Kein großer Wurf
Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit von §§ 111 – 113 TKG entschieden (Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 1 BvR 1299/05) und dabei den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Telekommunikationsdaten von Bürgern (vorübergehend) etwas eingeschränkt. Die Entscheidung ist auf Zustimmung aber durchaus auch auf Kritik gestoßen. Dass die Kritik nicht nur aus den Reihen der innenpolitischen Hardlinern kommt, sondern gerade auch aus liberalen Kreisen, ist angesichts des Inhalts des Karlsruher Beschlusses wenig verwunderlich.
Der automatisierte Bestandsdatenzugriff (§ 112 TKG) wurde vom Bundesverfassungsgericht nämlich überhaupt nicht beanstandet. Die Begründung des Gerichts ist nicht nur erstaunlich, sondern auch ein wenig beängstigend. Denn mit dieser Argumentation des Bundesverfassungsgerichts
„Trotz des nicht unerheblichen Eingriffsgewichts erweist sich die Regelung als verhältnismäßig. Immerhin bleiben die abrufberechtigten Behörden enumerativ begrenzt. Bei den Zwecken, für die ihnen Auskünfte nach § 112 Abs. 2 TKG erteilt werden, handelt es sich um zentrale Aufgaben der Gewährleistung von Sicherheit. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikationsmittel und des entsprechend fortentwickelten Kommunikationsverhaltens der Menschen in allen Lebensbereichen sind die Behörden dabei in weitem Umfang auf eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Es ist insoweit eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Gesetzgebers, wenn er die Übermittlung dieser Auskünfte erlaubt, um Straftaten und Gefahren aufzuklären, verfassungsbedrohliche Entwicklungen zur Information der Regierung und der Öffentlichkeit zu beobachten oder in Notsituationen zu helfen. Weil solche Ermittlungen oft schnell und ohne Kenntnis der Betroffenen durchgeführt werden müssen, ist für sie ein automatisiertes Auskunftsverfahren von besonderer Bedeutung. Auch die Effektivierung der Arbeit der Gerichte ist ein Anliegen, dessen Gewicht eine solche Regelung trägt.“
kann man letztlich nahezu jedwede Pflicht zur Speicherung von TK-Daten und zur Auskunftserteilung gegenüber Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen. Dass das Bundesverfassungsgericht der „Gewährleistung von Sicherheit“ im Argumentationsstil innenpolitischer Hardliner schablonenhaft Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einräumt, lässt für die künftige Entwicklung nicht viel Gutes erahnen. Der scheibchenweise Abbau der Grundrechte ist seit 20 Jahren in Gang und er scheint immer mehr an Fahrt aufzunehmen. Zumal der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts aktuell nicht in ausreichendem Maße über Richterpersönlichkeiten wie Hans-Jürgen Papier oder Wolfgang Hoffmann-Riem zu verfügen scheint, die sich mit der nötigen Vehemenz gegen die gesetzgeberische Beschneidung der Grundrechte stemmen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält allerdings auch Passagen die aufhorchen lassen. Denn was die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 112 TKG anbelangt, hat sich das Gericht mit Blick auf IPv6 ein Hintertürchen offen gehalten und gleichzeitig dem Gesetzgeber eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht auferlegt:
„Allerdings kann § 112 TKG ein erheblich größeres Eingriffsgewicht erhalten, wenn statische IP-Adressen künftig – etwa auf der Basis des Internetprotokolls Version 6 – in größerem Umfang die Grundlage der Internetkommunikation bilden sollten. Denn für die Frage des Eingriffsgewichts der Identifizierung einer IP-Adresse kommt es – auch wenn insoweit verschiedene Grundrechte maßgeblich sind – nicht primär darauf an, ob eine IP-Adresse technisch dynamisch oder statisch zugeteilt wird, sondern darauf, welche tatsächliche Bedeutung die Begründung einer entsprechenden Auskunftspflicht hat. Wenn aber in der Praxis auch Privatpersonen in weitem Umfang statische IP-Adressen zugeteilt werden, kann das möglicherweise dazu führen, dass hierdurch generell oder zumindest in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt und Kommunikationsvorgänge im Netz nicht nur für eine begrenzte Zeit, sondern auch dauerhaft deanonymisiert werden können. Eine solche weitreichende Möglichkeit zur Deanonymisierung der Kommunikation im Internet geht über die Wirkung eines traditionellen Rufnummernregisters hinaus. Zwar weist die Auskunft über die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber eine gewisse Ähnlichkeit mit der Identifizierung einer Telefonnummer auf. Auch hier sind mögliche – über die bloße Zuordnung der IP-Adresse hinausgehende – weitere Informationsgehalte nicht der Auskunft selbst zu entnehmen, sondern ergeben sich erst im Zusammenhang mit Kenntnissen, die die Behörde anderweitig bereits erlangt hat oder aufgrund eigener Rechtsgrundlagen noch erlangen könnte. Gleichwohl kann die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber vom Gewicht für den Betroffenen her mit der Identifizierung einer Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden, weil erstere die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weiterreichenden Informationen ermöglicht (vgl. BVerfGE 125, 260 <342>). Angesichts dieses erhöhten Informationspotenzials wäre die generelle Möglichkeit der Identifizierung von IP-Adressen nur unter engeren Grenzen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 125, 260 <343 f., 356 ff.>). Den Gesetzgeber trifft insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht.“
Natürlich darf man auch die erfreulichen Aspekte der Entscheidung nicht verschweigen. Bislang war es durchaus üblich, dass Polizeibehörden bei Internet-Service-Providern via Telefax, das mit „Auskunftsersuchen nach § 113 TKG“ überschrieben war, eine Zuordnung einer dyamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Providerkunden verlangt haben.
