Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.9.12

BGH zur Schutzfähigkeit von Allgemeinbegriffen als Marke

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.03.2012, Az.: I ZB 13/11) macht deutlich, unter welchen Voraussetzungen Allgemeinbegriffe als Marke schutzfähig sein können. Konkret ging es um die Eintragung von „Neuschwanstein“ als Wortmarke für verschiedenste Waren- oder Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht hat die Markeneintragung vollständig abgelehnt, mit der Begründung, dem Zeichen „Neuschschwanstein“ fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil dieser Begriff vom Verkehr immer nur im Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein verstanden würde und überhaupt nicht als Unterscheidungskennzeichen für Waren- oder Dienstleistungen. Das Schloss Neuschwanstein sei, so das Bundespatentgericht, aufgrund seiner kunst, architektur- und politikhistorischen Bedeutung Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes. Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen seien solche bedeutenden Kulturgüter ein Allgemeingut und damit einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung generell entzogen.

Dieser Betrachtung ist der BGH nicht gefolgt. Der BGH geht ebenfalls davon aus, dass „Neuschwanstein“ als Marke nicht schutzfähig ist, soweit es um Waren geht, die typischerweise als Reiseandenken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen an Speisen, Getränken und sonstigen Artikeln im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten vertrieben werden. In diesem  Zusammenhang geht auch der BGH davon aus, dass Neuschwanstein nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit „Schloss Neuschwanstein“ und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen wird.

Soweit der Markenschutz sich aber auf andere Waren- oder Dienstleistungen erstreckt, kann die Eintragung nach Ansicht des BGH nicht mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der BGH betont, dass es im Markenrecht kein allgemeines Freihaltebedürfnisses gebe und auch keine (dem Urheberrecht entlehnte) Gemeinfreiheit von Begriffen.  Der BGH führt hierzu wörtlich aus:

Der Umstand, dass es sich bei dem Schloss Neuschwanstein um eine weithin bekannte, bedeutende Sehenswürdigkeit handelt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft der Marke. Das gilt auch dann, wenn man wie das Bundespatentgericht das Schloss Neuschwanstein zum nationalen Erbe oder zum Weltkulturerbe rechnet.

Es bedürfte an dieser Stelle also einer (europaweiten) rechtspolitischen Diskussion, wenn man erreichen will, dass das Markenrecht  bestimmte Allgemeinbegriffe ganz generell von einer Schutzfähigkeit ausnimmt. Hierfür wäre allerdings eine Änderung des Gesetzes bzw. der Markenrechtsrichtlinie erforderlich.

posted by Stadler at 14:09  

2 Comments

  1. Man sollte sich mal die Marke (Wort und Bild) BGH und Bundesgerichtshof registrieren und jeden verklagen, der Bundesgerichtshof auf sein Briefpapier druckt…

    Leider ist auch die Wahl zum Richter am BGH mal wieder der Parteienklüngeleien unterworfen, die Richter sollten alle die Partei, die sie eingesetzt hat, als Titel tragen müssen.

    Richter Klaus Mustermann, von Gnaden der CDU

    oder so…

    Comment by Frank Schenk — 5.09, 2012 @ 17:07

  2. Ich wäre für Bundesgerichtshof Gummibärchen. Oder Kondome. BGH Kondome – So stark und dünnhäutig wie ein Richter. BGH! Die Robe für ihren Liebling.

    Comment by Ein Mensch — 5.09, 2012 @ 23:06

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