Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.5.12

Hinweispflichten von Mobilfunkanbietern

Mobilfunkanbieter sind, wenn sie ihr Vertragsangebot um mobile Internetzugänge erweitern, grundsätzlich verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn insoweit nach Volumen abgerechnet wird. Der unterlassene Hinweis kann Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Das hat der BGH mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: III ZR 190/11) entschieden.

Im konkreten Fall war es so, dass ein Mobilfunkvertrag im Jahre 2004 geschlossen wurde, der keinerlei Datentarife enthielt. Der Kunde hat sich später ein internetfähiges Mobiltelefon gekauft und im Jahre 2008 dann ein YouTube-Video mit seinem Handy abgerufen. Für diesen Abruf, der 21 Minuten dauerte, hat der Provider Gebühren in Höhe von ca. EUR 750,- geltend gemacht.

In der Urteilsbegründung führt der BGH u.a. aus:

Demgegenüber ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Hinweispflicht (§ 241 BGB) nicht auszuschließen, der zur Folge hat, dass der Forderung der Klägerin zumindest teilweise gemäß § 242 BGB der Einwand des „dolo agit, qui petit quod statim redditurus est“ entgegen steht. Die Klägerin war bei Erweiterung ihres Angebots um den mobilen Internetzugang zu einem Hinweis auf die mit der volumenabhängigen Entgeltberechnung verbundenen Gefahren verpflichtet. Es kommt darüber hinaus je nach den im Januar 2008 bestehenden technischen Möglichkeiten und Usancen in Betracht, dass die Klägerin verpflichtet war, den Beklagten durch eine auf sein Mobilfunkgerät zu sendende Mitteilung zu warnen, sobald eine von dem normalen Nutzungsverhalten außergewöhnlich abweichende Gebührenhöhe erreicht war, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung abzubrechen und so das Entstehen einer unerwünscht hohen weiteren Entgeltforderung zu verhindern.
(…)
Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich – etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS – darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet war. Darüber hinaus war die Klägerin verpflichtet, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass auch bei Nutzung nicht außergewöhnlich erscheinender Internetangebote sehr große Datenmengen anfallen können, die bei volumenabhängigen Verbindungsentgelten für den mobilen Netzzugang zu ungewöhnlich hohen Kosten führen. Der Durchschnittskunde musste auch hiermit mangels entsprechender Kenntnisse nicht rechnen, während der Klägerin als Telekommunikationsanbieter dies bekannt war. Hiernach bestand das Informationsgefälle, das für die Begründung von Hinweispflichten einer Vertragsseite zur Wahrung der Interessen des Gegners ausschlaggebend ist.

posted by Stadler at 11:13  

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