperliche Äusserung zu fordern. Das stülpt unser ganzes Rechtssystem auf den Kopf und hinterlässt den faden Beigeschmack, dass männliche Richter eine Frau für minderwertig halten, dass eine mündliche Äusserung nicht reicht.

    Müssen jetzt alle Opfer von Gewalttaten auch Gewalt ausüben um nicht als Mittäter und Schuldiger verurteilt zu werden. Dann haben die Pazifisten bei solch einem entarteten Rechtsverständnis keine Schnitte mehr.Auch für Christen wird die Ausübung ihrer Religion und das christliche Gebot „Rechte Wange, Linke Wange“ stellt den Christen auf eine Stufe bei den entarteten Richtern wie einen Räuber und Mörder.

    Diese entarteten Richter sollten aus der Justiz entfernt werden, bevor sie noch mehr Gewaltopfer zu Verbrechern stempeln. Nach solcher Logik hätten die Angehörigen der Kunduz-Opfer den Oberst Klein auch töten müssen wie er seine Opfer.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 16.09, 2012 @ 13:19

  13. Es muss eindeutig bestimmbar bleiben, wann eine Vergewaltigung vorliegt.

    Mir würde davor grauen, bei derartigen Delikten zu einer „gefühlten“ Rechtsprechung überzugehen. So wie mir bereits jetzt vor den „gefühlten Wahrheiten“ in den sozialen Netzen graut.

    Comment by Populistische Front — 16.09, 2012 @ 13:35

  14. Die Bauchschmerzen, die sich bei einer Ausweitung des Tatbestandes automatisch einstellen sollten, ergeben sich meiner Ansicht nach daraus, dass das Risiko einer Verurteilung nach § 177 StGB immer näher liegen wird. Letztlich befinden wir uns in einer Konstellation, in welcher regelmäßig keine Zeugen vorhanden sind. In Anbetracht der üblichen Mentalität der Gerichte, dem vermeintlichen Opfer grundsätzlich zu glauben (warum sollte sie lügen) und dem Angeklagten nicht zu glauben (der lügt doch eh), wird eine weitere Verlagerung in den Bereich leichtester Willensartikulationen zu einem massiven Anstieg des Risikos für Männer führen.

    Gar grausig würde es werden, wenn letztlich aufgrund einer Ausweitung die Einwilligung per se nachgewiesen werden müsste. Das würde es für nahezu alle erforderlich machen, das Einverständnis vor dem One-Night-Stand aber auch in der Beziehung in jedem Einzelfall zu dokumentieren. Das wird hoffentlich keiner erwarten.

    Bei einer Ausweitung muss daher sorgsam darauf geachtet werden, dass lediglich das ursprüngliche gesetzgeberische Ziel deutlicher formuliert wird.

    Davon abgesehen stände es natürlich auch zur Wahl, dass ein Opfer einer Vergewaltigung versucht, die entsprechende Auslegung des BGH mittels BVerfG und EMRK zu kippen. Gerade letzteres sieht die Konventionsrechtsrechte nur dann hinreichend geschützt, wenn auch eine hinreichende Strafverfolgung existiert. Unter Auslegung des BGH könnte die sexuelle Selbstbestimmtheit aber gerade nur unzureichend geschützt sein.

    Comment by Malte S. — 16.09, 2012 @ 13:42

  15. Zum speziellen Fall kann und will ich nichts sagen. Zu der Forderung des umfassenden Schutzes durch den Gesetzgeber aber schon: erstmal ein nobles und richtiges Ziel, allerdings steht zu befürchten, dass bei einer Umformulierung auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr später leicht zu einer Vergewaltigung werden kann (egal von wem, Männlein oder Weiblein). Denn in den allermeisten Fällen dürften nur zwei Personen dabei gewesen sein. Da fände ich es als Richter ausgesprochen schwer zu entscheiden, ob das nun eine Vergewaltigung war*, die es selbstverständlich zu ahnden gilt, oder ob sich da nur jemand für irgendetwas rächen will. Im Zweifelsfall liefe eine Änderung des Gesetzes doch darauf hinaus, dass die Richterinnen und Richter in den meisten Fällen dann „in dubio pro reo“ urteilen müssten, oder sehe ich das als jur. Laie falsch?

