Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.6.12

Unzulässige Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere der Stiftung Warentest, ist bekanntlich äußerst beliebt und oft anzutreffen. Man findet hierbei häufig auch den Hinweis auf schon ältere Testergebnisse, was nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig ist, sofern der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird, die beworbene Ware noch dieselbe ist und für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 24.05.2012; Az.: 4 U 17/10) ist eine solche Werbung auch dann irreführend, wenn die Stiftung Warentest ihr ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert hat und dies auch öffentlich macht.

Im konkreten Fall war die Stiftung Warentest in einer Internetmitteilung von ihrer ursprünglich guten Testbeurteilung mit deutlichen Worten abgerückt.

Darauf, ob die ursprünglich gute Bewertung von der Stiftung Warentest in der Sache zu Recht oder zu Unrecht revidiert wurde oder ob das zu der Neubewertung führende Prüfverfahren ordnungsgemäß war, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an.

posted by Stadler at 10:04  

2 Comments

  1. Von so Werbung wie „Stiftung Warentest: Gut (im Test: 19 Produkte, davon 18 Gut)“ fühle ich mich in der Regel veralbert …

    Comment by Jens — 4.06, 2012 @ 10:20

  2. Der Verbraucher wird ohnehin schon genug an der Nase herumgeführt – mehr von derartigen Urteilen bitte!

    Comment by Der Jo — 5.06, 2012 @ 11:04

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