Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.3.12

BGH zum Namensrecht: Landgut Borsig

Der BGH hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 (Az.: I ZR 188/09) eine äußerst interessante Fragestellung des Namens- und Domainrechts entschieden.

Die Beklagten hatten im Jahr 2000 von der Treuhand das ehemalige Landgut der Familie v. Borsig in Groß Behnitz erworben und benutzen für ihren dort ansässigen Geschäftsbetrieb die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ und haben außerdem die Domain „landgut-borsig.de“ für sich registriert.

Der Kläger ist Namensträger und Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Er verlangt von den Beklagten es zu unterlassen, den Namen „Borsig“, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden und den Domainnamen „landgut-borsig.de“ zu löschen.

Das Landgericht hatte antragsgemäß verurteilt, das Kammergericht einschränkend dahingehend, dass nur die Verwedung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ untersagt bleibt.

Diese Entscheidungen hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Die entscheidende Passagen aus dem Urteil des BGH lauten:

Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 – Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung.

Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. (…)

Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als „Landgut Borsig“ setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann.

Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wissenschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.

Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.

 

posted by Stadler at 13:23  

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