    * Anm.: Ich gehe hier jetzt mal von dem Fall aus, dass sich das Opfer nicht aktiv, außer verbal, gewehrt hat, es also def. keine durch einen Arzt feststellbaren Verletzungen gibt. Und selbst dann wäre ja noch zu klären, ob die nicht durch vorher einvernehmlich abgesprochene Praktiken entstanden sind, oder?

    Comment by Drizzt — 16.09, 2012 @ 13:55

  16. Zwei Dinge noch zur Ergänzung:

    Wer mir hier mit fäkalsprachlichen Tautologien kommt, sollte besser ganz schweigen.

    In der Diskussion werden ganz offenbar die materiell-rechtliche Frage und beweisrechtliche Aspekte bunt durcheinander gewürfelt. Das hat aber eigentlich miteinander nichts zu tun. Deshalb gefallen mir auch die Parallelen zum Kachelmannprozess nicht, die in dieser Diskussion nichts verloren haben.

    Es geht hier einzig und allein darum, ob man für ein Sexualdelikt Gewalt oder Drohung voraussetzt oder ob man den eindeutig entgegenstehenden Willen des Opfers bereits als ausreichend ansieht. Zu dieser Frage habe ich mich hier positioniert.

    Beweisschwierigkeiten sind an dieser Stelle kein Argument, denn die Unsicherheiten gibt es stets in beide Richtungen und sie resultieren daraus, dass es bei diesen Taten regelmäßig keine Zeugen gibt und wir deshalb die missliche Situation haben, dass „Aussage gegen Aussage“ steht. Das ist ein Problem, mit dem sich das Gericht in jedem Einzelfall sorgfältig auseinandersetzen muss. Was wiederum aber nichts mit der grundsätzlichen Frage zu tun hat, an welcher Schwelle die Strafwürdigkeit beginnen soll.

    Comment by Stadler — 16.09, 2012 @ 14:40

  17. Wir kommen dann an den Punkt, wo Mann oder Frau wie in Schweden hinterher sagt „Das wollte ich gar nicht!“ und daraufhin erfolgt dann eine Anklage.

    Comment by Phillipp — 16.09, 2012 @ 15:33

  18. Die Polizei rät ja allgemein, man solle bei potentiell gewaltätigen Verbreche(r)n nicht den Helden spielen weil das böse ausgehen kann…

    Wenn ich also z.B. von einer körperlich überlegenen aber unbewaffneten Person beraubt werde und mich nicht körperlich dagegen wehre, dann würde das nach der Logik dieser Vergewaltigungs-Rechtsprechung auch nicht als Raub zählen, sondern wenn ich mich nicht gewehrt habe, dann habe ich mein Geld wohl freiwillig her gegeben… und daß ich „Nein, ich will nicht!“ gesagt habe zählt da nicht…

    Ich hätte ja versuchen können zu schreien oder wegzulaufen…

    Und daß der Räuber vorher vor meinen Augen jemand zusammengeschlagen hat, also offensichtlich gewalttätig ist spielt auch keine Rolle…

    Komischerweise käme da aber kein Gericht auf die Idee zu sagen, daß wäre ja gar kein Raub gewesen…

    Der Vergleich zeigt wie absurd das „Sie hätte sich halt wehren müssen!“-Geschrei mancher hier und andernorts tatsächlich ist…

    Comment by Musenrössle — 16.09, 2012 @ 15:57

  19. Also der Gang in schwedische Verhältnisse ?

    In Schweden würde ich Sex mit einer Frau nur vorherigem schriftlichem Einverständnis haben. Gleichzeitig müsste der Camcorder mitlaufen. Die Frau würde von mir aufgefordert, jede Minute einmal ICH WILL zu brüllen.

    nuff said.

    Comment by Wuwei — 16.09, 2012 @ 16:20

  20. @ Musenrössle

    das Einzige, was abstrus ist, ist Ihr Vergleich.

