Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.9.11

Verbot eine Domain zu löschen oder zu übertragen per einstweiliger Verfügung

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine interessante einstweilige Verfügung im Bereich des Domainrechts erlassen. Mit Beschlussverfügung vom 14.07.2011 (Az.: 30 C 1549/11) wurde es der DENIC verboten, Domains löschen zu lassen oder anderweitig zu vergeben.

Hintergrund war offenbar der, dass DENIC den bestehenden Vertrag mit dem Domaininhaber (fristlos) gekündigt und die Löschung der Domains des Kunden angedroht hatte. Nachdem das Amtsgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet, hat es folgerichtig einen Verfügungsanspruch bejaht. Die einstweilige Verfügung wurde allerdings bis zum 31.03.2012 befristet. Der Domaininhaber ist dadurch gezwungen, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

posted by Stadler at 11:48  

7 Comments

  1. ->“Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.“

    …einverstanden, nur dass die Neuvergabe binnen Millisekunden erfolgen kann, nach 5 Minuten ist alles schon abgegrast :D

    Comment by M. Guck — 21.09, 2011 @ 20:27

  2. Ich frage mich nur,

    was hat die DENIC hier falsch gemacht?

    Helft mir mal auf die Sprünge,
    mir fällt NICHTS ein.

    Warum die DENIC fristlos kündigt kann ich mir vorstellen…

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 21.09, 2011 @ 22:18

  3. Kommentar 1 hat Recht, frei werdende Domains werden innerhalb kürzester Zeit neu registriert. Ich arbeite derzeit bei der DENIC am Backend für die öffentlichen Auskunftsdienste Whois und DCHK, die höchste Last auf den Systemen wird von Domaingrabbern verursacht.

    zu 2.: Es wurde wegen „Nichterreichbarkeit“ gekündigt, also wahrscheinlich weil keine (für diese Domains gültigen) Nameserver eingetragen waren.

    Comment by Alvar Freude — 22.09, 2011 @ 08:26

  4. 127.0.0.1 wurde (zumindest im Rahmen der Einführung der IDN-Domains) als NS-Eintrag akzeptiert. Das sollte sich also vergleichsweise schnell hinbekommen lassen.

    Comment by le D — 22.09, 2011 @ 08:41

  5. @Yah Bluez: Es gibt gesetzliche Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), die nach Ansicht des Gerichts nicht eingehalten wurden. Wenn der wichtige Grund in der Vereltzung einer vertraglichen Pflicht besteht, muss man den Kunden zunächst abmahnen und eine Frist zur Abhilfe setzen. Das ist offenbar hier nicht passiert.

    Comment by Stadler — 22.09, 2011 @ 09:44

  6. @Kommentar 1 -> das hört man gerne, insbesondere von der DENIC :)

    ich mach mal etwas Werbung für eine Seite mit der ich wirtschaftlich nicht verknüpft bin, die ich aber für gut und informativ halte http://www.peew.de/ Hier sieht man auslaufende Domainnamen in einer Übersicht mit vielen Hintergrundinformationen.

    Es gibt mehrere große Anbieter, bei denen man Domains backordern (vorbestellen) kann, ich nenne mal Pool, Namejet und Snapnames: wenn sie von einem Kunden einen Auftrag haben, versuchen sie jeweils über hunderte von Registraren gleichzeitig an den Namen zu kommen. Da sie nur im Erfolgsfall bezahlt werden sind sie hochspezialisiert. Die Last dürfte bei den Servern von INTERNIC & Co noch viel größer sein, denn bei DE-Domainnamen gibt es weniger backorder Aufträge weil sie nicht vorher in redemtion period oder pending delete Listen erscheinen. Da hier erhebliche wirtschaftliche Güter im Spiel sind könnte man böses denken, da die Domainvergabe aber auf „first-come, first-served“ beruht halte ich das Verfahren so wie es ist für „das richtige“

    Die DENIC schreibt vor, dass Nameserver eingetragen sein müssen, das bedeutet in technischer Hinsicht wieder nicht, dass auch A-records oder MX-records eingetragen sein müssen. Also mit anderen Worten, es muss ein Server angegeben sein von dem die Angaben zur IP des Rechners auf den der Domainname verweisen soll kommen könnten, ohne dass eine Pflicht besteht wirklich mit einer (auch leeren) Webseite zu verknüpfen oder eine E-Mailadresse einzurichten. (oder gibts seiten der DENIC da neues?)

    Das Besondere an dem Urteil ist nicht die Kündigung, sondern dass wir Juristen und auch Bürger wieder ins technische Fahrwasser geraten

    alles ganz kleine Jura ;)

    Comment by M. Guck — 22.09, 2011 @ 14:34

  7. Kommentar 3 meinte ich doch, 1 war ich doch selbst ;)

    Comment by M. Guck — 22.09, 2011 @ 14:38

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