Damit ist in dieser Form jedenfalls vorerst Schluss, weil es nach der Ansicht des Gerichts an einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Identifizierung erlaubt werden soll, fehlt. Es wird vermutlich allerdings nicht lange dauern, bis der Gesetzgeber hier erneut aktiv werden und nachbessern wird.
Als verfassungswidrig hat das Gericht lediglich § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG angesehen, der den Zugriff auf Daten betrifft, die der Zugangssicherung dienen, also Passwörter, die PIN oder die PUK. Die Regelung ist primär deshalb verfassungswidrig, weil sie den Zugriff der Behörden unabhängig davon erlaubt, für welche Zwecke diese Daten abgefragt werden. Die Auskunftserteilung über solche Zugangssicherungen muss nach der Entscheidung des BVerfG aber an den konkret erstrebten Nutzungszweck angekoppelt werden. Auch inosweit wird der Gesetzgeber sicherlich in Kürze tätig werden.
Warum der Gesetzgeber vermutlich nur ein bisschen nachjustieren muss erklärt Wolfgang Bär – übrigens ein erklärter Befürworter der Quellen-TKÜ auf Grundlage der geltenden StPO – in der Legal Tribune Online. Und man kann ihm kaum widersprechen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unter dem Strich also nicht der große Wurf, sondern wohl eher eine große Enttäuschung. Dennoch haben Patrick Breyer vom AK Vorrat und sein Bruder mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 11 – 113 TKG einmal mehr für unsere Bürgerrechte gekämpft und mit ihrem Teilerfolg erneut eine Duftmarke in Karlsruhe gesetzt.
Weil ich mehrfach gefragt worden bin, ob sich die Entscheidung auch auf die Fälle des Filesharing auswirkt, hierzu abschließend noch ein Exkurs. Im Netz kursierte als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die verwegene These, die Entscheidung würde den Filesharing-Abmahnungen den Todesstoß versetzen. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil die Provider die Zuordnung von IP-Adressen zu einem konkreten Kunden nicht nach dem TKG vornehmen, sondern auf Grundlage von § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG. Diese Vorschrift enthält einen Richtervorbehalt – der in der Praxis allerdings keinerlei vernünftige Einzelfallprüfung mehr bewirkt – und beachtet auch das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und erfüllt insoweit die vom BVerfG definierten Anforderungen.
In diesem Zusammenhang ist es aber durchaus interessant, dass die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG, die die richterliche Anordnung regelt, den Provider nicht zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet, sondern ihm nur datenschutzrechtlich erlaubt, eine solche Auskunft zu erteilen. Ob er die Auskunft dann tatsächlich erteilen muss, bestimmt sich nach § 101 Abs. 2 UrhG. Neben der nach wie vor umstrittenen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein privater Filesharer in gewerblichem Ausmaß handelt, muss die Rechtsverletzung auch offensichtlich sein. In diesem Zusammenhang sind eine ganze Reihe von Punkten umstritten. Fraglich ist u.a. ob sich das Merkmal der Offensichtlichkeit auch auf die Person des Anschlussinhabers beziehen muss. Nachdem der Anschlussinhaber in den Filesharing-Fällen nicht zwangsläufig auch der Rechtsverletzer ist, sondern die Verletzungshandlung vielmehr in zahlreichen Fällen von Familienangehörigen oder Mitbewohnern des Anschlussinhabers begangen worden ist, liegt in der Person des Providerkunden und Anschlussinhabers keinesfalls eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Wenn man dieser Rechtsauffassung folgt, dann müssen die Provider also keineswegs eine Auskunft erteilen, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 101 Abs. 2 UrhG fehlt. Andererseits können sie diese Auskunft ohne eigenes Haftungsrisiko erteilen, weil ihnen ein Gericht nach § 101 Abs. 9 UrhG bescheinigt hat, dass sie das zumindest dürfen.