    Es gibt einvernehmlichen Sex. Es gibt keinen einvernehmlichen Raub.

    Comment by Wuwei — 16.09, 2012 @ 16:23

  21. Herr Stadler,

    wie sollen sich Männer in ihrem (bisher) fiktiven rechtlichen Zielszenario dann absichern, um einer Falschbeschuldigung zu entgehen? Diese Seite fehlt mir noch ein wenig in ihren Überlegungen und ich wäre ehrlich froh, wenn Sie dies hier ebenso darstellen könnten.

    Comment by Sascha — 16.09, 2012 @ 16:44

  22. Im vorliegenden Fall, wurde es vom Täter anscheinend zugegeben, dass das Opfer „Nein, ich will das nicht!“ sagte. Das kann natürlich auch spasshaft gemeint sein, wovon ich aber nicht ausgehe. Außerdem ist die gewalttätige Atmosphäre eine Erklärung, warum das Mädchen sich nicht gewährt hat.

    Ich vorliegenden Fall, würde ich also klar zur Vergewaltigung tendieren.

    Darauf hin aber zu fordern, dass ein angeblich verbal geäußertes „Nein!“ schon ausreichen soll, um jemanden als Vergewaltiger/Vergewaltigerin (warum werden negative Wörter eigentlich nie gegendert?) ist blanker Unfug! Dann kann ein angebliches Opfer sein Sexualpartner also mit einer einfachen Behauptung kriminalisieren. Noch nie war es so leicht seinem/seiner Ex was auszuwischen. Wobei die Polizei und die Staatsanwaltschaft dann vor allem Frauen glauben dürften. Männer hätten es schwerer.

    In diesem Zusammenhang ist es vielleicht gut zu wissen, dass die Unschuldsvermutung – eine zentrale hart erkämpfte Errungenschaft der zivilisatorischen Justizkultur – nicht von allen Seiten anerkannt wird:
    https://litigationiswar.wordpress.com/2012/01/30/emma-erklart-unschuldsvermutung-zum-unwort-des-jahres/

    Comment by Maik — 16.09, 2012 @ 16:47

  23. @20: Einvernehmlicher Raub wäre vielleicht der Bettler auf der Strasse, der mich nötigt, ihm einen Euro zu geben. Auch da wird ein „nein“ oft nicht beim ersten Mal akzeptiert, und man muss deutlicher werden. Auch hier spielt es eine Rolle, ob der Bettler alkoholisiert ist, weil die Realitätswahrnehmung, incl. der Wahrnehmung der deutlichen Ablehnung, gestört ist.

    Comment by Ein Mensch — 16.09, 2012 @ 17:19

  24. @ Musenrössle/18: Wenn der „Räuber“ sie nicht bedroht hat, dann ist das auch kein Raub. Das stimmt.

    @ Maik/22: „Dann kann ein angebliches Opfer sein Sexualpartner also mit einer einfachen Behauptung kriminalisieren.“:

    Das ist jetzt auch schon recht einfach möglich. Wenn Sie (als Frau) behaupten, Ihr Ex-Partner hätte Sie vor sechs Monaten gewaltsam zu Sex gezwungen, dann steckt Ihr Ex schon aufgrund dieser Behauptung in erheblichen Problemen. Und auch tatsächliche Fehlverurteilungen aufgrund von erfundenen Vergewaltigungsvorwürfen gibt es. Da kann zumindest eine Frau ihrem Ex leicht etwas anhängen, und etwas bleibt ja bekanntlich immer hängen.

    Eines muss natürlich auch ganz klar sein: Wer tatsächlich vergewaltigt wurde, steckt oft in riesigen Beweisproblemen, gerade wenn das schon länger her ist. Aber Beweisprobleme im Strafrecht werden halt in dubio pro reo gelöst.

    Comment by zirp — 16.09, 2012 @ 18:46

  25. @16: Die Frage wäre dann aber, ob es sich bei dem skizzierten Sexualdelikt ohne Gewaltanwendung noch um eine Vergewaltigung, oder um ein minderschweres Delikt handelt.

