Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.10.11

Markenrechtsverletzung durch Benutzung des VW-Symbols in der Werbung

Grundsätzlich besteht im Reparatur-, Ersatzteil- und Zubehörgeschäft in gewissem Umfang die Notwendigkeit, die Marken des Herstellers zu verwenden.

Dem trägt die Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG Rechnung, indem sie gestattet, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10), dass die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers (VW) in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten gegen die guten Sitten  verstößt, wenn die Benutzung der bloßen Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.

Der BGH ist sogar der Meinung, dass die  Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers regelmäßig weniger einschneidend berührt als die Benutzung seiner Wort-/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet und zumindest ein bekanntes Wort-/Bildzeichen oft zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugt und deshalb eher die Gefahr der Rufausbeutung in sich birgt.

Auf die Benutzung bekannter Bild oder Wort-/Bildmarken im Zubehör- und Ersatzteilgeschäft sollte man deshalb besser verzichten. Das gilt für alle bekannten Marken in gleichem Maße. Wer also Apples angebissenen Apfel im Zubehörgeschäft verwendet, dürfte ebenso die Markenrechte verletzten wie die Autowerkstatt, die das VW-Symbol ohne Gestattung benutzt.

posted by Stadler at 17:31  

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