Tja, und bevor es den Auskunftsanspruch gab, haben sich auch die Staatsanwaltschaften gegen die schubkarrenweise angelieferten Strafanzeigen der Rechteinhaber/Verletzungsverfolger gewehrt, indem sie entsprechende interne Richtlinien für die Annahme gewerblichen Handelns aufstellten(und dann bei geringfügigem Umfang gar nicht erst ermittelten) oder aber Akteneinsicht verweigerten, wenn nicht Umfang und „Täter“ nach der TK-Auskunft mehr oder weniger eindeutig feststanden….
Comment by klabauter — 27.02, 2012 @ 22:37
Deswegen wird es immer wichtiger, dass wir die Legislative auswechseln.
Comment by Ein Mensch — 27.02, 2012 @ 23:04
Die Frage war nie eine Auswirkung auf § 101 UrhG, Abs. 9, sondern eine mögliche Auswirkung auf Verfahren, wie sie massenhaft am Gerichtsstandort München behandelt werden. Verfahren, in denen es noch ausschließlich um Beauskunftungen über STA-Ermittlungsverfahren und verfassungswidrige Datenabfragen nach § 113 TGK geht.
Da so einige der Verfahren noch laufen und der AbmahnJahrgang 2008 erst noch ansteht… wäre ein Exkurs hierzu viel wichtiger.
Comment by Shual — 28.02, 2012 @ 00:06
Bei Telepolis schon mal gebracht:
Warum das Bundesverfassungsgericht nicht geeignet ist eine freiheitliche und damit auch lebenswerte Gesellschaft zu gewährleisten:
[…]
Strafverfolgung um jeden Preis?
Außerdem mal ganz trocken in die Runde geworfen: Wo steht, das alles
was (technisch) möglich ist (um Verbrechen oder anderes Verhalten zu
bekämpfen) gemacht werden muss?
– Kameras in der Wohnung, die die Bilder 6 Monate aufbewahren
praktisch eine KVS (Kameravorratsspeicherung),
– zwangsweise gynäkologische Untersuchungen von Kindern (um das
Dunkelfeld im Umkreis der Paragraphen 176 und ff. StgB zu erhellen),
– eine DNA-Datenbank von allen Bundesbürgern und Besuchern (man
überlege alleine schon die generalpräventive Wirkung was das hat,
wenn jemand eine Straftat begehen will und weiß, das jedes Fitzelchen
Haut oder Härchen ausreicht einen zu identifizieren),
– eine Black-Box im Auto mit GPS-Wanze und
– nicht zu vergessen verdachtsunabhängige Hausdurchsuchungen
wären auch bestimmt geeignet viele der schwersten Straftaten
abzuwehren und aufzuklären.
Warum also wird das (noch) nicht gemacht („noch“ deswegen, weil es
diverse Bestrebungen gibt Teile davon doch zu machen)?
Vieles wäre möglich egal ob technisch oder gesellschaftlich….nur
kann es sein, das dies einen Rechtsstaat ausmacht, weil er nicht
alles macht, was möglich ist?
Nur was wenn Gesetze bewusst „auf Kante genäht“* werden wie z.B. die
neuen Paragraphen §89a mit §91 StgB?
*= Aussage laut der damaligen Justizministerin Zypries
Könnte es dann sein, dass diese Gesellschaft langsam aber sicher in
eine Überwachungsgesellschaft mutiert, zum einen weil es der Drang
von Behörden und Gesetzgeber ist die Grenzen immer weiter auszulegen
und das Bundesverfassungsgericht nur dazu da ist das Gröbste zu
verhindern, was ja die diversen Urteile zu den Reizthemen zeigen.
Vieles wird im Grundsatz vom Bundesverfassungsgericht erlaubt, zwar
natürlich mit Einschränkungen aber nicht generell abgelehnt. Nun ist
wie oben schon angedeutet meine Frage muss man bei der
Strafverfolgung immer an diese Grenze gehen? Macht es etwas wenn der
„böse Junge“ so kommunizieren kann, das der Staat nicht mithören
kann? Klar da geht ein Ermittlungsansatz dahin, nur wird doch der
Täter dann auch andere Dinge tun, die ermittelt werden können, ist
etwas schwerer, dauert etwas länger und ab und zu muss dann auch erst
etwas passieren um den Täter zu erwischen d.h. es ist ein gewisser
Preis zu zahlen.