    Comment by Ein Mensch — 16.09, 2012 @ 20:32

  26. @Sascha:
    Ergibt sich m.E. sowohl aus dem Text als auch aus dem, was ich in den Kommentaren zusätzlich geschrieben hat. Das Problem, dass Beschuldigte/Angeklagte – hier überwiegend, aber nicht zwingend Männer – zu Unrecht einer Straftat beschuldigt werden, haben wir grundsätzlich überall, es handelt sich nicht um eine Besonderheit von Sexualdelikten. Dass diese Gefahr besteht, ist m.E. aber kein taugliches Argument dafür, den Tatbestand nicht so zu fassen, dass grundsätzlich jede Art des Hinwegsetzens über den eindeutig zu Tage tretenden Willen des Opfers strafbar ist.

    Dass das im Einzelfall bei der Beweiswürdigung zu großen Problemen führen kann, ist unvermeidbar. Aber diese Probleme sind jetzt auch schon da.

    Comment by Stadler — 16.09, 2012 @ 21:11

  27. @Stadler: „… dass grundsätzlich jede Art des Hinwegsetzens über den eindeutig zu Tage tretenden Willen des Opfers strafbar ist.“ Genau! Wir brauchen diese Reform und es gibt genug moderne Vorlagen aus anderen Ländern hierfür.

    Es könnte das viel-zitierte und viel-befürchtete Schweden sein oder Großbritannien. Das Sexual Offences Act 2003 z.B. fragt, ob der Täter angesichts aller Umstände Anlass hatte zu glauben, das das Opfer einwilligt. Die Umstände schließen auch die Schritte ein, die er unternommen hat, um sich über das Einverständnis zu vergewissern.
    http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2003/42/section/1

    Comment by Dreizack — 17.09, 2012 @ 00:10

  28. „Es sollte für die Strafbarkeit ausreichen, dass sexuelle Handlungen klar erkennbar nicht gewollt sind, und der Angeklagte das auch tatsächchlich erkennt.“

    schrieb „zirp“ weiter oben.

    Dem kann ich nur zustimmen. Doch liegt die Krux eben im „erkennbar nicht gewollt“.

    Rein verbales, nicht insistierend wiederholtes und nicht durch entsprechende körperliche Signale kommuniziertes Ablehnen sexueller Avancen heißt IN DER PRAXIS (egal, wie wir das als Frauen oder Männer bewerten) nicht immer:
    „gar nie, grundsätzlich nicht, ich würde nie mit dir…“ oder dergleichen. Sondern eben manchmal auch „nicht so!“, „nicht jetzt schon“, „nicht ohne dass ich weiß, dass du mich auch magst und nicht nur deinem Trieb folgst“ etc..

    Und je nachdem, wie sich der Mann nonverbal zu diesen Wünschen verhält (verwirrender noch: interpretiert wird!), kann sich das verbale Nein in ein tatsächliches Ja verwandeln – oder eben nicht, wenn die beiden aneinander vorbei fühlen/agieren.

    Es müsste eigentlich klar sein, dass verletzende Flops in solchen Situationen vorkommen – und ich bin nicht überzeugt, dass die Ahndung mit „Gefängnis nicht unter einem Jahr“ per Strafrecht da sehr hilfreich ist.

    Angesichts des aktuellen Falls würde ich eher den Aspekt der „Verführung Minderjähriger“ angewendet sehen. Da ist ein zu großes Machtgefällt gegenüber einer 15-Jährigen, so dass die Erfordernisse bzgl. „klar erkennbaren Nicht-Wollens“ gegen null gefahren werden sollten. Dass sie es sagt und später eine Anzeige macht, sollte genügen – jedenfall in dem Fall, in dem wie hier nicht strittig ist, was geschah.

    Comment by ClaudiaBerlin — 17.09, 2012 @ 01:27

  29. Wenn ich nun daran denke wie oft eine Frau schon „nein…“ stöhnte und Spaß ohne Ende hatte, dann gehe ich wohl als Massenvergewaltiger in die Geschichte ein. Super!

