Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.10.11

Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Handel mit Recovery-CDs

Der Weiterverkauf von Windows-Recovery-CDs, bei denen zusätzlich das am PC-Gehäuse angebrachte Echtheitszertifikat abgelöst und der weiterveräußerten CD beigelegt wird, verstößt gegen die Markenrechte von Microsoft.

Das hat der BGH heute entschieden (Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat).

Quelle: PM Nr. 157/11 des BGH vom 06.10.2011

posted by Stadler at 17:04  

7 Comments

  1. Heißt das nun ich sollte lieber das Gehäuse mit verkaufen – und die Festplatte – damit M$ mir nichts mehr kann?

    Im Urteil steht ja nur was von installierter Software (OS) auf einer Festplatte!

    Comment by Michael Welbers — 6.10, 2011 @ 17:32

  2. Das heißt also, wird der PC ausgemustert, „stirbt“ die Recovery-CD gleich mit!? Das kann es ja wohl nicht sein…

    Comment by Hans-Joachim Taschner — 6.10, 2011 @ 17:34

  3. Verstösst das auch gegen die Markenrechte wenn man die dem PC eingebaute AMD CPU alleine (also ohne den PC) veräussert?

    Comment by Amd — 6.10, 2011 @ 19:25

  4. Ist doch eine sehr spezielle Entscheidung. Es geht um den Aufkleber. Lose beigelegt mit erlaeuterndem kleinen Text waere ok?

    Comment by Heiko — 6.10, 2011 @ 21:51

  5. Interessant – vor allem, weil mir eine ähnliche Idee heute gekommen ist. An Handel wäre ich nicht interessiert, aber daran die Lizenz selbst auf einem anderen Rechner zu verwenden. Wäre interessant, ob das rechtlich in Ordnung wäre. Die andere Frage wäre, was von dem PC erhalten bleiben muss, damit er nicht zu einem neuen PC wird. Darf man das Mainboard tauschen? Ein DVD-Laufwerk ausbauen und ein Bluray hinein? Was, wenn nur das Gehäuse vom ursprünglichen Rechner übrig bleibt? Fragen über Fragen. ;)

    Comment by Oliver — 6.10, 2011 @ 22:29

  6. „Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.“

    Ich würde diese Entscheidung auch eher als Einzelfall ansehen. Der BGH sagt nur, dass Echtheitszertifikat und Recovery-CD nicht von unterschiedlichen Rechnern stammen dürfen. Nach meinem Empfinden ist damit nicht grundsätzlich untersagt, CD+Zertifikat aus demselben Paket zu verkaufen, wobei dieser Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein wird.

    Comment by Mirko — 6.10, 2011 @ 23:21

  7. Ich sehe das genauso wie Mikro. Der BGH will nur ein genaue! Befolgung der Gesetzte. Also immer sofort die Recovery CD ins Gehaüse legen oder den Aufkleber gleich vom Gehäuse ziehen und auf (die Hülle) der Recovery CD pappen.
    Dann klapps auch mit dem BGH.

    Comment by Fredi Loose — 9.10, 2011 @ 21:19

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