Nur sei nochmals die Frage aufgeworfen, ob eine Gesellschaft deren
(Sicherheits)-Gesetze immer mehr an die absoluten Grenzen des GG
geschoben werden noch lebenswert sei?
Zudem die Grenzen zwischen Überwachungsstaat und Präventionsstaat
fließend sind d.h. die Überwachung wird auch zur Prävention genutzt
und zugleich wird dazu auch das nötige Gesetzeswerk geschaffen was
dann an die Grenzen des GG geht, da die Strafbarkeit weit ins Vorfeld
verlagert wird, wo noch nichts konkretes passiert ist, sondern es
sich um Vermutungen handelt die stimmen können oder auch nicht.
Was ist eigentlich aus den Berliner Terrorgespann mit den
Kühlelementen geworden?
Fakt ist es gib kein Gesetz was den Kauf von xxx Kühlpacks
verbietet…..und selbst die Extraktion von AN aus diesen ist
legal….erst wenn das AN mit dem best. Stoffe gemischt wird handelt
es sich erst mal um einen Verstoß gegen den §27 SprengG
(Erlaubnispflicht) und nicht mehr. Wird die Mischung dann
dementsprechend verarbeitet d.h. in einen Behälter gegeben und mit
einem Zünder versehen, erst dann ist man beim §310 StgB (Vorbereitung
eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) und vorher nicht.
Das mag jetzt wie Haarspalterei erscheinen, ist aber ein Grundpfeiler
eines Rechtsstaates der dafür sorgt, dass zum einen für den Bürger
Rechtssicherheit herrscht und zum anderen dass Behörden nicht Amok
laufen, ansonsten könnte man jemanden auch die beabsichtigte
Herstellung von Brandflaschen unterstellen, wenn bei dem Benzin (oder
andere brennbare Flüssigkeiten), Glasflaschen und Lappen (Stoff oder
Papier) gefunden werden.
Genau deswegen sind solche Paragraphen wie der 89a StgB verdammt
zweifelhaft, weil der harte Nachweis schwierig ist (in Köpfe kann man
nicht hineinsehen) und man bloß annimmt, dass…..und da ist es
meiner Meinung nach völlig egal ob da was islamistisch, links-,
rechts-, umwelt-, tierschutz- und sonstig -extremistisch ist.
Ich will ja nicht mal abstreiten, dass diese Typen etwas vorgehabt
haben, nur dann muss gewartet werden bis da etwas relevantes
passiert…….
[…]
http://www.heise.de/tp/foren/S-Strafverfolgung-um-jeden-Preis/forum-213339/msg-20910071/read/
bombjack
Comment by bombjack — 28.02, 2012 @ 07:45
Ich werte das Urteil so, dass es ein Schlag gegen die ewig gestrigen Datenschützer ist, die meinen eine dynamische IP sei ein Personenbezogenes Datum aus der Sicht des Seitenanbieters (nicht des Providers) um mit diesem Argument Seitenbetreiber wegen der Verwendung von Facebook und Google abzumahnen.
Man kann nur hoffen, dass mit ihren hysterischen Feldzug, auch gegen kleine Seitenbetreiber, damit endgültig Schluss ist, wobei Einsicht noch nie eine Stärke der sogenannten Datenschützer war.
Comment by Justice — 28.02, 2012 @ 08:39
Wenn ich die Einschätzung von Wolfang Bär richtig verstanden habe, ist aber selbst er der Auffassung, daß eine grundgesetzkonforme Ausgestaltung des behördlichen/strafrechtlichen Auskunftsrechts höhere Hürden beinhalten wird als das derzeitige zivile Recht für „geschädigte“ Urheber. Das klingt nicht nach einer auf Dauer tragfähigen Situation.
Comment by twex — 28.02, 2012 @ 11:18
Verstehe ich das jetzt richtig? Wenn also eine Rentnerin ohne Internetanschluss eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen hat [1], weil sie angeblich einen einzigen „Hooligan-Film“ zum Herunterladen angeboten hat, dann hat zuvor ein Gericht nach § 101 Abs. 9 UrhG entschieden, dass so ein Downloadangebot einer einzelnen Datei ohne Beleg dafür, wie häufig es von einem Computer heruntergeladen wurde, automatisch bereits einen gewerblichen Umfang hat?
[1] http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/
Comment by Jens — 11.03, 2012 @ 12:43