    Eine Vergewaltigung kann erst dann vorliegen, wenn deutlich klar gemacht wird (zweifelsfrei!) dass eine der beiden am Sex beteiligten Personen das nicht will. Jeder mögliche Zweifel muss dafür ausgeräumt werden. Es kann nicht sein, dass idR der Mann vollkommen schutzlos jeder Behauptung ausgeliefert ist.

    Muss man demnächst eine Schriftliche Einverständniserklärung einholen? Vor dem Sex und dann danach, dass alles gemäß der Abmachung und Planung verlaufen wäre? Oder kann man demnächst gleich die Gefängniszelle mieten?!

    Ist natürlich immer so: Irgendein Opfer fällt eben mal durch das Raster. genau wie immer mal ein Unschuldiger Verurteilt wird. Beides ist unschön, aber man kann nicht reihenweise unschildige Menschen einsperren, nur damit ein Opfer alle X Jahre mal nicht „leer“ ausgeht… da muss man schon mal das Hirn einschalten.

    Ich seh schon kommen: wenn bald in D das Kondom platzt oder reißt, dann ist der Mann auch pauschal ein Vergewaltiger…

    Scheiß Feminist_Innen oder heißt das Idiot_Innen? Bin da nie so recht sicher, die Übergänge sind fließend, die Schnittmengen scheinen nicht selten nahe bei 100%

    Comment by maSu — 17.09, 2012 @ 11:26

  30. Ich habe kein Problem damit, zu sagen, dass eine eindeutige verbale Ablehnung genügen sollte.

    Allerdings hätte ich dann gerne eine feste Definition einer „eindeutigen verbalen Artikulation“. Es scheint bei vielen zum guten Ton zu gehören, sich ein wenig zu zieren. Wenn ein nein also als eindeutig genügen soll, dann darf ein Nein auch nur noch vorgebracht werden, wenn es wirklich auch so gemeint ist. Werden sich alle Frauen daran halten?

    Comment by KH — 17.09, 2012 @ 11:40

  31. @ ClaudiaBerlin / #28:

    Einen pauschalen Straftatbestand “Verführung Minderjähriger” gibt es in D nicht. Wir sind hier nicht in den USA.

    Hier könnte lediglich §182 III StGB anwendbar sein, der bei 15-Jährigen gerade so eben noch greift. Der ist aber m.W. außerordentlich selten.

    Was mich viel eher interessieren würde: Eine Vergewaltigung liegt ja unter anderem dann vor, wenn mit Gewalt gedroht wird. Kann so eine Drohung eigentlich auch konkludent erfolgen? Und wenn ja, war das hier vielleicht sogar der Fall?

    Comment by zirp — 17.09, 2012 @ 15:56

  32. 234 guten tag auch,

    ich wollte nur noch zum komplettieren hinzufügen, nachdem ich nicht alle comments durchgelesen habe, dass, es ja auch Verführung Erwachsener durch Minderjährige gäbe, also Andersrum; und die Idee: ≈ „sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, durch den GesetzgeberIn“ find ich auch vollle ellle gut; vor allem auch unter dem viewPoint „lückenlos und umfassend“, wie zum Beispiel von Transsexuellen und Transvestiten und naturally auch Bisexuellen, aber bitte nicht noch von Schwulen. Vor allem nicht von Lesben, das wäre ja widerlich, oder?

    Nur wenn man dies dann so umfassend und lückenlos und ohne Haken an der Sache dann getan hat, hat die straftäterliche Person in dem Fall als verteidigender Aspekt, aus meiner subjektiven Sicht auch ihre sexuelle Selbstbestimmung auszuleben und anzudeuten, wobei man noch anführen könnte: das wenn weibliche Personen, Nein sagen, ja evtl. Ja meinen usw. usf. blök etc.

    Dann denke ich, ist so bei körperlicher Unversehrtheit das nur so ein „Freifick“ für den offenbar Geschädigten, da sich der Schädling evtl. in der Rolle so fühlt so zu handeln. Was ja auch eine Leistung sein kann.
    Abgesehen von dem Straftatbestand der Verführung von Minderjährigen durch erwachsene Personen.

