Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.3.12

BGH zum Hausverbot für NPD-Funktionär in einem Hotel

Der BGH hat heute (Urteil vom 9. März 2012, Az.: V ZR 115/11) darüber entschieden, ob ein von einem Hotelier ausgesprochenes Hausverbot gegenüber dem NPD-Funktionär Udo Voigt rechtmäßig war.

Der BGH sieht Hausverbote aus politischen Gründen als grundsätzlich von der Privatautonomie gedeckt an. Ein solches Hausverbot verstoße weder gegen das AGG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gilt nämlich im Verhältnis zwischen Privaten nicht unmittelbar. Im Rahmen der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte hat eine Abwägung mit den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Interessen der Hoteliers stattzufinden, denen der Vorrang einzuräumen ist. Das Verbot, das Hotel nicht zu nutzen, betrifft den Kläger nämlich nur in seiner Freizeitgestaltung. Demgegenüber geht es für die Beklagte um das von ihr zu tragende wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, dem Hotelier die Freiheit einzuräumen, solchen Gästen den Zutritt zu verweigern, von denen er annimmt, der Aufenthalt könne mit Blick auf die von ihnen vertretene politische Auffassung diesem Konzept abträglich sein.

Anders beurteilte der BGH allerdings den Fall, in dem bereits eine Buchungsbestätigung vorlag. In diesem Fall muss das Hotel seine vertragliche Verpflichtung erfüllen.

posted by Stadler at 16:34  

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