Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.12.11

Anspruch nach IFG gilt auch für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin gestern entschieden (Az.: VG 2 K 91.11).

Die maßgebliche Frage ist, ob die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen ist, wie der Bundestg meint und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen ist oder ob diese Vermittlung von Information und Wissen nur die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten bildet, aber nicht selbst Teil der parlamentarischen Arbeit ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG zugelassen.

 

posted by Stadler at 18:31  

3 Comments

  1. Da kann man nur hoffen, das der BGH das im Zweifel auch so sieht, meiner Intuition nach kann es garnicht anders sein, als das der Staat alle Infos veröffentlichen sollte, auf deren Grundlage er Entscheidungen trifft.

    Comment by Fabian Blechschmidt — 2.12, 2011 @ 18:35

  2. Voll dafür! Wissenschaft, zumal wenn mit öffentlichen Mitteln bezahlt, sollte ihre Früchte auch öffentlich bereitstellen. Inklusive der Liste aller Arbeiten.

    Hat das Abgeordnetenhaus Berlin eigentlich auch einen Wissenschaftlichen Dienst? Ich kenne da eine Fraktion, die einen Antrag stellen könnte… :^)

    Comment by suchenwi — 2.12, 2011 @ 19:22

  3. Leider kann von „veröffentlichen“ keine Rede sein, wie drüben im Lawblog ausgeführt wird. Der Deutsche Bundestag hat sich tatsächlich aufs Urheberrecht berufen … und das Berliner Gericht meinte:

    „Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.“

    „Öffentlichkeit“ also nur im Sinne von „Einzelpersonen, die je ein kostenpflichtiges Auskunftsersuchen stellen und die Inhalte nicht weitertragen“.

    Comment by JK — 3.12, 2011 @ 13:51

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.