    Comment by kackstelze — 18.09, 2012 @ 09:38

  33. Den Ausführungen von Herrn Stadler kann ich insofern folgen, als dass es selbstverständlich nur des Wortes „nein“ Bedarf um die Grenze zwischen erlaubter sexueller Annäherung und einem sexuellen Übergriff zu ziehen.

    Ich folge aber auch den Äußerungen derjenigen, die hier Bedenken äußern. Wie soll ein Richter hier noch unterscheiden können?

    Und: Wie werden RichterInnen künftig entscheiden, wenn es Aussage gegen Aussage steht? Wird es mehr „Täter“ geben, die man nur „aus Mangel an Beweisen“ freilassen wird?

    Comment by Dropwort — 18.09, 2012 @ 09:55

  34. Danke. Wer das „starr vor Schreck“ erlebt hat, weiß genau worum es hier geht.

    Comment by brautbeule — 18.09, 2012 @ 20:10

  35. http://www.internet-law.de/2012/09/der-gesetzgeber-muss-beim-tatbestand-der-vergewaltigung-dringend-nachbessern.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+internet-law%2Fdjpq+%28Internet-Law%29#comment-16423

    „Beweisschwierigkeiten sind an dieser Stelle kein Argument, denn die Unsicherheiten gibt es stets in beide Richtungen und sie resultieren daraus, dass es bei diesen Taten regelmäßig keine Zeugen gibt und wir deshalb die missliche Situation haben, dass “Aussage gegen Aussage” steht.“

    Meiner Meinung nach ist das zu kurz gedacht. Maßgeblich sollte meiner Meinung nach die Nachdrücklichkeit sein. Ein einmaliges „Nein“ kann halt nicht unter allen Umständen gültig sein. Man(n) oder Frau muss eben auch in der Lage sein seine Meinung im Laufe des Abends zu ändern (in beide Richtungen). Wenn das aber möglich sein soll, dann muss man eben auch verlangen, dass eine Einwilligung oder Ablehnung zumindest nachdrücklich verbalisiert oder körperlich deutlich gemacht wird.

    Einem „Nein“ muss dann je nach Situation auch noch ein „Nein, wirklich nicht …“ folgen. Das Problem ist schlicht, dass sich derartiges nicht in ein Gesetz fassen lässt, welches dem Einzelfall jederzeit gerecht wird.

    Zu dem konkreten Urteil will ich mich gar nicht äußern. Und ich finde es auch sehr scheinheilig hier das oben genannte Blog zu verlinken, welches sich letztlich wieder nur auf die Emma bezieht. Diese ist ja nun nicht gerade bekannt in der Thematik objektiv mit Fakten umzugehen. Bei der Emma ist man ja mittlerweile versucht ähnlich wie bei der Bildzeitung erstmal vom Gegenteil dessen auszugehen, was da steht.

    Und über die Fakten ist nun mal herzlich wenig bekannt. Den Prozess verfolgt hat offenbar niemand in Gänze. Und wenn sich Gericht und Staatsanwaltschaft schon einig sind dem Antrag der Verteidigung zu folgen, dann bin ich auch geneigt anzunehmen, dass doch etwas mehr Informationen zur Verfügung standen als die, die uns in der Presse vorgelegt wurden.

    Comment by Kommentator — 19.09, 2012 @ 10:51

  36. Interessant ist in dem Zusammenhang btw. auch folgendes: http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article109223030/Wann-ist-eine-Vergewaltigung-eine-Vergewaltigung.html

    Die Empörung der Bürger könne er dennoch verstehen, sagt er. „Aus moralischer Sicht war das eine Vergewaltigung.“ Für seine Mandantin, die mittlerweile 18 Jahre alt ist, sei das Urteil eine „menschliche Katastrophe“. Dennoch habe sie sich mit der Entscheidung abgefunden – nachdem Brockpähler Überzeugungsarbeit geleistet hatte. „Ich habe sie gefragt: ‚Wenn jemand diese Situation von der Deckenlampe aus beobachtet hätte – hätte er dann vermutet, dass dort eine Vergewaltigung stattfindet?'“. Das Mädchen habe mit „Nein“ geantwortet.

    Aber der Täter hätte es erkennen sollen?

    Comment by Kommentator — 19.09, 2012 @ 11:13

  37. Frauen sollten sich immer Aktiv gegen einen Sexuellen Übergriff wehren. Hält das laute ‚Nein‘ einen Täter nicht ab, dann gehören die Fingernägel durchs Gesicht gezogen. Wird der Täter auch dadurch nicht abgehalten, Finger ins Auge, Tritt in die Weichteile, wenn möglich. Auf jeden Fall Lautstark auf sich aufmerksam machen. Ein Mann mit Verletzungen kann sich nicht mehr herausreden. In dieser Hinsicht ist auch die Polizei gefragt, Selbstverteidigungskurse für Frauen, insbesondere für Jugendliche, sollten nur mit geringem Finanziellen Aufwand angeboten werden. Für Jugendliche Frauen sogar Kostenlos sein. Ein ganz großes Problem ist die „Schockstarre“, Frauen können sich sich nicht wehren, sind wie gelähmt, dass nutzt ein möglicher Täter aus, bewusst. Den Frauen sollte die Möglichkeit gegeben werden, zu lernen, wie man sich in solch einer Situation aus der Starre lösen kann, bzw. gar nicht erst hineinkommt.

    Comment by Lykos Anthropos — 20.09, 2012 @ 03:54

  38. Zitat: „Das eingeschüchterte und verängstigte Opfer darf nicht schlechter gestellt werden als jemand, der sich aktiv wehrt. Das Strafrecht kann die Schwachen nicht weniger schützen als die Mutigen.“ Zitat Ende.

    Wobei das Opfer gar nicht beweisen kann, sich gewehrt zu haben. Keine Zeugen, keine Abwehrverletzungen, gleich Tonne. Weder Mutige, noch Schwache sind geschützt. Die Beweislage ist immer schwierig bei solchen Taten. Und selbst, wenn es Abwehrspuren gibt am Körper des Opfers oder Täters, wird beim Opfer vermutet, es könne sich diese auch selber beigebracht haben, der Täter hat sich am Türrahmen gestoßen. Kachelmann grüßt. Das Opfer kann kaum selber Zeugin sein, überzeugen. Ein unlösbares Problem. Das wird sich nicht ändern, auch nicht mittels geänderter Gesetze.

    Comment by Nerd — 22.09, 2012 @ 13:07

  39. Faktenlage:

    Eine Frau hat zwei Männer zu sich nach Hause geladen, weil sie Wohnungsinteressenten sind. Beide werden anzüglich und Einer beginnt, ein ebenfalls anwesendes 15 jähriges Mädchen sexuell zu belästigen.

    Die Frau führt die Männer von der 15 Jährigen weg, um diese zu Schützen. Die Frau wird dann im Nebenraum vergewaltigt. Sie sagt zwar Nein, traut sich aber nicht um Hilfe zu rufen, oder sich stark zu wehren, da sie fürchtet, das Kind könnte dazu kommen, und doch noch vergewaltigt werden.

    Ende der Sache:
    Freispruch. Die Männer können ja nicht wissen, dass Nein Nein heisst.

    Comment by Anonymous — 29.10, 2012 @ 12:42

  40. Ob das Geschehen in diesem Fall auf der Grundlage der dem Landgericht möglichen Aufklärung wirklich strafwürdig war, mag man anhand der nun komplett vorliegenden Begründung beurteilen:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2012/25_KLs_10_12_Urteil_20120910.html

    Comment by OG — 7.11, 2012 @ 23:19

  41. Meiner Meinung nach hat es einen guten Grund, warum der § 177 I so gestellt ist. Für einen Täter muss es ersichtlich sein, dass er gerade eine Straftat begeht. Sofern man obwohl es die Umstände problemlos zulassen, sich nicht wehrt sondern es noch erleichert, namentlich durch das Eindringen des Gliedes durch das Spreizen der Beine, wäre es meiner Meinung nach falsch, den Täter wegen Vergewaltigung zu bestrafen.

    Comment by Anonymous — 24.02, 2016 @ 15:36

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.